Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2582 des Rates vom 8. November 2023 über den im Namen der Europäischen Union auf der 5. Tagung des OTIF-Ad-hoc-Ausschusses für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D2582. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eines OTIF-Mitglieds entziehen, im Einklang mit dem allgemeinen Rahmen der Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen wie in den Absätzen 24 bis 35 des Konzeptpapiers des OTIF-Sekretariats ausgeführt. Sollte im Falle eines Ausschlusses die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder nach demselben Verfahren erfolgen wie für die Aufnahme neuer Mitglieder oder sollte das Verfahren ein anderes sein? Sollten besondere Bedingungen festgelegt werden? Unter der Annahme, dass Sanktionen tatsächlich eingeführt werden, sollte die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder grundsätzlich nur unter bestimmten Bedingungen und in jedem Fall nur dann in Betracht gezogen und akzeptiert werden, wenn der Verstoß gegen OTIF-Vorschriften, der zu der Sanktion geführt hat, wirksam behoben ist. Die Bedingungen für die Aufhebung von Sanktionen und die Wiederherstellung von Mitgliedschaftsrechten müssten klar festgelegt und formuliert werden. TOP 8 – Verwendung elektronischer Signaturen in der offiziellen Kommunikation zwischen der OTIF und ihren Mitgliedern Dokument(e): LAW-23104-JUR-5/8; LAW-23019-JUR 4/4     Ausübung der Stimmrechte: Mitgliedstaaten Standpunkt: Die vom Sekretariat vorgelegten Informationen (Konzeptpapier) zur Kenntnis zu nehmen und daran erinnern, dass die Angelegenheit für die EU unter die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt fällt; Unterstützung der Vorbereitung, vorzugsweise durch das OTIF-Sekretariat, eines Entwurfs einer Empfehlung über die Verwendung elektronischer Signaturen in der offiziellen Kommunikation zwischen der OTIF und ihren Mitgliedern, zur Prüfung und möglichen Annahme auf der nächsten Tagung des Ad-hoc-Ausschusses. Was die allgemeinen Grundsätze anbelangt, so sollte der unterschiedliche Erfahrungsgrad der OTIF-Mitglieder mit elektronischen Signaturen berücksichtigt werden, weshalb es angemessen erscheint, dass die Empfehlung in einer ersten Phase nur „einfache“ Kommunikation abdeckt. TOP 9 – Rechtlicher Schutz des Namens, der Abkürzung, des Logos und der Texte der OTIF Dokument(e): LAW-23119-JUR 5/9; LAW-23120-JUR 5/9     Ausübung der Stimmrechte: Mitgliedstaaten Standpunkt: Unterstützung der Entwicklung einer Urheberrechtspolitik und Beauftragung des Sekretariats mit der Vorbereitung einer solchen Politik, gegebenenfalls einschließlich Lizenzvergabe im Rahmen von Lizenzierungsmodellen für den offenen Zugang und unter Berücksichtigung der Eigentumsrechte, insbesondere der Rechte Dritter an den verschiedenen Arten von Dokumenten, die von der OTIF veröffentlicht werden; die Auffassung zum Ausdruck bringen, dass die Generalversammlung das Logo und die Leitlinien für die Verwendung des Namens, des Logos, der Flagge und der Abkürzung der Organisation billigen sollte; Zustimmung zur Beauftragung des OTIF-Sekretariats mit der Vorbereitung eines Entwurfs von Leitlinien für die Verwendung des Namens, der Abkürzung und des Logos der OTIF, der auf der nächsten Tagung des Ausschusses erörtert werden soll, und mit der Übermittlung des Namens, der Abkürzung, des Emblems oder Wappens der OTIF an die WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum) gemäß Artikel 6ter der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums. TOP 10 – Einbindung von registrierten Interessengruppen in den Ad-hoc-Ausschuss für Rechtsfragen und internationale Zusammenarbeit Dokument(e): LAW-23105-JUR 5/10     Ausübung der Stimmrechte: Mitgliedstaaten Standpunkt: Unterstützung des Vorschlags des OTIF-Sekretariats, zu präzisieren, dass für die Zwecke der Einbindung von Interessengruppen in die Tätigkeiten des Ausschusses der Begriff „Sachverständiger“ Sachverständige in ihrer Eigenschaft als unabhängige Experten und Sachverständige als Vertreter juristischer Personen, die im internationalen Eisenbahnsektor tätig sind, wie etwa Beförderer und Infrastrukturbetreiber, bezeichnet; die Entscheidung des Büros des Ausschusses zur Kenntnis nehmen, wonach Anträge von Sachverständigen, Wissenschaftlern und Forschern, eine Präsentation auf einer Tagung des Ad-hoc-Ausschusses halten zu dürfen, im Sinne eines effizienten Tagungsablaufs vor der betreffenden Tagung vom Büro genehmigt werden müssen. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2582/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.