Europäische Union

90/362/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Mai 1989 über die Absatzförderungsfonds auf den Sektoren Schweine- , Rind-, Schaf-, Ziegen- und Pferdefleisch (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31990D0362 90/362/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Mai 1989 über die Absatzförderungsfonds auf den Sektoren Schweine- , Rind-, Schaf-, Ziegen- und Pferdefleisch (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 179 vom 12/07/1990 S. 0038 - 0040 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Mai 1989 über die Absatzförderungsfonds auf den Sektoren Schweine-, Rind-, Schaf-, Ziegen- und Pferdefleisch (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (90/362/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz und Artikel 12, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 (2), insbesondere auf Artikel 21, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 571/89 (4), insbesondere auf Artikel 24, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1115/88 (6), insbesondere auf Artikel 23, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrages aufgeführte Erzeugnisse (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3911/87 (8), insbesondere auf Artikel 5, und auf die Verordnung Nr. 26 zur Anwendung bestimmter Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen (9), insbesondere auf Artikel 4, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung gemäß Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrags (10), in Erwägung nachstehender Gründe: I Die Kommission hat Ende 1986 eine Gesamtprüfung aller in den Mitgliedstaaten erhobenen Sonderabgaben in der Landwirtschaft und der Fischerei sowie der Verwendung dieser Abgaben u.a. zur Finanzierung von Beihilfen beschlossen. Im Hinblick auf die hierfür erforderlichen Informationen ist im Laufe des Jahres 1987 ein Standardschreiben an sämtliche Mitgliedstaaten gerichtet worden. Die belgischen Behörden haben darauf mit Schreiben vom 19. November 1987 geantwortet. Mit Fernschreiben vom 18. April 1988 hat die Kommission zusätzliche Informationen bei den belgischen Behörden angefordert, die dieser Anfrage mit Schreiben vom 17. Mai 1988 nachgekommen sind. Die fraglichen Maßnahmen sind mit Gesetz vom 11. April 1983 und Königlichem Durchführungserlaß vom 31. Januar 1985, geändert durch Königlichen Erlaß vom 23. April 1986, eingeführt worden. In diesen Bestimmungen ist die Einführung einer Finanzierungsregelung zur Absatzförderung der betreffenden Erzeugnisse durch Erhebung von Abgaben vorgesehen. Laut Auskunft der belgischen Behörden werden die Beihilfen für Werbemaßnahmen, für die Beteiligung an Messen, Ausstellungen, Marktstudien, Teilnahme an Kongressen usw. gewährt. Diese Maßnahmen werden durch Einnahmen aus der Erhebung von Pflichtbeiträgen finanziert. Sie werden vom ONDAH (Office national des débouchés agricoles et horticoles, Amt für den Absatz von Agrar- und Gartenbauerzeugnissen) auf dem Binnenmarkt, und zwar sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausfuhr, erhoben, wobei als Tatbestand für die Erhebung je nach Fall von der Menge bzw. dem Wert ausgegangen wird. In den verschiedenen Königlichen Erlassen ist die Höhe der erhobenen Abgaben festgelegt. Die belgischen Behörden haben ferner mitgeteilt, daß die Branchenmittel durch einen staatlichen Zuschuß ergänzt werden. Es handelt sich hierbei um einen Teil des Beitrags, den der Staat an das ONDAH zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zahlt. II Mit Schreiben vom 15. Juli 1987 hat die Kommission der belgischen Regierung mitgeteilt, daß sie beschlossen habe, hinsichtlich dieser Beihilfen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag einzuleiten, da die fraglichen Beihilfen teilweise aus Abgaben gleicher Wirkung wie Zölle finanziert werden. Die Kommission hat die belgische Regierung im Rahmen dieses Verfahrens aufgefordert, sich hierzu zu äussern. Sie hat auch die anderen Mitgliedstaaten und die anderen Beteiligten als die Mitgliedstaaten aufgefordert, sich ebenfalls hierzu zu äussern. III Mit Schreiben vom 17. Oktober 1988 haben die belgischen Behörden der Kommission folgendes mitgeteilt: - Was den Aspekt der Abgaben anbelangt, so seien die Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen eingeführt worden, während auf dem Rindfleisch- und Schweinefleischsektor die Abgaben sowohl bei der Ein- als auch bei der Ausfuhr nicht aus technischen Gründen erhoben worden seien. - Es wird bestritten, daß die fraglichen Abgaben als Abgaben gleicher Wirkung zu bezeichnen seien. - Was den Aspekt der eigentlichen Beihilfe anbelangt, so seien bei allen Werbefeldzuegen des ONDAH zur Absatzförderung die negativen und positiven Kriterien der Rahmenregelung für die einzelstaatlichen Beihilfen im Bereich der Werbung eingehalten worden. Mit Fernschreiben vom 24. Februar 1989 haben die belgischen Behörden der Kommission jedoch den Entwurf eines Königlichen Erlasses mitgeteilt, in dem die Abschaffung sämtlicher beanstandeten Abgaben vorgesehen ist, derentwegen das unter Punkt II genannte Verfahren eingeleitet worden war. Sie haben folglich die Kommission gebeten, ihre Entscheidung um eineinhalb Monate zu verschieben, da diese Frist für die Verabschiedung des betreffenden Erlasses erforderlich sei. Diese Verabschiedung erfolgte jedoch nicht innerhalb dieser Frist. IV Die belgischen Behörden haben vor allem insofern gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags verstossen, als sie diese Beihilfen nicht in Form eines Entwurfs mitgeteilt haben. Diese aus Abgaben und staatlichen Zuwendungen finanzierten Beihilfen sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb durch Begünstigung der betreffenden Sektoren zu verfälschen. Die fraglichen Beihilfen erfuellen allerdings die Bedingungen der Rahmenregelung für einzelstaatliche Beihilfen im Bereich der Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ausgenommen Fischereierzeugnisse) und bestimmte nicht in Anhang II des EWG-Vertrags genannte Erzeugnisse (1). Sie sind geeignet, die Entwicklung der betreffenden Sektoren zu fördern, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Von daher kann die Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages für sie geltend gemacht werden. Diese Schlußfolgerung kann gleichwohl nicht berücksichtigt werden, da einige dieser Beihilfen möglicherweise aus Abgaben finanziert werden, die den Verpflichtungen aus Artikel 12 ff. des Vertrags zuwiderlaufen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist nämlich die Finanzierung einer staatlichen Beihilfe durch eine Sonderabgabe ein wesentlicher Bestandteil dieser Beihilfe; bei der Beurteilung einer solchen Beihilfe muß daher unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts sowohl die Beihilfe als auch ihre Finanzierung geprüft werden. Dies bedeutet folgendes: - Sektor Schweinefleisch: - Die in Artikel 4 Absatz 5 erster Unterabsatz des Königlichen Erlasses vom 23. April 1986 vorgesehene Abgabe von 0,04 % des Ausfuhrwertes der ausgeführten Schweine ist als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll anzusehen, da die Bemessungsgrundlage dieser Abgabe nicht mit der je geschlachtetes Schwein erhobenen Abgabe von 5 belgischen Franken vergleichbar ist. - Die Abgabe von 20 belgischen Franken je zur Zucht und zur Mast bestimmtes, ausgeführtes Schwein mit einem Gewicht unter 50 kg und die Abgabe von 100 belgischen Franken je ausgeführtes Schwein mit einem Gewicht über 50 kg (beide Abgaben sind in Artikel 4 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 23. April 1986 vorgesehen) sind als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle anzusehen, da sie speziell auf Ausfuhrerzeugnisse erhoben werden. - Sektor Rindfleisch: - Die in Artikel 5 Absatz 5 des Königlichen Erlasses vom 23. April 1986 vorgesehene Abgabe von 0,04 % des Wertes des eingeführten Fleischs (Rindfleisch oder Kalbfleisch) ist als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll anzusehen, da die Bemessungsgrundlage dieser Abgabe nicht mit der Abgabe von 30 belgischen Franken je geschlachtetes Rind bzw. 15 belgischen Franken je geschlachtetes Kalb vergleichbar ist. - Die in Artikel 5 Absatz 7 des Königlichen Erlasses vom 23. April 1986 vorgesehene Abgabe von 0,04 % des Wertes eines ausgeführten Rindes bzw. Kalbes (keine Zuchttiere) ist als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll anzusehen, da die Bemessungsgrundlage dieser Abgabe nicht mit der Abgabe von 30 belgischen Franken je geschlachtetes Rind bzw. 15 belgischen Franken je geschlachtetes Kalb vergleichbar ist. - Die Abgabe von 250 belgischen Franken je ausgeführtes Zuchtrind und die Abgabe von 1 belgischen Franken je ausgeführte Spermadosis sind als Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle anzusehen, da sie speziell auf ausgeführte Erzeugnisse erhoben werden. Da sich anhand der verfügbaren Angaben schwierig unterscheiden lässt zwischen den Beihilfen, die aus den genannten, Artikel 12 des Vertrages zuwiderlaufenden Abgaben finanziert werden, und denen, die aus anderen Abgaben und durch staatliche Zuwendungen finanziert werden, können sämtliche Beihilfen, die vom ONDAH gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 1983 auf dem Rind-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Pferdefleischsektor (ausgenommen zum Schlachten bestimmte Pferde oder Pferdefleisch) gewährt werden, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden und müssen daher aufgehoben werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die belgische Regierung darf auf den Sektoren Schweine-, Rind-, Schaf-, Ziegen- und Pferdefleisch (ausgenommen zum Schlachten bestimmte Pferde und Pferdefleisch) keinerlei Beihilfen mehr gemäß der mit Gesetz vom 11. April 1983 eingeführten Regelung und gemäß Königlichem Erlaß vom 31. Januar 1985, geändert durch Königlichen Erlaß vom 23. April 1986, gewähren, sofern sie nicht vorher diese Regelung dahin gehend abändert, daß sie nicht mehr Artikel 12 EWG-Vertrag zuwiderläuft. Artikel 2 Die belgische Regierung unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten ab dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 17. Mai 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12. (3) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (4) ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 43. (5) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1. (6) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 36. (7) ABl. Nr. L 151 vom 30. 6. 1968, S. 16. (8) ABl. Nr. L 370 vom 30. 12. 1987, S. 36. (9) ABl. Nr. 30 vom 20. 4. 1962, S. 993/62. (10) ABl. Nr. C 31 vom 7. 2. 1989, S. 4. (1) ABl. Nr. C 302 vom 12. 11. 1987, S. 4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.