Europäische Union

96/319/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1995 zur Abweisung eines Antrags Belgiens auf Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend pharmazeutische Erzeugnisse aus Spanien (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31996D0319 96/319/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1995 zur Abweisung eines Antrags Belgiens auf Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend pharmazeutische Erzeugnisse aus Spanien (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 122 vom 22/05/1996 S. 0021 - 0021 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1995 zur Abweisung eines Antrags Belgiens auf Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend pharmazeutische Erzeugnisse aus Spanien (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (96/319/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 379, gestützt auf den Antrag Belgiens, in Erwägung nachstehender Gründe: Belgien hat mit Schreiben vom 6. Oktober 1995 bei der Kommission einen Antrag auf Genehmigung zur Anwendung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 379 der Beitrittsakte gestellt, mit denen die Einfuhr pharmazeutischer Erzeugnisse von Spanien, die in Belgien, aber nicht in Spanien durch ein Erzeugnispatent geschützt sind, nach Belgien verweigert werden soll. Der von den belgischen Behörden übermittelte Antrag enthält ausreichende Tatsachenangaben, damit die Kommission die Begründetheit des Antrags würdigen kann. Die belgischen Behörden stützen ihren Antrag auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen der Arzneimittelmarkt in Belgien nach ihrer Aussage aufgrund des Ablaufs der in Artikel 47 der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangszeit, d. h. am 7. Oktober 1995, ausgesetzt wäre. Da die Preise für Arzneispezialitäten auf dem spanischen Markt unter den Preisen für die gleichen Erzeugnisse auf dem belgischen Markt liegen, werde der Ablauf der Übergangszeit eine spürbare Zunahme der Paralleleinfuhren von Spanien nach Belgien zur Folge haben. Diese Zunahme werde die Anteile der belgischen Unternehmen auf dem Markt der Paralleleinfuhren beeinträchtigen. Artikel 379 weicht von einem grundlegenden Prinzip des Vertrages, dem freien Warenverkehr, ab und ist deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegen. Daher kann entsprechend dieser Rechtsprechung und der ständigen Praxis der Kommission Artikel 379 der Beitrittsakte keine Anwendung finden. Artikel 379 bezweckt, es in einem bestimmten Wirtschaftszweig, der von Schwierigkeiten erheblich und voraussichtlich anhaltend getroffen ist, zu ermöglichen, die Lage wieder auszugleichen und den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Gemeinsamen Marktes anzupassen. Eine Analyse der von den belgischen Behörden übermittelten Wirtschaftsdaten hat gezeigt, daß die Voraussetzungen für eine Anwendung von Artikel 379 der Beitrittsakte nicht erfuellt sind. Insbesondere geht aus ihr hervor, daß die Arzneimittelindustrie in Belgien keinen erheblichen und voraussichtlich anhaltenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgesetzt ist. Die Zunahme des Umfangs der Einfuhren der in Belgien, jedoch nicht in Spanien patentierten Arzneimittel aus Spanien erscheint auf längere Sicht nicht so bedeutend, daß sie geeignet wäre, auf dem belgischen Arzneimittelmarkt zu erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu führen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Antrag Belgiens gemäß Artikel 379 der Beitrittsakte auf Genehmigung von Schutzmaßnahmen zur Verweigerung der Einfuhr pharmazeutischer Erzeugnisse von Spanien, die in Belgien, jedoch nicht in Spanien durch ein Erzeugnispatent geschützt sind, nach Belgien wird abgewiesen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 1995 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.