Europäische Union

2012/719/: Beschluss der Kommission vom 17. Oktober 2012 zu den vom Königreich Schweden nach Artikel 114 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 7177) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0719. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gen Vorkommen von kalkhaltigem Gestein in Schweden in Zusammenhang stehen. Außerdem enthält schwedischer Weizen Cadmium in einer Menge, die mit der in vielen anderen europäischen Ländern vergleichbar ist, obwohl die Cadmiumkonzentration in schwedischen Böden relativ gering ist.“ Obwohl dem SCHER zufolge die Daten für den Eintrag aus atmosphärischer Deposition im schwedischen Bericht aktualisiert wurden, waren die Szenarien für die Berechnung der Massenbilanz bereits in den Szenarien enthalten, die in der Stellungnahme des CSTEE im Jahr 2002 berücksichtigt wurden, und es gibt keine neuen Informationen, die nahelegen würden, dass diese nicht mehr anwendbar sind. (46) Der SCHER stimmt zu, dass bei einem niedrigeren pH-Wert die Bioverfügbarkeit von Cadmium und seine Aufnahme durch Getreide steigt, so dass die Verfügbarkeit von Cadmium im Boden für Weizen etwas höher ist als in den meisten europäischen Ländern. Der SCHER stellt jedoch fest, dass, wenn der niedrige pH-Wert gleich bleibt, sich die Cadmiumkonzentrationen in Getreide in Schweden im Vergleich zu den meisten anderen Ländern in Europa langsamer entwickeln werden (geringere Zunahme), weil der Cadmiumgehalt im Boden bei gleichbleibendem Eintrag langsamer ansteigt. (47) In Bezug auf eine Exposition gegenüber Cadmium über die Ernährung gelangt der SCHER zu dem Schluss, dass im schwedischen Bericht keine Daten dafür vorliegen, dass eine Exposition gegenüber Cadmium über die Ernährung in Schweden größer ist als im übrigen Europa, und zwar weder beim mittleren noch beim oberen Perzentil der Exposition. Jüngste Entwicklungen weisen nicht auf eine Zunahme der Exposition über die Ernährung hin, was auch für die Körperbelastung mit Cadmium in der breiten Bevölkerung gilt. Schließlich verweist der SCHER darauf, dass im schwedischen Bericht belegt wird, dass Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit in Schweden bei einer Körperbelastung mit Cadmium Werte festzustellen sind, die unterhalb der vormals gemeldeten Werte liegen, dass jedoch nicht belegt wird, dass die schwedische Bevölkerung auf Cadmium sensibler reagiert hat oder nun reagiert als diejenige in anderen europäischen Ländern. (48) Insgesamt gelangt der SCHER zu dem Schluss, dass der schwedische Bericht eine ausführliche und aktualisierte Bewertung der langfristigen Auswirkungen von Cadmium in Düngemitteln auf die menschliche Gesundheit über die Nahrungskette enthält. Der SCHER zeigt auf, dass der Bericht keine Argumente enthält, die überzeugend darlegen, dass der schwedische Fall einzigartig ist oder dass aus den Daten, die nach der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 bekannt wurden, spezifische Gründe für zusätzliche Bedenken hervorgehen. (49) Abschließend ist die Kommission der Auffassung, dass das Königreich Schweden die beabsichtigte einzelstaatliche Maßnahme in Bezug auf den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt in Düngemitteln auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse in Bezug auf den Schutz der Umwelt aufgrund eines für Schweden spezifischen Problems nicht gerechtfertigt hat, das sich nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ergeben hat. (50) Die Kommission weist darauf hin, dass in der schwedischen Mitteilung die Einführung der mitgeteilten Maßnahme nicht mit der Arbeitsumwelt begründet wird. IV.   FAZIT (51) Falls ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, von Harmonisierungsmaßnahmen der Union abweichende einzelstaatliche Bestimmungen einzuführen, muss er diese nach Artikel 114 Absatz 5 AEUV mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt begründen, es muss ein spezifisches Problem für diesen Mitgliedstaat bestehen und dieses Problem muss sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergeben haben. (52) Nach Untersuchung des schwedischen Antrags vertritt die Kommission in diesem Fall die Auffassung, dass das Königreich Schweden keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt vorgelegt hat, die zeigen würden, dass auf seinem Hoheitsgebiet ein spezifisches Problem besteht, das nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 über Düngemittel entstanden ist und das die Einführung der mitgeteilten nationalen Maßnahme erfordert. (53) Folglich erfüllt der Antrag des Königreichs Schweden auf Einführung nationaler Maßnahmen zur Verringerung des zulässigen Cadmiumgehalts in phosphorhaltigen Düngemitteln auf einen Höchstwert von 46 Gramm Cadmium je Tonne Phosphor nicht die in Artikel 114 Absatz 5 festgelegten Bedingungen. (54) Nach Artikel 114 Absatz 6 AEUV billigt die Kommission die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder lehnt diese ab, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. (55) Da der Antrag des Königreichs Schweden die Grundvoraussetzungen von Artikel 114 Absatz 5 nicht erfüllt, besteht für die Kommission keine Notwendigkeit, die Voraussetzungen von Artikel 114 Absatz 6 zu prüfen. (56) Daher kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Antrag des Königreichs Schweden auf Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen, die von der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 abweichen, zulässig ist, dass er jedoch die Voraussetzungen nach Artikel 114 Absatz 5 AEUV nicht erfüllt, da Schweden keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse in Bezug auf den Schutz der Umwelt aufgrund eines für sein Hoheitsgebiet spezifischen Problems, das sich nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ergeben hat, vorlegte. (57) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen nach Artikel 114 Absatz 6 EG-Vertrag nicht gebilligt werden können — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die geplanten einzelstaatlichen Bestimmungen, mit denen der zulässige Höchstwert für den Cadmiumgehalt in phosphorhaltigen Düngemitteln von derzeit 100 Gramm Cadmium je Tonne Phosphor auf 46 Gramm Cadmium je Tonne Phosphor gesenkt werden soll und die der Kommission am 17. Oktober 2011 vom Königreich Schweden mitgeteilt wurden, werden abgelehnt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet. Brüssel, den 17. Oktober 2012 Für die Kommission Antonio TAJANI Vizepräsident (1)   ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1. (2)   ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 21, ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003. (3)  Ersetzt durch Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003. (4)   ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 24. (5)   ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 19. (6)  Schwedisches Gesetzblatt (SFS Svensk författningssamling) vom 14. Juli 1998. (7)  Schwedisches Gesetzblatt (SFS Svensk författningssamling) vom 4. Juni 2009. (8)   ABl. C 309 vom 21.10.2011, S. 8. und ABl. C 339 vom 19.11.2011, S. 24. (9)  http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/environmental_risks/docs/scher_o_156.pdf. (10)  Beschluss 2012/230/EU der Kommission vom 18. April 2012 zur Verlängerung des in Artikel 114 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Zeitraums im Zusammenhang mit vom Königreich Schweden gemäß Artikel 114 Absatz 5 AEUV mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (ABl. L 116 vom 28.4.2012, S. 29). (11)  http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/sct/documents/out162_en.pdf. (12)   ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. (13)  http://esis.jrc.ec.europa.eu/doc/risk_assessment/REPORT/cdoxidereport302.pdf. (14)   ABl. C 149 vom 14.6.2008, S. 6. (15)  http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/environmental_risks/docs/scher_o_156.pdf. (16)  Stellungnahmen des SCHER (in englischer Sprache) können unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/health/scientific_committees/environmental_risks/opinions/index_en.htm#id5.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.