Europäische Union

AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, SCHLUSSAKTE - II. ERKLÄRUNGEN DER BEVOLLMÄCHTIGTEN - 2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 157 Absatz 4 der Beitrittsakte

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Avis juridique important | 11994N/AFI/DCL/02 AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, SCHLUSSAKTE - II. ERKLÄRUNGEN DER BEVOLLMÄCHTIGTEN - 2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 157 Absatz 4 der Beitrittsakte Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0381 2. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 157 Absatz 4 der Beitrittsakte Die neuen Mitgliedstaaten werden an einem System der turnusmässigen Besetzung der Stellen von drei Generalanwälten in der derzeit angewandten alphabetischen Reihenfolge teilnehmen; Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und das Vereinigte Königreich werden an diesem System nicht teilnehmen, da ständig ein von ihnen benannter Generalanwalt im Amt ist. Die alphabetische Reihenfolge ist daher folgende: Belgique (1988-1994), Danmark (1991-1997), Ellas (1994-2000), Ireland, Luxembourg, Nederland, Norge, Österreich, Portugal, Suomi, Sverige. Daraus ergibt sich, daß nach dem Beitritt ein Generalanwalt spanischer Staatsangehörigkeit und ein Generalanwalt irischer Staatsangehörigkeit bestellt werden. Die Amtszeit des spanischen Generalanwalts endet am 6. Oktober 1997, die des irischen Generalanwalts am 6. Oktober 2000.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.