Europäische Union

2002/71/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der KHK Verbindetechnik GmbH Brotterode gewährt hat (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1781)

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uierliche Fremdfinanzierung ihrer Geschäftstätigkeit und/oder für Kredite für weitere Investitionen einsetzen. (49) Aus diesen Gründen erlaubt nach Auffassung der Kommission der Umstand, dass die mit staatlichen Beihilfen erworbenen Vermögenswerte zur Besicherung eines Kredits verwendet wurden, allein nicht den Schluss, dass der Kredit nicht zu marktüblichen Konditionen gewährt wurde und daher ein Beihilfeelement enthält. (50) Die Kommission stellt fest, dass der Kredit - abgesehen von dem Grundstück und den Maschinen - auch durch eine Abtretung von Forderungen und Übereignung von Fertigware an die Bank sowie durch eine persönliche Bürgschaft der vier Gesellschafter besichert ist. Er ist mit 9 % verzinst. Mithin gibt es im Zusammenhang mit der Kreditlinie keine Hinweise darauf, dass der Kredit nicht zu marktüblichen Konditionen ausgereicht wurde. Demzufolge wird er von der Kommission als Fremdfinanzierung im Sinne der Leitlinien gewertet. (51) Ferner verweist die Kommission auf die Bemerkung Deutschlands, die Kreditlinie über eine Höhe von maximal 300000 DEM, die der KHK von der Deutschen Bank eingeräumt wurde, sollte in ihrer Gesamtheit als Eigenbeitrag des Investors gewertet werden, da das Unternehmen zwar bisher erst 213000 DEM davon in Anspruch genommen hat, ihm jedoch der Gesamtbetrag von 300000 DEM zur Deckung des Liquiditätsbedarfs während des Umstrukturierungsprozesses zur Verfügung steht. (52) Die Kommission stellt fest, dass im angemeldeten Umstrukturierungsplan ein Finanzierungsbedarf von insgesamt 2291000 DEM eingeplant war. Im Umstrukturierungsplan sind sämtliche Umstrukturierungskosten und ihre Aufteilung auf die staatlichen Stellen und den Beihilfeempfänger aufzuführen. In der Anmeldung, die diese Aufteilung enthielt, wurden nur 213000 DEM des Liquiditätskredits als Investorbeitrag ausgewiesen. In Anbetracht dessen, dass eine Veränderung des Umstrukturierungsplans nur unter bestimmten Umständen geprüft werden kann und dass der Umstrukturierungszeitraum 1999 endete, gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass kein Anlass besteht, den angemeldeten Umstrukturierungsplan rückwirkend zu verändern. Deshalb werden insgesamt 2291000 DEM als die Gesamtkosten der Umstrukturierung und 213000 DEM als Eigenbeitrag des Investors in Form der Kreditlinie der Deutschen Bank zur Finanzierung dieser Kosten gewertet. 4. Die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (53) Ausgehend von den Ausführungen in den Erwägungsgründen 39 bis 52 stellt sich die öffentliche Finanzierung der Umstrukturierung für die Kommission wie folgt dar: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (54) Die Kommission stellt fest, dass die aus der Landesbürgschaft und dem Zinszuschuss resultierenden Beihilfen in Höhe von 356966 DEM auf genehmigten Beihilferegelungen beruhen. Daher werden diese Beihilfen als bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 eingestuft, und folglich braucht ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt von der Kommission in der vorliegenden Entscheidung nicht gewürdigt zu werden. Allerdings werden diese bestehenden Beihilfen bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfen nach Punkt 3.2.2 Ziffer iii) der Leitlinien berücksichtigt. (55) Da sich die Beihilfeelemente des Kredits in Höhe von 415000 DEM auf 356966 DEM belaufen, ist noch zu prüfen, ob die verbleibenden 58034 DEM als Eigenbeitrag des Investors im Sinne der Leitlinien zu werten sind. (56) In den Leitlinien ist festgelegt, dass von den Beihilfeempfängern normalerweise ein erheblicher Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung erwartet wird. Der Begriff "Fremdfinanzierung" ist in der Praxis der Kommission als gleichbedeutend mit einer Finanzierung zu marktüblichen Bedingungen ausgelegt worden. (57) Die Kommission stellt fest, dass im vorliegenden Fall ein und derselbe Kredit verschiedene Beihilfeelemente enthält. Wäre der Kredit mit lediglich einer Landesbürgschaft oder lediglich einem Zinszuschuss von der Kommission zu prüfen, könnte sich aus dieser Prüfung ergeben, dass der Teil der Maßnahme, der nicht durch öffentliche Mittel abgedeckt ist und für den das Risiko durch die Privatbank/andere Sicherheiten gedeckt ist, als Eigenbeitrag des Investors gewertet würde, sofern die anderen Konditionen des Kredits marktüblichen Bedingungen entsprechen. (58) Im vorliegenden Fall jedoch kann dieser Schluss nicht gezogen werden. Zum einen sind für den nicht von der Bürgschaft abgedeckten Teil die marktüblichen Bedingungen nicht gegeben, da der Zinssatz vom Staat bezuschusst wird. Zum anderen kann nach Prüfung des Beihilfeelements des Zinszuschusses der andere Teil des Kredits wegen der Landesbürgschaft nicht als marktüblichen Konditionen entsprechend gewertet werden. (59) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die kumulative Wirkung der verschiedenen Beihilfeelemente der Einstufung des verbleibenden Betrags von 58034 DM als Finanzierung zu marktüblichen Bedingungen entgegensteht. (60) Ausgehend von den Ausführungen in den Erwägungsgründen 55 bis 59 stellt sich der Eigenbeitrag des Investors zur Umstrukturierung für die Kommission wie folgt dar: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (61) Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfeintensität der Umstrukturierung bei 86 % und der Eigenbeitrag des Investors bei 11,5 % liegt(15). (62) Die Kommission stellt fest, dass es sich bei KHK um ein in einem Fördergebiet ansässiges KMU handelt, in dem gegenwärtig 27 Mitarbeiter beschäftigt sind. In ihrer bisherigen Praxis hat die Kommission in Fällen betreffend ostdeutsche Unternehmen Beihilfen für KMU mit einem entsprechend hohen Investorbeitrag genehmigt(16). In diesen Fällen wiesen die gewährten Beihilfen eine begrenzte Liquiditätswirkung auf, die verhinderte, dass den Unternehmen überschüssige Liquidität zufloss, die es zu einem aggressiven und marktverzerrenden Verhalten gegenüber den Wettbewerbern verwenden könnte. Zudem hatten die Investoren selbst zur Umstrukturierung mit ihrem Privatvermögen beigetragen. (63) Im vorliegenden Fall wird der größte Teil der Beihilfen im Rahmen genehmigter Regelungen gewährt (1,01 Mio. DEM). Die Ad-hoc-Beihilfe, ein bedingt rückzahlbares Darlehen in Höhe von 960000 DEM, wurde für den Erwerb der Vermögenswerte des Unternehmens verwendet. Damit besaßen die Beihilfen eine begrenzte Liquiditätswirkung. Zudem sind die beiden Kredite, die dem Unternehmen gewährt wurden, durch persönliche Bürgschaften der vier Investoren besichert. Somit haben die Investoren selbst zur Umstrukturierung mit ihrem Privatvermögen beigetragen. (64) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass der Beitrag des Empfängers als erheblich im Sinne der Leitlinien gewertet werden kann. Daher vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die Beihilfe die Voraussetzung von Punkt 3.2.2 Ziffer iii) der Leitlinien erfuellt, wonach die Beihilfen in einem Verhältnis zu den Kosten und Nutzen der Umstrukturierung stehen müssen. VI. SCHLUSSFOLGERUNG (65) Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Deutschland die Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. Allerdings befindet die Kommission, dass die Beihilfe mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vereinbar ist, da sie im Einklang mit den Leitlinien für die Beurteilung von Staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1994 steht - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe in Höhe von 491000 EUR (960000 DEM), die Deutschland zugunsten der KHK Verbindetechnik GmbH Brotterode gewährt hat, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 3. Juli 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 27 vom 27.1.2001, S. 30. (2) Siehe Fußnote 1. (3) In dem Beschluss der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wird in Erwägungsgrund 3 festgestellt, dass die mit der ersten Privatisierung verbundenen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, da sie im Einklang mit den Treuhand-Regimes und anderen von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen standen. Daher werden in dieser Entscheidung nur mit der zweiten Privatisierung verknüpfte Beihilfen gewürdigt. Siehe Fußnote 1. (4) Bürgschaftsrichtlinie Aufbaubank Thüringen, Staatliche Beihilfe Nr. N 117/96, von der Kommission am 27. Dezember 1996 genehmigt. (5) Investitionskredit der Deutschen Bank, 100%ige Refinanzierung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) im Rahmen des ERP-Aufbauprogramms, Staatliche Beihilfe Nr. 563/c/94, von der Kommission am 1. Dezember 1994 genehmigt. (6) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (7) Siehe Genehmigungen der Kommission vom 16. und vom 30. April 1997: Staatliche Beihilfen Nr. N 874/96 und NN 139/96 zugunsten der UNION Werkzeugmaschinen GmbH - Schreiben D/3428 vom 2.5.1997; Staatliche Beihilfe Nr. N 892/96 zugunsten der FORON Haus- und Küchentechnik GmbH - Schreiben D/4047 vom 28.5.1997. Diese Auffassung ist in Fußnote 10 zum Punkt 7 der seit 1999 geltenden Fassung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2) bestätigt worden: "Einzige Ausnahme von dieser Regel sind Fälle derjenigen Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 1999 von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben im Rahmen ihres Privatisierungsauftrags abgewickelt werden oder aus einer Vermögensübernahme hervorgegangen sind sowie ähnliche Fälle in den neuen Bundesländern." (8) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (9) Siehe Fußnote 6. (10) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (11) Persönliche Bürgschaft der Investoren, Grundschuld auf das Betriebsgrundstück, Sicherungsübereignungen von Anlagevermögen sowie eine Globalzession der Forderungen aus Lieferung und Leistung. (12) Bürgschaftsrichtlinie Aufbaubank Thüringen, Staatliche Beihilfe Nr. N 117/96. (13) ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. (14) Sysma Antriebstechnik GmbH (Beihilfe Nr. N 220/98), FINOW Rohrleitungssystem- und Anlagenbau (Beihilfe Nr. NN 3/98), Schiess Wema GmbH (Beihilfe Nr. NN 68/98), Auerbach Maschinenfabrik GmbH (Beihilfe Nr. NN 46/98), Thüringer Pianoforte GmbH (Beihilfe Nr. N 18/2000). (15) Auch der Restbetrag des Kredits von 58034 DEM, der 2,5 % der Umstrukturierungskosten entspricht, wird weder als Eigenbeitrag des Investors noch als Beihilfe gewertet. (16) Beihilfesachen Nr. NN 131/96 GMB Magnete Bitterfeld (12 %), NN 61/98 Stahl- und Maschinenbau Rostock (12 %) und C 27/98 Draiswerke (11 %).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.