Europäische Union

2007/561/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. August 2007 zur Genehmigung der Änderung des mit der Entscheidung 2006/875/EG genehmigten Programms zur Tilgung der Rinderbrucellose in Italien im Jahre 2007 hinsichtlich der Büffelbrucellose in Caserta in der Region Kampanien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3692)

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15.8.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 213/32 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. August 2007 zur Genehmigung der Änderung des mit der Entscheidung 2006/875/EG genehmigten Programms zur Tilgung der Rinderbrucellose in Italien im Jahre 2007 hinsichtlich der Büffelbrucellose in Caserta in der Region Kampanien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3692) (2007/561/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann die Gemeinschaft eine finanzielle Beteiligung an den einzelstaatlichen Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der im Anhang zur genannten Entscheidung aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen, einschließlich der Rinderbrucellose, gewähren. (2) Mit der Entscheidung 2006/875/EG der Kommission vom 30. November 2006 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen (2) wurde das von Italien für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose genehmigt. (3) Die Lage in Bezug auf die Büffelbrucellose in Kampanien und insbesondere in der Provinz Caserta ist besorgniserregend, wie Italien in einer Sitzung des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 5. und 6. März 2007 dargelegt hat. (4) Dementsprechend hat Italien der Kommission nun einen speziellen Kontrollplan zur Tilgung der Büffelbrucellose in Caserta vorgelegt, der insbesondere spezifische verschärfte Maßnahmen zur Kennzeichnung und Impfung von Tieren enthält. (5) Die von Italien vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften und insbesondere den gemeinschaftlichen Kriterien für die Tilgung der Rinderbrucellose. (6) Der spezielle Kontrollplan zur Tilgung der Büffelbrucellose in Caserta sollte deshalb als Teil des Programms zur Tilgung der Rinderbrucellose im Jahr 2007 in Italien genehmigt werden. (7) Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von Italien für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 vorgelegte spezielle Kontrollplan zur Tilgung der Büffelbrucellose in Caserta wird genehmigt. Dieser spezielle Kontrollplan wird Bestandteil des gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 2006/875/EG genehmigten Programms zur Tilgung der Rinderbrucellose in dem genannten Mitgliedstaat. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 2. August 2007 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). (2)   ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 46. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2007/22/EG (ABl. L 7 vom 12.1.2007, S. 46).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.