Europäische Union

2008/360/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza 2003 in den Niederlanden entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1668)

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7.5.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 120/17 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. April 2008 zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza 2003 in den Niederlanden entstandenen Kosten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1668) (Nur die niederländische Fassung ist verbindlich) (2008/360/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3a Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In den Niederlanden gab es im Jahre 2003 Ausbrüche der Aviären Influenza. Das Auftreten dieser Seuche stellte eine große Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar. (2) Zur schnellstmöglichen Eindämmung und Tilgung der Seuche sollte sich die Gemeinschaft finanziell an den in Frage kommenden Ausgaben des Mitgliedstaats im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß den in der Entscheidung 90/424/EWG genannten Bedingungen beteiligen. (3) Mit der Entscheidung 2003/678/EG der Kommission vom 24. September 2003 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zu den beihilfefähigen Kosten der Tilgung der Aviären Influenza in den Niederlanden im Jahr 2003 (2) wurde den Niederlanden eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten gewährt, die durch die 2003 durchgeführten Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza entstanden sind. (4) Gemäß der genannten Entscheidung war eine erste Teilzahlung von 40 000 000 EUR zu leisten. (5) Nach dieser Entscheidung ist der Rest der Finanzhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Anträge der Niederlande vom 14. März 2004, 26. Juli 2005 und 2. November 2006 zu zahlen. (6) Angesichts dieser Erwägungen sollte nun der Gesamtbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den zuschussfähigen Ausgaben festgesetzt werden, die im Jahre 2003 in den Niederlanden zur Tilgung der Aviären Influenza entstanden sind. (7) Die von der Kommission vorgenommenen Inspektionen gemäß den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften und den Bedingungen für die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft haben ergeben, dass nicht der gesamte Betrag der geltend gemachten Ausgaben in Frage kommt. (8) Die Stellungnahme der Kommission, die Berechnungsweise für die zuschussfähigen Beträge und endgültige Schlussfolgerungen wurden den Niederlanden mit Schreiben vom 12. Juli 2007, 26. Oktober 2007 und 5. Dezember 2007 mitgeteilt. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Gesamtbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben zur Tilgung der Aviären Influenza im Jahre 2003 in den Niederlanden gemäß der Entscheidung 2003/678/EG wird auf 65 516 152,41 EUR festgesetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 30. April 2008 Für die Kommission Androulla VASSILIOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG des Rates (ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37). (2)   ABl. L 249 vom 1.10.2003, S. 53. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/27/EG der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 45).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.