Europäische Union

2002/826/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2002 über Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahr 2001 und im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2438)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0826. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rd über die Sepi gewährt. (45) Diese finanziellen Maßnahmen sind notwendig für den Prozess der Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung des spanischen Steinkohlenbergbaus und stehen folglich nicht im Zusammenhang mit der laufenden Förderung (Altlasten). (46) Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS können diese Beihilfen, die im Anhang zu der genannten Entscheidung ausdrücklich aufgeführt sind, insbesondere außerordentliche Substanzverluste, soweit sie durch Umstrukturierungen der Industrie verursacht werden (ohne Berücksichtigung jeglicher nach dem 1. Januar 1986 erfolgten Wertsteigerung jenseits der Inflationsrate), sowie sonstige zusätzliche Arbeiten und verbleibende Belastungen infolge der Stilllegung von Anlagen, als mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar betrachtet werden, wenn ihr Betrag die tatsächlichen Kosten nicht übersteigt. (47) Spanien muss dafür sorgen, dass die dem Unternehmen Hunosa gewährten Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen den im Anhang zu der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS festgelegten Kostenkategorien entsprechen. (48) Aufgrund der von Spanien übermittelten Informationen sind diese Beihilfen vereinbar mit Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Binnenmarktes. VI (49) Die Beihilfen Spaniens zugunsten des Steinkohlenbergbaus sind auf die zur Verstromung bestimmte Produktion beschränkt. Spanien verpflichtet sich, darüber zu wachen, dass die Preise für den Absatz an Industrie und Privathaushalte (ohne Kompensation) die Produktionskosten decken. (50) Spanien gewährleistet, dass die Beihilfen zur laufenden Förderung, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, keine Wettbewerbsverzerrungen bewirken und keine Diskriminierung zwischen Kohleerzeugern sowie zwischen Kohlekäufern und -verbrauchern in der Gemeinschaft verursachen. (51) Spanien sorgt gemäß Artikel 3 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS dafür, dass die Beihilfen zur Deckung des Unterschieds zwischen den Produktionskosten und dem Verkaufspreis je Tonne nicht dazu führen, dass für Kohle aus der Gemeinschaft niedrigere Preise gezahlt werden als für Kohle ähnlicher Qualität aus Drittländern. (52) Im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 86 des Vertrags muss Spanien darüber wachen, dass die Beihilfen nicht über das Maß hinausgehen, das in Anbetracht der mit dem Rückgang des Steinkohlenbergbaus in der Gemeinschaft verbundenen sozialen und regionalen Erwägungen unbedingt erforderlich ist. Die Beihilfen dürfen nicht dazu führen, dass für Produktionen, bei denen Beihilfen nicht zulässig sind, oder für andere Tätigkeiten als die Kohleproduktion direkte oder indirekte wirtschaftliche Vorteile entstehen. Insbesondere muss Spanien dafür sorgen, dass die den Unternehmen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS gewährten Beihilfen zur Deckung der technischen Kosten für Stilllegungen nicht als Beihilfen zur laufenden Förderung verwendet werden (Artikel 3 und 4 der Entscheidung) und dass die Stilllegungen, für die Beihilfen gezahlt werden, tatsächlich und unter den besten Voraussetzungen im Hinblick auf Sicherheit und Umweltschutz stattfinden. (53) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS hat die Kommission zu prüfen, ob die für die laufende Förderung genehmigten Beihilfen ausschließlich den Zwecken gemäß Artikel 3 und 4 der genannten Entscheidung entsprechen. Spanien teilt spätestens bis zum 30. September 2003 die Höhe der im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 tatsächlich gezahlten Beihilfen sowie etwaige Berichtigungen der ursprünglich angegebenen Beträge mit. Spanien macht dabei alle Angaben verfügbar, die zur Überprüfung der in den entsprechenden Artikeln festgelegten Kriterien erforderlich sind. (54) Bei der Genehmigung der Beihilfen hat die Kommission berücksichtigt, dass die sozialen und regionalen Folgen der Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage der Regionen, in denen die betroffenen Schachtanlagen liegen, so weit wie möglich abgefedert werden sollten. (55) In Anbetracht der vorausgehenden Ausführungen und aufgrund der von Spanien übermittelten Informationen sind die zugunsten des Steinkohlenbergbaus vorgesehenen Beihilfen und Maßnahmen mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Spanien wird ermächtigt, für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 folgende Beihilfen zu zahlen: a) eine Betriebsbeihilfe in Höhe von 162840571 EUR gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, b) eine Beihilfe zur Rücknahme der Fördertätigkeit in Höhe von 202230309 EUR gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS; dieser Betrag verringert sich um die Entschädigungen, die Hunosa als Unternehmenssteuergutschrift aufgrund der Bilanzkonsolidierung der in der SEPI zusammengefassten Unternehmen erhält, c) eine Beihilfe für außergewöhnliche Belastungen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 268196000 EUR zur Deckung der Kosten für außergewöhnliche soziale Aufwendungen zugunsten von Arbeitnehmern, die ihre Beschäftigung im Zuge der Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau verlieren, d) eine Beihilfe für außergewöhnliche Belastungen gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Höhe von 8950000 EUR zur Deckung der technischen Kosten für Stilllegungen im Zuge der Maßnahmen zur Modernisierung, Rationalisierung, Umstrukturierung und zur Rücknahme der Fördertätigkeit im spanischen Steinkohlenbergbau. Artikel 2 Die Kommission kann über folgende von Spanien angekündigte staatliche Beihilfen nicht befinden: eine Beihilfe für das Unternehmen Minas de la Camocha SA in Höhe von 1724904,74 EUR für das Jahr 2001 und in Höhe von 9561097 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Artikel 3 1. Spanien muss alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um vom Unternehmen Minas de la Camocha SA die Rückerstattung des Betrags von 1364267,11 EUR zu erwirken, den die Kommission in ihrer Entscheidung 98/635/EGKS nicht genehmigt hatte. 2. Die Rückerstattung ist unverzüglich und gemäß den im spanischen Recht vorgesehenen Verfahren vorzunehmen, sofern diese die sofortige und wirksame Umsetzung der vorliegenden Entscheidung ermöglichen. Die wieder einzuziehenden Beihilfen werden ab dem Datum, zu dem sie dem Empfänger zur Verfügung standen, bis zum Datum der Rückzahlung zum marktüblichen Satz verzinst. Artikel 4 Spanien stellt sicher, dass die genehmigten Beihilfen nur für die genannten Zwecke verwendet werden, und dass alle nicht getätigten, zu hoch angesetzten oder fehlverwendeten Ausgaben im Zusammenhang mit den in dieser Entscheidung genannten Posten zurückgezahlt werden. Artikel 5 Spanien teilt der Kommission spätestens bis zum 30. September 2003 die Höhe der im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 23. Juli 2002 tatsächlich gezahlten Beihilfebeträge mit. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 2. Juli 2002 Für die Kommission Loyola De Palacio Vizepräsidentin (1) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12. (2) ABl. L 303 vom 13.11.1998, S. 47. (3) ABl. L 82 vom 26.3.2002, S. 11. (4) ABl. L 303 vom 13.11.1998, S. 57. (5) ABl. 118 vom 17.5.2002, S. 17878.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.