Europäische Union

87/16/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 1986 über ein Beihilfevorhaben der italienischen Regierung zugunsten eines Unternehmens der Chemieindustrie (Hilfsprodukte für die Industrie, Zwischenprodukte und Schädlingsbekämpfungsmittel) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31987D0016. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mms gewährt werden soll. Im Sektor Chemie ist es in der Tat völlig normal, daß die Unternehmen erhebliche Summen für die Suche nach neuen Verfahren und neuen Produkten sowie deren Verbesserung aufwenden. Wie die Kommission weiter oben bereits hervorhob, herrscht in dem Sektor, auf den sich die Forschung erstreckte, ein lebhafter Wettbewerb zwischen den Unternehmen der Gemeinschaft und ist hier der Handel sehr rege. Die Kommission hat schon darauf hingewiesen, daß die von der Forschung erfassten Erzeugnisse Gegenstand eines innergemeinschaftlichen Handels sind, auch wenn sie nicht in der Lage war, genaue Zahlenangaben über die Handelsströme vorzulegen, da das NIMEXE-Warenverzeichnis oftmals ganze Gruppen chemischer Erzeugnisse unter einer Kennziffer zusammenfasst. Die Kommission hat die von den italienischen Behörden unterbreiteten Statistiken über die Ausfuhren im Jahre 1983 und über die Vorausschätzungen bereits dargestellt. Nur bei den Zwischenprodukten für Pestizide soll das Unternehmen keine Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten planen. Diese Tatsache, die durch die Erkenntnis bedingt sein dürfte, daß die Nachfrage nach Pestiziden auf dem europäischen Markt ohne Schwierigkeiten befriedigt werden kann, zeigt ausserdem, daß die Haltung der Kommission im Hinblick auf den nur ungenügend innovatorischen Charakter der fraglichen Produkte begründet ist, da diese, falls sie wirklich sehr innovativ wären, ganz sicher in die anderen Gemeinschaftsländer ausgeführt würden. Nach Auffassung der Kommission fehlt bei dem fraglichen Forschungsprogramm der hohe Grad an Innovation. Dies muß neben den anderen oben erwähnten Faktoren berücksichtigt werden, wenn die Kommission prüft, ob die Beihilfe für dieses Programm die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) für sich in Anspruch nehmen kann. Die Kommission ist überzeugt, daß die geplante Beihilfe ausschließlich im Interesse des Unternehmens gewährt würde. Dieses würde einen erheblichen finanziellen Vorteil erlangen, da sich seine finanziellen Belastungen verringern würden, die es ohnehin tragen müsste, um seine Produkte zu modernisieren und auf dem Markt wettbewerbsfähig zu bleiben, wie dies die anderen europäischen Unternehmen, die nicht die gleichen finanziellen Vorteile erhalten, ihrerseits tun. Die in Aussicht genommene Beihilfe, die das betreffende Unternehmen begünstigen würde, würde daher die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern. Das fragliche Beihilfevorhaben erfuellt daher nicht die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der italienischen Regierung aufgrund des Gesetzes Nr. 46/82 geplante Beihilfe an ein italienisches Unternehmen, das Fabrikationsanlagen in Nord- und Süditalien besitzt, zur Durchführung eines Innovationsprogramms im Sektor Chemie, das sich auf Hilfsprodukte für die Industrie, Zwischenprodukte und Schädlingsbekämpfungsmittel erstreckt, ist gemäß Artikel 92 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Sie darf deshalb nicht gewährt werden. Artikel 2 Italien unterrichtet die Kommission binnen einem Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 23. April 1986 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 172 vom 11. 7. 1985, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.