Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/871 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates hinsichtlich ihrer Geltungsdauer und hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Getreidesaatgutvermehrungsbeständen und Öl- und Faserpflanzensaatgutvermehrungsbeständen in Bolivien sowie der Gleichstellung von in Bolivien erzeugtem Getreidesaatgut sowie Öl- und Faserpflanzensaatgut (Text von Bedeutung für den EWR)

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3.6.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 152/109 BESCHLUSS (EU) 2022/871 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2022 zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates hinsichtlich ihrer Geltungsdauer und hinsichtlich der Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Getreidesaatgutvermehrungsbeständen und Öl- und Faserpflanzensaatgutvermehrungsbeständen in Bolivien sowie der Gleichstellung von in Bolivien erzeugtem Getreidesaatgut sowie Öl- und Faserpflanzensaatgut (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Entscheidung 2003/17/EG des Rates (3) sind Feldbesichtigungen, die bei bestimmten Saatgutvermehrungsbeständen in den in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Drittländern durchgeführt werden, unter bestimmten Voraussetzungen den Feldbesichtigungen gleichgestellt, die gemäß dem Unionsrecht durchgeführt werden. In ihr ist ferner vorgesehen, dass Saatgut bestimmter Arten, das in diesen Drittländern erzeugt wird, unter bestimmten Voraussetzungen dem im Einklang mit dem Unionsrecht erzeugten Saatgut gleichgestellt ist. (2) Die Gleichstellung wird diesen Drittländern auf der Grundlage des multilateralen Rahmens für den internationalen Handel mit Saatgut, d. h. der Regeln der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für die sortenmäßige Anerkennung von Saatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist, und der Methoden der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA) oder gegebenenfalls der den Methoden der ISTA gleichwertigen Vorschriften der Association of Official Seed Analysts (AOSA) gewährt. Darüber hinaus hat die Kommission in einigen dieser Drittländer rechtliche Beurteilungen und Audits durchgeführt, um vor der erstmaligen Gewährung der Gleichstellung zu überprüfen, ob sie die Anforderungen des Unionsrechts erfüllen. Jährliche Prüfungen und Berichte im Rahmen der OECD, regelmäßige erneute Audits von Laboratorien für die ISTA-Akkreditierung sowie amtliche Inspektionen im Rahmen des Unionsrechts deuten darauf hin, dass Feldbesichtigungen in diesen Drittländern weiterhin dieselben Garantien bieten wie Feldbesichtigungen der Mitgliedstaaten und dass in diesen Drittländern erzeugtes und zertifiziertes Saatgut weiterhin die gleichen Garantien bietet wie in den Mitgliedstaaten erzeugtes und zertifiziertes Saatgut. Diese Feldbesichtigungen und das Saatgut sollten daher in Bezug auf die Anforderungen der Union für Feldbesichtigungen und das Saatgut weiterhin als gleichgestellt betrachtet werden. (3) Im Jahr 2016 stellte Bolivien bei der Kommission einen Antrag auf Gleichstellung seines Systems der Feldbesichtigung von Saatgutvermehrungsbeständen und von Saatgut von Sorghum spp. (Sorghum), Zea mays (Mais) und Helianthus annuus (Sonnenblumen), das in Bolivien hergestellt und zertifiziert wurde. (4) Die Kommission beurteilte die einschlägigen Rechtsvorschriften Boliviens, führte 2018 ein Audit des Systems der amtlichen Kontrollen der Saatguterzeugung und der Saatgutanerkennung von Sorghum, Mais und Sonnenblumen in Bolivien und seiner Gleichstellung in Bezug auf die Anforderungen der Union durch und veröffentlichte die Ergebnisse des Audits in einem Bericht mit dem Titel „Abschlussbericht über ein Audit im Plurinationalen Staat Bolivien vom 14. März 2018 bis zum 22. März 2018 zur Bewertung des Systems der amtlichen Kontrollen und der Zertifizierung von Saatgut sowie deren Gleichwertigkeit mit den Vorschriften der Europäischen Union“. (5) Dieses Audit ergab, dass Bolivien über ein gut organisiertes System für die Saatguterzeugung und -zertifizierung verfügt. Die Kommission stellte einige Mängel fest und richtete Empfehlungen an Bolivien. Da Bolivien diese Mängel bis zum 30. November 2018 behoben hat, erfüllt es die Bedingungen gemäß Anhang II der Entscheidung 2003/17/EG und die entsprechenden Anforderungen der Richtlinien 66/402/EWG (4) und 2002/57/EG des Rates (5). (6) Deshalb ist es angemessen, Feldbesichtigungen für Saatgutvermehrungsbestände von Sorghum, Mais und Sonnenblumen, die in Bolivien durchgeführt werden, sowie Saatgut von Sorghum, Mais und Sonnenblumen, das in Bolivien erzeugt und von den bolivianischen Behörden amtlich zertifiziert wurde, als gleichgestellt anzuerkennen. (7) Da die Geltungsdauer der Entscheidung 2003/17/EG am 31. Dezember 2022 endet, sollte der Zeitraum, für den die Gleichstellung im Rahmen der genannten Entscheidung anerkannt wird, verlängert werden, um jegliche Störungen bei der Einfuhr von Saatgut in die Union zu vermeiden. In Anbetracht der Investitionen und der Zeit, die für die Erzeugung von gemäß dem Unionsrecht zertifiziertem Saatgut benötigt wird, ist es angezeigt, diesen Zeitraum um sieben Jahre zu verlängern. (8) Die Entscheidung 2003/17/EG sollte daher entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderung der Entscheidung 2003/17/EG Die Entscheidung 2003/17/EG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 6 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „31. Dezember 2029“ ersetzt. 2. Die Tabelle in Anhang I wird wie folgt geändert: a) zwischen den Zeilen „AU“ und „BR“ wird folgende Zeile eingefügt: „BO Ministerium für ländliche Entwicklung und Flächenverwaltung Bolivien Av. Camacho entre calles Loaya y Bueno N°1471, LA PAZ 66/402/EWG — nur für Zea mays und Sorghum spp.; 2002/57/EG — nur für Helianthus annuus“ b) in Fußnote (1) wird zwischen „AU — Australien“ und „BR — Brasilien“ folgender Begriff eingefügt:   „BO — Bolivien“. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 3 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2022. Im Namen des Europäischen Parlaments Die Präsidentin R. METSOLA Im Namen des Rates Der Präsident B. LE MAIRE (1)  Stellungnahme vom 23. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. April 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Mai 2022. (3)  Entscheidung 2003/17/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gleichstellung von Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen in Drittländern und über die Gleichstellung von in Drittländern erzeugtem Saatgut (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10). (4)  Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. P 125 vom 11.7.1966, S. 2309). (5)  Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.