Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/2018 des Rates vom 15. November 2021 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

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19.11.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 413/1 BESCHLUSS (EU) 2021/2018 DES RATES vom 15. November 2021 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1, gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 29. September 2021 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland (EZB/2021/44) (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden. (2) 2016 hat die Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland Mazars als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2016 bis 2020 ausgewählt. (3) Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland, Mazars, endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2020. Es ist deshalb erforderlich, für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 externe Rechnungsprüfer zu bestellen. (4) Die Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland beabsichtigt, das Mandat von Mazars für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 zu verlängern. (5) Der EZB-Rat hat empfohlen, Mazars als externe Rechnungsprüfer der Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland für die Geschäftsjahre 2021 bis 2022 zu bestellen. (6) Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG (2) des Rates entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 5 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung: „(5)   Mazars wird als der externe Rechnungsprüfer der Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland für die Geschäftsjahre 2021 bis 2022 anerkannt.“ Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 15. November 2021. Im Namen des Rates Der Präsident J. PODGORŠEK (1)   ABl. C 403 vom 6.10.2021, S. 1. (2)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.