Europäische Union

82/776/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1982 über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung zugunsten der Ausweitung der Produktionskapazität eines Mineral- und Thermalwässer sowie Limonaden herstellenden Unternehmens (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31982D0776 82/776/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1982 über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung zugunsten der Ausweitung der Produktionskapazität eines Mineral- und Thermalwässer sowie Limonaden herstellenden Unternehmens (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 323 vom 19/11/1982 S. 0037 - 0039 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 1982 über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung zugunsten der Ausweitung der Produktionskapazität eines Mineral- und Thermalwässer sowie Limonaden herstellenden Unternehmens (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (82/776/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß Artikel 93 und unter Berücksichtigung dieser Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Das belgische Gesetz vom 17. Juli 1959 und der zu seiner Durchführung erlassene Königliche Erlaß vom 17. August 1959 (1) haben Beihilfen zur Förderung der belgischen Wirtschaft eingeführt, die insbesondere die Durchführung von Investitionen von Unternehmen erleichtern sollen. Die Beihilfen bestehen aus Zinszuschüssen, staatlichen Bürgschaften sowie einer fünfjährigen Befreiung von der Grundsteuer. Bei der Prüfung des vorgenannten Gesetzes nach dem Verfahren gemäß Artikel 93 Absätze 1 und 2 EWG-Vertrag stellte die Kommission fest, daß es sich um eine allgemeine Beihilferegelung handelt, da sie keine sektoralen oder regionalen Zielsetzungen beinhaltet und die Gewährung von Beihilfen für Investitionen beliebiger Unternehmen in beliebigen Gebieten oder Wirtschaftszweigen ermöglicht. Für diese Beihilfen kommt daher eine Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag nicht in Betracht. Ohne nähere Angaben über die sektoralen oder regionalen Zielsetzungen war es der Kommission nicht möglich, die Auswirkungen dieser allgemeinen Beihilfen auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb und damit ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen. Zu derartigen allgemeinen Beihilferegelungen gibt die Kommission normalerweise ihre Zustimmung, wenn der betreffende Mitgliedstaat entweder einen regionalen oder sektoralen Anwendungsplan vorlegt, oder, falls dies nicht möglich ist, die wichtigen Einzelanwendungsfälle vorher mitteilt. Gemäß der Entscheidung 75/397/EWG der Kommission (2) ist die Regierung des Königreichs Belgien verpflichtet, der Kommission rechtzeitig vorher die wichtigen Einzelanwendungsfälle des Gesetzes vom 17. Juli 1959 mitzuteilen, damit sie sich zu deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt äussern kann. II Mit Schreiben vom 16. Juli 1981 unterrichtete die belgische Regierung die Kommission von ihrer Absicht, die in dem genannten Gesetz vorgesehenen Beihilfen einem Unternehmen zu gewähren, das Mineral- und Thermalwässer sowie Limonaden herstellt. Die beihilfebegünstigten Investitionen belaufen sich auf 241 Millionen bfrs. Sie bestehen im wesentlichen aus einer Erweiterung der Kapazität für Produktion, Lagerung und Versand, um das begünstigte Unternehmen in die Lage zu versetzen, in den kommenden Jahren seinen Umsatz beträchtlich zu steigern. Die Beihilfe soll aus Zinszuschüssen und Steuervorteilen bestehen; ausgedrückt als Netto-Subventionsäquivalent beträgt sie ungefähr 7,0 % des Investitionsbetrags. Der Hersteller setzt seine Produktion sowohl in Belgien als auch auf dem Markt der anderen Mitgliedstaaten ab. III Die Wirtschaftszweige Mineral- und Thermalwässer sowie Limonaden waren in der Europäischen Gemeinschaft in den letzten zehn Jahren durch gleichmässiges Ansteigen der erzeugten Mengen gekennzeichnet. Der Verbrauch dieser Getränke stieg regelmässig, unterlag aber jahreszeitlich bedingten Schwankungen. Die Zukunftsaussichten für die beiden Wirtschaftszweige sind gut, obwohl gewisse Überkapazitäten bei der Herstellung von Limonaden zu verzeichnen sind. Die Herstellung und der Verkauf dieser Erzeugnisse in Belgien entwickelte sich im gleichen Bezugszeitraum ähnlich wie in der Gemeinschaft. Insbesondere die Herstellung von belgischem Mineralwasser erfuhr in den letzten fünf Jahren eine Steigerung von 53 %. Im gleichen Zeitraum hat sich die Ausfuhr in die anderen Mitgliedstaaten mehr als verdoppelt, während die Einfuhr von Mineralwasser aus anderen Mitgliedstaaten zurückgegangen ist. Das Unternehmen, dem die im belgischen Gesetz vom 17. Juli 1959 vorgesehenen Beihilfen gewährt werden sollen, erzeugt etwa 16 % der Mineralwasserproduktion in Belgien und hat einen grossen Anteil bei der Limonadenproduktion. Es erzielt etwa 88 % seines Umsatzes auf dem belgischen Markt, wo ein sehr lebhafter Wettbewerb besteht. In den letzten fünf Jahren konnte es seinen Gesamtumsatz um etwa 60 % steigern. Aufgrund dieses Sachverhalts und unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben der belgischen Behörden hat die Kommission am 22. Juli 1981 beschlossen, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen dieses Beihilfevorhaben einzuleiten, sie war dabei insbesondere der Auffassung, daß keineswegs feststeht, daß das begünstigte Unternehmen die beabsichtigte Investition ohne die geplante Beihilfe nicht tätigen würde. Im Rahmen des genannten Verfahrens haben ein Mitgliedstaat und eine Berufsorganisation erklärt, daß sie den von der Kommission geäusserten Standpunkt teilen. IV Die Beihilfe Beihilfe, die belgische Regierung dem Mineral- und Thermalwässer sowie Limonaden herstellenden Unternehmen gewähren will, ist geeignet, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb durch die Begünstigung des betreffenden Unternehmens zu verfälschen. Nach Artikel 92 Absatz 1 sind Beihilfen, die die Tatbestandsmerkmale dieses Artikels grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen von dieser Unvereinbarkeit führen die Ziele auf, die im Interesse der Gemeinschaft und nicht nur in dem des Beihilfebegünstigten liegen müssen. Diese Ausnahmevorschriften sind bei der Beurteilung jeder Beihilferegelung eng auszulegen; sie finden nur dann Anwendung, wenn die Kommission feststellen kann, daß die begünstigten Unternehmen ohne die Beihilfen, allein aufgrund der Marktkräfte, nicht zu einem Verhalten gebracht werden können, das dazu geeignet ist, zur Verwirklichung eines der in den Ausnahmen genannten Ziele beizutragen. Wenn die Ausnahmebestimmungen auf Beihilfen Anwendung finden, bei denen ein derartiger Zielverwirklichungsbeitrag fehlt, würde man hinnehmen, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht wird oder verfälscht zu werden droht, ohne daß dies durch das gemeinschaftliche Interesse gerechtfertigt ist, und daß einigen Unternehmen und einigen Mitgliedstaaten ungerechtfertigte Vorteile gewährt werden. Wenn die Kommission die oben erwähnten Grundsätze bei der Prüfung der Einzelanwendungsfälle der allgemeinen Beihilfesysteme anwendet, muß sie sich davon überzeugt haben, daß eine besondere Notwendigkeit besteht, die Beihilfe gerade diesem Unternehmen zu gewähren, weil die Beihilfe zur Verwirklichung eines der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten Ziele beiträgt. Ist dies nicht der Fall, würde die Beihilfe hauptsächlich dazu dienen, die Finanzkraft des begünstigten Unternehmens zu stärken. Im vorliegenden Fall ist ein solcher Beitrag auf seiten des begünstigten Unternehmens nicht ersichtlich. Die belgische Regierung war nicht in der Lage, Gründe dafür anzugeben, und die Kommission konnte auch keine Gründe feststellen, die es gerechtfertigt hätten, zu erklären, daß die vorliegende Beihilfe die Bedingungen für die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellt. Was die Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung gewisser Gebiete betrifft, so gehört der Standort, an dem die Investition erfolgen soll, nicht zu den Gebieten, in denen die sozio-ökonomische Lage die Gewährung von Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung in Belgien rechtfertigen. Daraus lässt sich nicht das Argument ableiten, daß die betreffende Beihilfe die Entwicklung dieser Gebiete fördern würde und dies ist auch nicht das Hauptmotiv für die Gewährung der Beihilfe. Was die Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag betrifft so handelt es sich bei der fraglichen Investition weder um ein Vorhaben von gemeinsamen europäischem Interesse noch zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Belgiens. Was die Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag zugunsten von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige betrifft, soweit sie die Handelsbeziehungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen, so ist die vorliegende Beihilfe nicht für die Entwicklung des Wirtschaftszweiges oder des Unternehmens unerläßlich, sondern vielmehr dazu geeignet, die Handelsbeziehungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu verändern. Die voraussichtliche Rentabilität der betreffenden Investitionen und das Eigeninteresse sind für die Unternehmen ein Anreiz, die vorgesehenen Kapazitätserweiterungen durchzuführen, selbst wenn dies nur geschieht, um der steigenden Nachfrage zu entsprechen. Die finanzielle Lage des Unternehmens unterscheidet sich nicht wesentlich von der anderer Unternehmen dieses Wirtschaftszweiges, denen keine derartigen Beihilfen gewährt werden. Nach alledem erfuellt das Beihilfevorhaben der belgischen Regierung nicht die Bedingungen für die Anwendung einer der Ausnahmevorschriften von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Königreich Belgien darf sein der Kommission am 16. Juli 1981 mitgeteiltes Vorhaben, wonach einige der im Gesetz vom 17. Juli 1959 über die wirtschaftliche Ausweitung und die Gründung neuer Industrien vorgesehenen Beihilfen einem in der Provinz Lüttich gelegenen Unternehmen, das Mineral- und Thermalwässer sowie Limonaden herstellt, gewährt werden sollen, nicht durchführen. Artikel 2 Das Königreich Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahme es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 22. Juli 1982 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) Moniteur Belge vom 29. August 1959. (2) ABl. Nr. L 177 vom 8. 7. 1975, S. 13.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.