Europäische Union

Beschluss (Euratom) 2025/2209 der Kommission vom 31. Oktober 2025 über den Abschluss — durch die Europäische Kommission, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2209 5.11.2025 BESCHLUSS (Euratom) 2025/2209 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2025 über den Abschluss — durch die Europäische Kommission, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, nach Zustimmung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss (1) hat der Rat dem Abschluss — durch die Europäische Kommission, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“), einschließlich seiner Bestimmungen über die vorläufige Anwendung, hinsichtlich der unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) fallenden Angelegenheiten, zugestimmt. (2) Das Abkommen sollte im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Euratom-Vertrags fallen, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen werden. Der Abschluss sollte gleichzeitig mit dem Abschluss der anderen Bestandteile des umfangreichen Pakets von Maßnahmen im Zusammenhang mit den bilateralen Beziehungen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und als integraler Bestandteil dieses Pakets erfolgen. (3) Das Abkommen sollte im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Euratom-Vertrags fallen, bis zu seinem Inkrafttreten von der Europäischen Atomgemeinschaft vorläufig angewandt werden. (4) Die Unterzeichnung, die vorläufige Anwendung und der Abschluss des Abkommens hinsichtlich der unter den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallenden Angelegenheiten unterliegt einem gesonderten Verfahren nach dem genannten Vertrag — BESCHLIEẞT: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union (2) wird hiermit hinsichtlich der unter den Euratom-Vertrag fallenden Angelegenheiten im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Artikel 2 Nach seiner Unterzeichnung und unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Abkommen nach seinem Artikel 18 vorläufig angewandt. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Brüssel, den 31. Oktober 2025 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)  Beschluss des Rates über die Zustimmung zum Abschluss — durch die Europäische Kommission, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Der Wortlaut des Abkommens (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2209/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.