Europäische Union

2014/95/EU: Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

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19.2.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 48/9 BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2014/95/EU) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 26, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (2), auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen. (2) Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zu einer jährlichen Obergrenze von 1 Mrd. EUR in Anspruch genommen werden kann. (3) In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt. (4) Rumänien hat wegen Dürre und Waldbränden einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt. (5) Deutschland, Österreich und die Tschechische Republik haben wegen Überschwemmungen Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2013 werden aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 400 519 089 EUR bereitgestellt. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Straßburg am 20. November 2013. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident M. SCHULZ Im Namen des Rates Der Präsident V. LEŠKEVIČIUS (1)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. (2)   ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.