Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/2035 des Rates vom 26. Oktober 2015 über den im Namen der Union im Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung und im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, die mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzt wurden, hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung, der Aufstellung der Liste der Sachverständigen in Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung durch jenen Unterausschuss und der Aufstellung der Liste der Schiedsrichter durch den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt

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Quellenkennung: 32015D2035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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14.11.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 298/14 BESCHLUSS (EU) 2015/2035 DES RATES vom 26. Oktober 2015 über den im Namen der Union im Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung und im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, die mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingesetzt wurden, hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung, der Aufstellung der Liste der Sachverständigen in Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung durch jenen Unterausschuss und der Aufstellung der Liste der Schiedsrichter durch den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 431 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) sieht die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens vor. (2) Artikel 3 des Beschlusses 2014/494/EU des Rates (2) führt die Teile des Abkommens auf, die vorläufig anzuwenden sind; dazu zählen die Bestimmungen über die Einsetzung und die Funktionsweise des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung und des Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung“ Handel„“) sowie die Bestimmungen über Handel und nachhaltige Entwicklung und über Streitbeilegung. (3) Nach Artikel 240 Absatz 3 des Abkommens hat sich der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung seine Geschäftsordnung anzunehmen. (4) Nach Artikel 243 Absatz 3 des Abkommens hat der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung bei seiner ersten Sitzung eine Liste von mindestens 15 Personen aufzustellen, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige in Panelverfahren über Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung zu dienen. (5) Nach Artikel 268 Absatz 1 des Abkommens hat der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ binnen sechs Monaten ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Abkommens eine Liste von mindestens 15 Personen aufzustellen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter bei Streitbeilegungen zu dienen. (6) Es ist daher zweckmäßig, den von der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der durch den Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung anzunehmenden Geschäftsordnung, der von diesem Unterausschuss aufzustellenden Liste der Sachverständigen in Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung sowie bezüglich der vom Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ aufzustellenden Liste der Schiedsrichter festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 240 des Abkommens eingesetzten Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung hinsichtlich der Annahme der Geschäftsordnung jenes Unterausschusses und der Aufstellung der Liste der Sachverständigen in Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung zu vertreten ist, beruht auf den Beschlussentwürfen jenes Unterausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind. (2)   Geringfügige technische Korrekturen der Beschlussentwürfe können von den Vertretern der Union im Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 2 (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ hinsichtlich der Aufstellung der Liste der Schiedsrichter zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses jenes Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. (2)   Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2015. Im Namen des Rates Die Präsidentin F. MOGHERINI (1)   ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4. (2)  Beschluss 2014/494/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1). ETWURF BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES UNTERAUSSCHUSSES FÜR HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG EU-GEORGIEN vom … zur Annahme seiner Geschäftsordnung DER UNTERAUSSCHUSS FÜR HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG EU-GEORGIEN — gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 240, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 431 des Abkommens werden Teile davon seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt. (2) Nach Artikel 240 des Abkommens hat der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung die Durchführung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) des Abkommens überprüfen. (3) Nach Artikel 240 Absatz 3 des Abkommens hat sich der Ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung eine Geschäftsordnung zu geben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die als Anhang beigefügte Geschäftsordnung des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung wird angenommen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu …, am …. Im Namen des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung Der Vorsitzende (1)   ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4. ANHANG Geschäftsordnung des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung EU-Georgien Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1)   Der nach Artikel 240 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung unterstützt den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung“ Handel„“) bei seinen Aufgaben. (2)   Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung erfüllt die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) des Abkommens genannten Aufgaben. (3)   Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung setzt sich zusammen aus Vertretern der Europäischen Kommission und Georgiens, die für Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung zuständig sind. (4)   Den Vorsitz im Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung führt ein für Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder Georgiens im Einklang mit Artikel 2. (5)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die in Artikel 428 des Abkommens definierten Vertragsparteien zu verstehen. Artikel 2 Sonderbestimmungen (1)   Sofern in dieser Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Artikel 2 bis 14 der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses EU-Georgien. (2)   Bezugnahmen auf den Assoziationsrat sind zu verstehen als Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“. Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss oder den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sind zu verstehen als Bezugnahmen auf den Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung. Artikel 3 Sitzungen Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung tritt nach Bedarf zusammen. Die Vertragsparteien streben an, sich einmal jährlich zu treffen. Artikel 4 Änderung der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann nach Artikel 240 des Abkommens durch Beschluss des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung geändert werden. ENTWURF BESCHLUSS Nr. 2/2015 DES UNTERAUSSCHUSSES FÜR HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG EU-GEORGIEN vom … zur Aufstellung der Liste der Sachverständigen in Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung DER UNTERAUSSCHUSS FÜR HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG EU-GEORGIEN — gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 243, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 431 des Abkommens werden Teile davon seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt. (2) Nach Artikel 243 Absatz 3 des Abkommens hat der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung eine Liste mit mindestens 15 Personen aufzustellen, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige in Panelverfahren zu dienen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Liste der Sachverständigen in Fragen des Handels und der nachhaltigen Entwicklung für die Zwecke des Artikels 243 des Abkommens wird gemäß dem Anhang aufgestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Im Namen des Unterausschusses für Handel und nachhaltige Entwicklung Der Vorsitzende (1)   ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4. ANHANG LISTE DER SACHVERSTÄNDIGEN IN FRAGEN DES HANDELS UND DER NACHHALTIGEN ENTWICKLUNG I. Von Georgien vorgeschlagene Sachverständige 1. Nata Sturua 2. David Kikodze 3. Marina Shvangiradze 4. Ilia Osepashvili 5. Roin Migriauli II. Von der EU vorgeschlagene Sachverständige 1. Eddy Laurijssen 2. Jorge Cardona 3. Karin Lukas 4. Hélène Ruiz Fabri 5. Laurence Boisson De Chazournes 6. Geert Van Calster III. Vorsitzende 1. Jill Murray (Australien) 2. Janice Bellace (USA) 3. Ross Wilson (Neuseeland) 4. Arthur Appleton (USA) 5. Nathalie Bernasconi (Schweiz) ENTWURF BESCHLUSS Nr. 3/2015 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-GEORGIEN IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ vom … 2015 zur Aufstellung der in Artikel 268 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits genannten Liste der Schiedsrichter DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ — gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 268 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 431 des Abkommens werden Teile davon seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt. (2) Nach Artikel 408 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, in dem Abkommen vorgesehene Beschlüsse zu fassen. (3) Nach Artikel 268 Absatz 1 des Abkommens hat der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ binnen sechs Monaten ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Abkommens eine Liste von mindestens 15 Personen aufzustellen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter bei Streitbeilegungen zu dienen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Liste der Schiedsrichter für die Zwecke des Artikels 268 Absatz 1 des Abkommens wird gemäß dem Anhang aufgestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ Der Vorsitzende (1)   ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4. ANHANG LISTE DER SCHIEDSRICHTER I. Von Georgien vorgeschlagene Schiedsrichter 1. Christian Häberli (Schweiz) 2. Donald McRae (Kanada) 3. John Adank (Neuseeland) 4. Ronald Saborio (Costa Rica) 5. Thomas Cottier (Schweiz) II. Von der EU vorgeschlagene Schiedsrichter 1. Claus-Dieter Ehlermann 2. Giorgio Saccerdoti 3. Jacques Bourgeois 4. Pieter Jan Kuijper 5. Ramon Torrent III. Vorsitzende 1. David Unterhalter (Südafrika) 2. Merit Janow (USA) 3. Helge Seland (Norwegen) 4. Leora Blumberg (Südafrika) 5. William Davey (USA)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.