Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2399 des Rates vom 20. November 2025 über den Abschluss des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2399 5.12.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/2399 DES RATES vom 20. November 2025 über den Abschluss des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (2) (im Folgenden „Abkommen“) hat die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien in Steuersachen gestärkt und die internationale Steuerehrlichkeit verbessert. (2) Am 26. August 2022 wurden wichtige Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung auf internationaler Ebene gebilligt und durch die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates (3), mit der die Richtlinie 2011/16/EU des Rates (4) geändert wurde, in das Unionsrecht aufgenommen. (3) Das Abkommen muss daher geändert werden, um sicherzustellen, dass der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten zwischen den Mitgliedstaaten und dem Fürstentum Andorra (im Folgenden „Andorra“) auch nach dem 1. Januar 2026 mit dem aktualisierten Gemeinsamen Meldestandard in Einklang steht und weiterhin entsprechend erfolgt. (4) Der Wortlaut des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (im Folgenden „Änderungsprotokoll“), der das Ergebnis der Verhandlungen ist, spiegelt die Verhandlungsrichtlinien des Rates gebührend wider. (5) Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2025/2120 des Rates (5) wurde das Änderungsprotokoll am 13. Oktober 2025 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. (6) Das Änderungsprotokoll und die ihm beigefügten Gemeinsamen Erklärungen sollten im Namen der Union genehmigt werden. (7) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) konsultiert. (8) Im Beschluss 2010/625/EU der Kommission (7) wurde festgestellt, dass Andorra für sämtliche unter die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) fallenden Tätigkeiten ein angemessenes Schutzniveau bei der Übermittlung personenbezogener Daten aus der Union bietet. Im Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 15. Januar 2024 über die erste Überprüfung der Wirkungsweise der Angemessenheitsfeststellungen gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG wird bestätigt, dass Andorra weiterhin ein angemessenes Schutzniveau für aus der Union übermittelte personenbezogene Daten sicherstellt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (9) wird im Namen der Union genehmigt. Artikel 2 Die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls, die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu dem Abkommen und zu den Anhängen sowie die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 5 des Abkommens werden im Namen der Union genehmigt. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft (10). Geschehen zu Brüssel am 20. November 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin K. KALLAS (1)  Stellungnahme vom 13. November 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2004/828/oj. (3)  Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2226/oj). (4)  Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/16/oj). (5)  Beschluss (EU) 2025/2120 des Rates vom 10. Oktober 2025 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Änderungsprotokolls zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten (ABl. L, 2025/2120, 17.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2120/oj). (6)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). (7)  Beschluss 2010/625/EU der Kommission vom 19. Oktober 2010 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Andorra (ABl. L 277, 21.10.2010, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/625/oj). (8)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1995/46/oj). (9)  Der Wortlaut des Änderungsprotokolls ist in ABl. L, 2025/2400, 5.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2025/2400/oj, veröffentlicht (10)  Der Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2399/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.