Europäische Union

2010/441/GASP: Beschluss 2010/441/GASP des Rates vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0441. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

12.8.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 211/23 BESCHLUSS 2010/441/GASP DES RATES vom 11. August 2010 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Afrikanische Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 6. Dezember 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/805/GASP (1) angenommen, mit der Herr Koen VERVAEKE zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für die Afrikanische Union (AU) ernannt wurde. (2) Am 1. Dezember 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/898/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 28. Februar 2010 angenommen. (3) Am 25. Februar 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/119/GASP (3) zur Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten und zur Verlängerung seines Mandats bis zum 31. August 2010 angenommen. (4) Das Mandat des Sonderbeauftragen sollte bis zum 31. August 2011 verlängert werden. Sein Mandat kann jedoch auch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) nach Inkrafttreten des Beschlusses über den Europäischen Auswärtigen Dienst einen entsprechenden Beschluss erlässt. (5) Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 des Vertrags abträglich sein könnte — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Das Mandat von Herrn Koen VERVAEKE als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für die Afrikanische Union (AU) wird bis zum 31. August 2011 verlängert. Das Mandat kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters nach Inkrafttreten des Beschlusses über die Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes einen entsprechenden Beschluss erlässt. Artikel 2 Politische Ziele Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den in der Strategie der EU für Afrika dargelegten umfassenden politischen Zielen, die die Europäische Union bei der Unterstützung der afrikanischen Bemühungen um eine friedliche und demokratische Zukunft in Wohlstand anstrebt. Diese Ziele umfassen: a) die Intensivierung des politischen Dialogs und der Beziehungen zur AU im Allgemeinen; b) den Ausbau der Partnerschaft der EU mit der AU in allen in der EU-Strategie für Afrika genannten Bereichen, die Weiterentwicklung und Umsetzung dieser Strategie in Partnerschaft mit der AU, unter Beachtung des Grundsatzes der Eigenverantwortung Afrikas und enger Zusammenarbeit mit den Vertretern Afrikas in den multilateralen Gremien und Abstimmung mit den multilateralen Partnern; c) die Zusammenarbeit mit der AU und die Hilfe für die AU durch Unterstützung des Aufbaus von Institutionen und durch Intensivierung der Beziehungen zwischen den EU- und den AU-Institutionen, unter anderem im Wege der Entwicklungshilfe, um Folgendes zu fördern: —   Frieden und Sicherheit: Früherkennung, Verhütung, Bewältigung, Schlichtung und Beilegung von Konflikten, Unterstützung der Bemühungen um Frieden und Stabilität, Hilfen für den Wiederaufbau nach einem Konflikt; —   Menschenrechte und verantwortungsvolle Staatsführung: Förderung und Schutz der Menschenrechte; Förderung der Grundfreiheiten und der Achtung der Rechtsstaatlichkeit; Unterstützung der afrikanischen Bemühungen um eine Überwachung und Verbesserung der Staatsführung im Wege des politischen Dialogs und der finanziellen und technischen Hilfe; Stärkung der partizipativen Demokratie und der Rechenschaftspflicht; Unterstützung des Kampfes gegen Korruption und organisierte Kriminalität sowie weitere Unterstützung für die Bemühungen, das Thema der Kinder in bewaffneten Konflikten in seinen sämtlichen Aspekten anzugehen; —   nachhaltiges Wachstum, regionale Integration und Handel: Unterstützung der Bemühungen um den Aufbau von Verbundnetzen und einen leichteren Zugang der Menschen zu Wasser und sanitären Einrichtungen, Energie und Informationstechnologien; Förderung eines stabilen, effizienten und harmonisierten Rechtsrahmens für die Wirtschaft; Unterstützung der Integration Afrikas in das Welthandelssystem, Unterstützung der afrikanischen Länder bei der Einhaltung der EU-Vorschriften und Normen; Unterstützung Afrikas bei der Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels; —   Investitionen in die Menschen: Unterstützung der Bemühungen in den Bereichen der Gleichstellung der Geschlechter, Gesundheit, Ernährungssicherheit und Bildung, Förderung von Austauschprogrammen sowie von Netzen zwischen Universitäten und Spitzenforschungszentren, Bekämpfung der eigentlichen Ursachen der Migration. Überdies kommt der EU eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der EU-Strategie für Afrika zu, die auf den weiteren Ausbau und die Festigung der strategischen Partnerschaft zwischen Afrika und der EU abzielt. Artikel 3 Mandat Damit die Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) der in Artikel 2 genannten Ziele verwirklicht werden, hat der Sonderbeauftragte den Auftrag, a) beim Dialog mit der AU und der AU-Kommission in Addis Abeba über das gesamte Spektrum der GASP/GSVP-Fragen, die im Rahmen der Beziehungen zwischen der EU und der AU behandelt werden, den Einfluss der EU insgesamt zu stärken und für Abstimmung zu sorgen; b) die politische Vertretung in einer Weise wahrzunehmen, die der Bedeutung der EU als politischer, finanzieller und institutioneller Partner der AU gerecht wird, und für einen grundlegenden Wandel in dieser Partnerschaft zu sorgen, der der wachsenden weltweiten politischen Bedeutung der AU Rechnung trägt; c) sofern der Rat dies beschließt, die Standpunkte und Strategien der EU in Krisensituationen zu vertreten, bei denen die AU eine wichtige Rolle spielt und für die kein eigener Sonderbeauftragter ernannt wurde; d) zu einer besseren Kohärenz, Kontinuität und Koordination der EU-Strategien und Maßnahmen gegenüber der AU beizutragen und für eine bessere Koordinierung des weiter gefassten Kreises der Partner und eine Vertiefung der Beziehung dieser Partner zur AU zu sorgen; e) alle wichtigen Entwicklungen auf Ebene der AU aufmerksam zu beobachten und darüber Bericht zu erstatten; f) enge Kontakte zur AU-Kommission, zu den anderen AU-Organen, den Missionen der afrikanischen subregionalen Organisationen bei der AU und den Missionen der AU-Mitgliedstaaten bei der AU zu pflegen; g) die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der AU und den afrikanischen subregionalen Organisationen insbesondere in den Bereichen, in denen die EU Hilfe leistet, zu fördern; h) die AU auf Wunsch in den in der EU-Strategie für Afrika genannten Bereichen zu beraten und zu unterstützen; i) die AU beim Aufbau von Krisenbewältigungsfähigkeiten zu beraten und zu unterstützen; j) sich im Rahmen einer eindeutigen Aufgabenteilung mit den Maßnahmen der Sonderbeauftragten, denen Mandate für AU-Mitgliedstaaten/-Regionen erteilt wurden, abzustimmen und diese Maßnahmen zu unterstützen, und k) zu den wichtigsten internationalen Partnern der AU in Addis Abeba, insbesondere den Vereinten Nationen, sowie auch zu den nichtstaatlichen Akteuren enge Kontakte in Bezug auf das gesamte Spektrum der GASP/GSVP-Fragen, die im Rahmen der Beziehungen zwischen der EU und der AU behandelt werden, zu pflegen und die Abstimmung mit diesen Partnern zu fördern. Artikel 4 Ausführung des Mandats (1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters. (2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK. Artikel 5 Finanzierung (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2011 beläuft sich auf 1 280 000 EUR. (2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. (3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig. Artikel 6 Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs (1)   Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs. (2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder Organs der Europäischen Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen. (3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats oder des abordnenden Organs der Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten. Artikel 7 Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland/den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung. Artikel 8 Sicherheit von EU-Verschlusssachen Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (4) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen. Artikel 9 Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung (1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält. (2)   Die Delegation der Union und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region. Artikel 10 Sicherheit Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere a) auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält; b) sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt; c) sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat; d) gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben werden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt. Artikel 11 Berichterstattung Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Artikel 12 Koordinierung (1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der Unionspolitik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten Unionsinstrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter der EU, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit. (2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zum Leiter der Delegation der Union sowie zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten, die ihn nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats unterstützen. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort. Artikel 13 Überprüfung Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission Ende Februar 2011 einen Zwischenbericht über die erreichten Fortschritte und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats. Artikel 14 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 11. August 2010. Im Namen des Rates Der Präsident S. VANACKERE (1)   ABl. L 323 vom 8.12.2007, S. 45. (2)   ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 50. (3)   ABl. L 49 vom 26.2.2010, S. 26. (4)   ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.