Europäische Union

82/129/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1982 zur Änderung der durch Entscheidung der Kommission 81/248/EWG festgelegten und in den Benelux-Ländern, der Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Italien und im Vereinigten Königreich gegenüber China für einige gewerbliche Waren angewandten Einfuhrregelung

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Avis juridique important | 31982D0129 82/129/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1982 zur Änderung der durch Entscheidung der Kommission 81/248/EWG festgelegten und in den Benelux-Ländern, der Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Italien und im Vereinigten Königreich gegenüber China für einige gewerbliche Waren angewandten Einfuhrregelung Amtsblatt Nr. L 058 vom 02/03/1982 S. 0030 - 0030 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Februar 1982 zur Änderung der durch Entscheidung der Kommission 81/248/EWG festgelegten und in den Benelux-Ländern, der Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Italien und im Vereinigten Königreich gegenüber China für einige gewerbliche Waren angewandten Einfuhrregelung (82/129/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3286/80 des Rates vom 4. Dezember 1980 betreffend die Einfuhrregelungen gegenüber Staatshandelsländern (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Entscheidung der Kommission 81/248/EWG (2) wurde gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3286/80 die Liste der Waren mit Ursprung in Staatshandelsländern festgelegt, für die bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in den Mitgliedstaaten mengenmässige Beschränkungen gelten. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3286/80 hatte die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt, daß eine Änderung der in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber China unter anderem für Ferrosilizium angewandten Einfuhrregelung für angebracht erscheint. Ein materieller Fehler steht in der Entscheidung 82/45/EWG der Kommission vom 14. Januar 1982 (3), mit der die von der Bundesrepublik Deutschland geplanten Maßnahmen genehmigt worden sind, und der berichtigt werden muß - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Warenbezeichnung der NIMEXE-Kennziffer ex 73.02-30 im Anhang zu der Entscheidung 82/45/EWG der Kommission wird wie folgt geändert: »Ferrosilizium mit einem Gehalt an Silizium von mehr als 80 Gewichtshundertteilen". Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande, das Großherzogtum Luxemburg, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, die Italienische Republik und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 17. Februar 1982 Für die Kommission Antonio GIOLITTI Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 353 vom 29. 12. 1980, S. 1. (2) ABl. Nr. L 115 vom 27. 4. 1981, S. 1. (3) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1982, S. 40.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.