Europäische Union

2011/211/EU: Beschluss der Kommission vom 31. März 2011 nach Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates zu einem von den Behörden des Vereinigten Königreichs verhängten Verbot einer Steigschutzeinrichtung des Typs 0529.7102 von „HACA Leitern“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2010) Text von Bedeutung für den EWR

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5.4.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 89/21 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 31. März 2011 nach Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates zu einem von den Behörden des Vereinigten Königreichs verhängten Verbot einer Steigschutzeinrichtung des Typs 0529.7102 von „HACA Leitern“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2010) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/211/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (1), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/686/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (PSA) trifft ein Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um persönliche Schutzausrüstungen aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr mit ihnen einzuschränken, wenn er feststellt, dass sie die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, obwohl sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und bestimmungsgemäß verwendet werden. (2) Nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 89/686/EWG erklärt die Kommission nach Anhörung der Betroffenen, ob sie die Maßnahme für gerechtfertigt hält. Ist dies der Fall, so unterrichtet sie die Mitgliedstaaten, damit diese gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/686/EWG alle erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der betreffenden Ausrüstung treffen können. (3) Am 31. Januar 2008 unterrichteten die Behörden des Vereinigten Königreichs die Europäische Kommission über ein von ihnen verhängtes Verbot des Inverkehrbringens einer Steigschutzeinrichtung des Typs 0529.7102, hergestellt von „HACA Leitern“ — Lorenz Hasenbach GmbH u. Co. KG, Dieselstraße 12, D-65520 Bad Camberg (HACA). Aus den der Kommission vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass diese Schutzausrüstung das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 11A der Richtlinie durchlaufen hatte, was durch die folgenden, von EXAM BBG Prüf- und Zertifizier GmbH (mittlerweile DEKRA EXAM GmbH, benannte Stelle Nr. 0158) ausgestellten Dokumente bescheinigt wurde: — Nr. ZQ/B 212/06, — Nr. ZQ/B 212/07. (4) Die Behörden des Vereinigten Königreichs begründeten ihre Entscheidung damit, dass die betreffende Steigschutzeinrichtung die nach Artikel 3 der Richtlinie 89/686/EWG geltenden grundlegenden Anforderungen für Gesundheitsschutz und Sicherheit („grundlegende Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen“) nicht erfüllte, und zwar insbesondere die in den Nummern 3.1.2.2, 1 und 1.1.1 von Anhang II der Richtlinie 89/686/EWG genannten Anforderungen. Um ihren Befund zu untermauern, legten die Behörden des Vereinigten Königreichs einen Prüfbericht von TUV NEL Ltd. vor. (5) Den Behörden des Vereinigten Königreichs zufolge bot die Schutzausrüstung insbesondere in der absehbaren Situation, dass eine Person erst nach hinten fällt und dann abstürzt („Sturz nach hinten“), keinen angemessenen Schutz gegen alle auftretenden Risiken, so wie in der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung Nr. 1 (2) gefordert. Infolgedessen entspricht die Steigschutzeinrichtung nicht der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung Nr. 1.1.1 (3), der zufolge ein Benutzer eine mit Risiken verbundene Tätigkeit normal ausüben können muss, während er dabei über einen möglichst hohen und den Risiken entsprechenden Schutz verfügt. Die Behörden des Vereinigten Königreichs erklärten ferner, dass die Schutzausrüstung nicht mit der grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderung Nr. 3.1.2.2 (4) übereinstimme, denn in Prüfungen habe sich gezeigt, dass unter vorhersehbaren Einsatzbedingungen der Absturz des Körpers nicht ausreichend gemindert wurde, um einen Aufprall gegen Hindernisse zu vermeiden, und dass die Bremskraft die Schwelle überschritt, ab der körperliche Schädigungen auftreten könnten. Außerdem signalisierten die Behörden des Vereinigten Königreichs, dass sie gemäß Artikel 6 der Richtlinie einen förmlichen Einwand gegen die Norm EN 353-1: Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz — Teil 1: Steigschutzeinrichtungen einschließlich fester Führung, die sich auf die Norm EN 364: Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz — Prüfverfahren — bezieht, einlegen wollen. (6) Die Kommission schrieb am 1. August 2008 an den Hersteller und am 26. September 2008 an die benannte Stelle, die gemäß Artikel 11A der Richtlinie 89/686/EWG in die Phase der Produktionsüberwachung eingebunden war, und forderte diese auf, zu der von den Behörden des Vereinigten Königreichs getroffenen Maßnahme Stellung zu nehmen. (7) In ihrem Antwortschreiben vom 28. Oktober 2008 bestritt HACA die Ergebnisse der von TUV NEL im Auftrag der Behörden des Vereinigten Königreichs durchgeführten Prüfungen. HACA betonte insbesondere, dass die Verwendung der Ausrüstung sicher sei und dass sie Stürze aus der Höhe, einschließlich eines Sturzes nach hinten, verhüte, wenn sie zusammen mit den richtigen Gurttypen angewendet werde. HACA erklärte ferner, dass die von TUV NEL durchgeführte Prüfung nicht den Anforderungen der Norm EN 364 entsprochen habe, in der die Verwendung einer Testpuppe nicht vorgesehen sei. (8) In ihrem Antwortschreiben vom 15. Oktober 2008 bestätigte DEKRA EXAM, dass sie die einschlägigen Dokumente gemäß Artikel 11A ausgestellt hatte. DEKRA EXAM betonte, die Prüfungen seien entsprechend der Norm EN 353-1 durchgeführt worden und die Prüfmuster hätten alle Anforderungen dieser Norm erfüllt. DEKRA EXAM erklärte, dass gemäß der Prüfnorm EN 364 ein Stahlgewicht oder ein Sandsack für die Prüfung der dynamischen Leistung verwendet werden könne. Während der Prüfung sei ein Sandsack zur Messung der Bremskraft verwendet worden, und diese habe stets unter dem höchstzulässigen Wert gelegen. DEKRA EXAM zufolge hatte TUV NEL ein Stahlgewicht verwendet, was ihrer Ansicht nach zu stärkeren Bremskräften führt als ein Sandsack. Was die Prüfungen zu einem Sturz nach hinten mit einer Testpuppe betrifft, erinnerte DEKRA EXAM daran, dass in EN 353-1 eine solche Prüfung nicht vorgesehen sei. Sie stimmten zu, dass ein Sturz nach hinten tatsächlich einen Fall darstellt, der bei der Verwendung solcher Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung eintreten könne. Dieser Fall werde jedoch in der Norm EN 353-1 nicht erwähnt. Je nach der Art der verwendeten Steigschutzeinrichtung und dem Modell des vom Benutzer getragenen Auffanggurts könne es zu Unfällen kommen. Deshalb müsse auf die richtige Kombination aus Steigschutzeinrichtung und Auffanggurt geachtet werden, die vom Hersteller in den Informationen für den Benutzer angegeben werden sollte. (9) Aufgrund der Komplexität des Dossiers holte die Kommission die Hilfe eines unabhängigen Sachverständigen ein. Die Kommission traf sich mit den Behörden des Vereinigten Königreichs. Diese erläuterten im Detail die Prüfverfahren, auf die sie sich stützten, und zeigten ein Video der Prüfungen. TUV NEL hatte zwei Prüfreihen für die Behörden des Vereinigten Königreichs durchgeführt. Während der zweiten Prüfreihe war ein Vertreter des Herstellers zugegen gewesen. Jede Reihe beinhaltete eine Prüfung der dynamischen Leistung mit einem Stahlgewicht und Prüfungen zum Sturz nach hinten mit einer Testpuppe. Die HACA-Steigschutzeinrichtung hatte bei all diesen Prüfungen versagt. Nach Ansicht der Behörden des Vereinigten Königreichs ließen sich durch die Verwendung eines Stahlgewichts in der Prüfung der dynamischen Leistung zuverlässigere Ergebnisse erzielen als mit einem Sandsack; so ließe sich ihres Erachtens auch der Unterschied zwischen den Prüfergebnissen von TUV NEL und denen von DEKRA EXAM erklären. Die Prüfungen zum Sturz nach hinten hatten die Behörden des Vereinigten Königreichs mit einer Testpuppe durchgeführt, um die vorhersehbare Situation eines Sturzes nach hinten so realitätsnah wie möglich zu simulieren. Die Ergebnisse dieser Prüfungen hatten gezeigt, dass die HACA-Steigschutzeinrichtung in solch einem Fall einen Sturz nicht hinreichend verhinderte. Die Prüfergebnisse hatten auch einen Mangel in der einschlägigen harmonisierten Norm EN 353-1 aufgezeigt, da diese den Fall eines Sturzes nach hinten nicht berücksichtigte. Dies war der Hauptgrund für den förmlichen Einwand des Vereinigten Königreichs gegen die Norm. (10) Im Bericht des unabhängigen Sachverständigen (5) wurde der Schluss gezogen, dass ein Sturz nach hinten, entweder aus stehender oder sitzender Position, eine vorhersehbare Situation ist, die von der Norm EN 353-1 nicht berücksichtigt wird. (11) Im Anschluss an die am 19. März 2010 erfolgte positive Stellungnahme des gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Ständigen Ausschusses beschloss die Kommission, die Fundstelle der Norm EN 353-1 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen. (12) In Anbetracht der vorliegenden Unterlagen, der Stellungnahmen der beteiligten Parteien und des Berichts des unabhängigen Sachverständigen ist die Kommission der Ansicht, dass die Steigschutzeinrichtung des Typs 0529.7102 von „HACA Leitern“ nicht den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen 1, 1.1.1 und 3.1.2.2 von Anhang II der Richtlinie 89/686/EWG entspricht, da sie bei Stürzen nach hinten Abstürze nicht ausreichend verhindert, und dass durch diese Nichtübereinstimmung eine ernsthafte Gefahr für Benutzer entsteht — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von den Behörden des Vereinigten Königreichs getroffene Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens einer Steigschutzeinrichtung des Typs 0529.7102, hergestellt von „HACA Leitern“ — Lorenz Hasenbach GmbH, ist gerechtfertigt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 31. März 2011 Für die Kommission Antonio TAJANI Vizepräsident (1)   ABl. L 399 vom 30.12.1989, S.18. (2)  Grundlegende Gesundheits- und Sicherheitsanforderung Nr. 1: Allgemeine Anforderungen an alle PSA. (3)  Grundlegende Gesundheits- und Sicherheitsanforderung Nr. 1.1.1: Ergonomie (4)  Grundlegende Gesundheits- und Sicherheitsanforderung Nr. 3.1.2.2: Verhütung von Stürzen aus der Höhe. (5)  Fundstelle Nr. P804674. (6)   ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

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