Europäische Union

84/499/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 1984 über eine von der niederländischen Regierung geplante Beihilfe für den Bau einer Produktionsanlage zur Herstellung eines Benzinzusatzes im Raum Rotterdam- Europort (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31984D0499 84/499/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 1984 über eine von der niederländischen Regierung geplante Beihilfe für den Bau einer Produktionsanlage zur Herstellung eines Benzinzusatzes im Raum Rotterdam- Europort (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 276 vom 19/10/1984 S. 0043 - 0046 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Juli 1984 über eine von der niederländischen Regierung geplante Beihilfe für den Bau einer Produktionsanlage zur Herstellung eines Benzinzusatzes im Raum Rotterdam-Europort (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (84/499/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Artikel 6 des niederländischen Gesetzes vom 29. Juni 1978 zur Investitionslenkung und -förderung (Wet Investeringsrekening, WIR) (1) sieht eine »Zusatzprämie für Grossprojekte" vor, die für Investitionsvorhaben von mehr als 30 Millionen hfl gewährt wird und je nach der Zahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze bis zu 4 % des Investitionswertes betragen kann. Bei der Prüfung des genannten Gesetzentwurfs im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages machte die Kommission geltend, daß es sich bei der Zusatzprämie für Grossprojekte um eine allgemeine Beihilferegelung handele, da sie keine industriellen oder regionalen Ziele verfolge. Da die Regelung unabhängig von den jeweiligen Unternehmen, Gebieten oder Industriezweigen auf alle Investitionen anwendbar sei, könne sie keine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) des Vertrages für sich in Anspruch nehmen. Ohne eine solche industrielle oder regionale Zielsetzung war es der Kommission nicht möglich, die Auswirkungen der Regelung auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb und somit ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen. Solche allgemeinen Beihilferegelungen werden von der Kommission üblicherweise dann genehmigt, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission entweder einen regionalen oder sektoralen Anwendungsplan vorlegt oder - falls dies nicht möglich ist - wichtige Einzelanwendungsfälle mitteilt. Dementsprechend verlangte die Kommission, daß ihr unter Berücksichtigung der Höhe der fraglichen Investitionen alle Einzelfälle einer Anwendung der »Zusatzprämie für Grossprojekte" gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages rechtzeitig vorher mitgeteilt werden. Bei den Gesprächen mit den niederländischen Behörden sicherte die Kommission zu, jeden Einzelanwendungsfall unter Berücksichtigung seiner besonderen Merkmale im Hinblick auf die in den Artikeln 92 ff. selbst oder bei deren Handhabung aufgestellten Grundsätze zu prüfen. Die niederländische Regierung kann daraus, daß die Kommission eine systematische vorherige Mitteilung gefordert hat, nicht folgern, daß die Kommission die Regelung über die Zusatzprämie in irgendeiner Weise befürworte. Die niederländische Regierung ist der Forderung der Kommission dadurch nachgekommen, daß sie das Verfahren der vorherigen Mitteilung zum Gegenstand von Kapitel V Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 3 des obenerwähnten niederländischen Gesetzes vom 29. Juni 1978 gemacht hat. II Mit Fernschreiben vom 25. August 1983 unterrichtete die niederländische Regierung die Kommission gemäß diesem Verfahren von ihrer Absicht, für Investitionen, die ein im Raum Rotterdam-Europort gelegenes Unternehmen tätigen will, die »Zusatzprämie für Grossprojekte" zu gewähren. Die geplante Beihilfe soll dem begünstigten Unternehmen den Bau einer Reinigungsanlage für Tertiär-Butylalkohol (im folgenden »TBA" genannt) ermöglichen, der als Zusatzstoff für Kraftfahrzeugkraftstoffe (Gasoline Grade TBA, im folgenden »GTBA" genannt) dient, und den Rohstofftransport erleichtern. Der neue Produktionsbetrieb für GTBA soll eine Kapazität von 400 000 jato besitzen. Die Erzeugung ist zu 41 % für den niederländischen Markt und zu 56 % für die Ausfuhr in die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bestimmt. Die Produktionskapazitäten des Unternehmens in den anderen Tätigkeitszweigen (Propylen- und Isobutyloxid), die zu mehr als 90 % für den niederländischen Markt bestimmt sind, bleiben unverändert. Maßnahmen zur Verringerung des Bleigehalts von Kraftfahrzeugbenzin wurden in der Gemeinschaft bereits erlassen oder werden demnächst erlassen. Sie machen die Herstellung nichtmetallischer Gegenklopfmittel zur Erhaltung der Benzinqualität erforderlich. TBA ist einer dieser Stoffe. Nach Ansicht der niederländischen Behörden könnte der Markt für Bleiersatzstoffe in den nächsten Jahren fünf Millionen Tonnen aufnehmen und damit die derzeitigen Kapazitäten der europäischen Hersteller deutlich übersteigen. Das Unternehmen plant ausserdem den Bau einer Gasleitung, um seine Versorgung mit LPG sicherzustellen. Hierfür wären Investitionen von 180 Millionen hfl erforderlich, davon rund 10 Millionen für die Gasleitung. Die im Einzelfall gewährte »Zusatzprämie für Grossprojekte" beträgt 0,75 % der fraglichen Investitionen, d. h. 1,35 Millionen hfl. Andere Beihilfen für die Vorhaben sind nicht vorgesehen. Die genannten Investitionen sollen für 55 zusätzliche Fachkräfte Arbeitsplätze schaffen. III Nach einer ersten Prüfung gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß die geplante Beihilfe geeignet sein dürfte, zu mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Wettbewerbsverzerrungen zu führen, da schon mehrere Unternehmen des Sektors beabsichtigen, sich auf dem expandierenden Markt für umweltfreundliche Benzinzusätze niederzulassen. Sie fordert daher die niederländische Regierung gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag zur Äusserung auf. Die niederländische Regierung hob in ihrer Antwort die ökologische Bedeutung des Baus der Gasleitung zur Versorgung der Anlagen im Raum Rotterdam-Europort hervor. Im Zuge der Anhörung der Beteiligten wiesen die Regierungen von drei Mitgliedstaaten vor allem auf die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen hin, die sich aus der Gewährung einer Beihilfe für ein Vorhaben, dessen Rentabilität angesichts der Marktlage ohnehin gegeben sein dürfte, ergeben würde. Dies um so mehr, als sich andere europäische Unternehmen anschicken, vergleichbare Investitionen ohne Beihilfen vorzunehmen. Die genannten Regierungen sprachen sich daher gegen die von der niederländischen Regierung beabsichtigte Beihilfegewährung aus. IV Die von der niederländischen Regierung geplante Beihilfe ist geeignet, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen oder zu verfälschen zu drohen, da das fragliche Unternehmen oder seine Produktion begünstigt wird. Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die die genannten Kriterien erfuellen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Ausnahmen von dem Beihilfeverbot sind nach Artikel 92 Absatz 3 nur möglich, wenn die mit den Beihilfen verfolgten Ziele im Gemeinschaftsinteresse liegen und nicht nur für den Beihilfeempfänger von Nutzen sind. Die betreffenden Ausnahmevorschriften sind bei der Prüfung regionaler oder sektoraler Beihilfeprogramme oder von Einzelfällen einer Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen eng auszulegen. Sie sind insbesondere nur dann anwendbar, wenn die Kommission nachweisen kann, daß ohne die Gewährung von Beihilfen die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, die begünstigten Unternehmen zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Erreichung eines der in den Ausnahmevorschriften genannten Ziele beizutragen vermag. Die genannten Ausnahmebestimmungen auf Beihilfen anwenden, die mit keiner solchen Gegenleistung verbunden sind, liefe darauf hinaus, Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Verfälschungen des Wettbewerbs hinzunehmen, ohne daß dies im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse in irgendeiner Weise gerechtfertigt wäre, während einige Mitgliedstaaten gleichzeitig ungerechtfertigte Vorteile erlangen würden. Wenn die Kommission bei der Prüfung von Einzelfällen der Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen die vorerwähnten Grundsätze anwendet, muß sie sich vergewissern, daß das begünstigte Unternehmen insoweit eine Gegenleistung erbringt, die die Beihilfengewährung rechtfertigt, als die Beihilfe erforderlich ist, um die Erreichung eines der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten Ziele zu fördern. Kann dies nicht nachgewiesen werden und wird insbesondere die geplante Investition ohnehin getätigt, so trägt die Beihilfe eindeutig nicht zur Verwirklichung der in den Ausnahmevorschriften gesteckten Ziele bei, sondern dient dazu, die Finanzkraft des fraglichen Unternehmens zu erhöhen. Im vorliegenden Fall ist eine solche Gegenleistung des beihilfebegünstigten Unternehmens nicht ersichtlich. Die holländische Regierung hat nämlich keine Gründe angegeben und die Kommission keine Gründe erkennen können, aus denen hervorginge, daß die fragliche Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellt. Bezueglich der Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag über die Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Regionen ist zu bedenken, daß der Großraum Rotterdam kein Gebiet ist, in dem im Sinne der Ausnahmevorschrift des Buchstaben a) die Lebenshaltung »aussergewöhnlich niedrig" ist oder eine »erhebliche Unterbeschäftigung" herrscht, oder in dem im Hinblick auf die Ausnahmevorschrift des Buchstaben c) Regionalbeihilfen gewährt werden dürfen. Was die Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag betrifft, so dürfen derartige Investitionen ohnehin von den Marktkräften ausgelöst werden. Das Mißverhältnis zwischen der wachsenden Nachfrage nach Erzeugnissen wie GTBA und den noch begrenzten Kapazitäten in Westeuropa sichert solchen Investitionen eine Rentabilität, die Beihilfen erübrigt. Die in Frage stehende Investition weist ausserdem nicht die Merkmale eines »Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse" oder eines Vorhabens zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates" auf, die gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag eine Ausnahme von dem Beihilfenverbot des Artikels 92 Absatz 1 rechtfertigen würden. Im Hinblick auf den Bau der Gasleitung Vlissingen-Rotterdam lassen die von der niederländischen Regierung gelieferten Angaben nicht erkennen, inwieweit die so beförderten Rohstoffe mehr zur Versorgung der neuen Produktionsanlage für TBA und weniger zur Versorgung anderer Tätigkeitszweige des Unternehmens dienen. Weder diese Angaben noch - nach Kenntnis der Kommission - die Erfahrungen der anderen Hersteller der Gemeinschaft zeigen in bezug auf die Sicherheit einen entscheidenden Vorteil der Beförderung durch Gasleitungen auf. Der Bau dieser Gasleitung, deren Kosten nur 5,5 % des Gesamtbetrages der vorgesehenen Investitionen ausmachen, soll vor allem eine weniger kostspielige Versorgung des Unternehmens gewährleisten und ist daher eine für das Unternehmen gewinnbringende Investition. Hinsichtlich der Ausnahmevorschriften in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrages über »Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", lässt die Untersuchung des Sektors - wie bereits gesagt - eine für den Ausbau der Tätigkeitszweige ohne Beihilfen ausreichende Rentabilität erkennen. Mehrere Unternehmen der Gemeinschaft planen vergleichbare Investitionen. Deshalb würde die Gewährung einer Beihilfe an eines von ihnen die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verändern, zumal der grösste Teil der Produktion zur Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten bestimmt ist, obwohl die niederländische Industrie in diesem Sektor bereits eine besonders starke Stellung innehat. Bezueglich der Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag über »Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", wies die Kommission in ihrer Stellungnahme zur WIR-Regelung darauf hin, daß die Niederlande zu den zentralen Gebieten der Gemeinschaft gehören, d. h. zu den Gebieten, deren soziale und wirtschaftliche Probleme nicht zu den schwerwiegendsten in der Gemeinschaft gehören, in denen zugleich die Gefahr eines Subventionswettlaufs am grössten ist und jede Beihilfe geeignet wäre, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die verfügbaren sozio-ökonomischen Daten über die Niederlande lassen nicht den Schluß zu, daß eine beträchtliche Störung im niederländischen Wirtschaftsleben im Sinne des Vertrages vorliegt. Die im Einzelfall gewährte »Zusatzprämie für Grossprojekte" bezweckt nicht, eine solche Störung zu beheben. Würde die Kommission eine andere Haltung einnehmen, so würde sie es den Niederlanden angesichts eines verlangsamten Wachstums und einer hohen Arbeitslosigkeit in der ganzen Gemeinschaft ermöglichen, Investitionen zu ihren Gunsten abzulenken, die in anderen Mitgliedstaaten, deren Situation weniger günstig ist, durchgeführt werden könnten. Die jüngste wirtschaftliche und soziale Entwicklung in der Gemeinschaft rechtfertigt das Festhalten an dieser Haltung sowohl gegenüber der Prämie selbst als auch gegenüber den möglichen Einzelanwendungsfällen. Aus alledem ergibt sich, daß das Beihilfevorhaben die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmevorschriften des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht erfuellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Niederlande dürfen ihr mit Fernschreiben ihres Aussenministers vom 25. August 1983 gemeldetes Vorhaben, einem niederländischen Chemieunternehmen für die im Raum Rotterdam-Europort geplanten Investitionen die »Zusatzprämie für Grossprojekte" zu gewähren, nicht durchführen. Artikel 2 Die Niederlande unterrichten die Kommission binnen zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie getroffen haben, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 11. Juli 1984 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Mitglied der Kommission (1) Staatsblad 1978, Nr. 368.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.