Europäische Union

2012/507/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2012 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/14 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2012/19)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2012-09-21

Quellenkennung: 32012D0019(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

an die zuständige nationale Behörde und Euro-Banknoten der gemischten Kategorie 3 und 4b an die NZB gemäß der Tabelle Anwendung. Besondere Regelungen für die Klassifizierung und Sortierung bei einigen beschäftigtenbedienten Automaten 1. Banknotenbearbeitungsgeräte klassifizieren und sortieren Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 physisch in ein oder mehrere Ausgabestapler und Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b in zwei getrennte Ausgabestapler gemäß Anhang IIb, für die mindestens drei dafür vorgesehene Ausgabestapler erforderlich sind, um zu vermeiden, dass der Automatenbediener einwirken muss. 2. Banknotenbearbeitungsgeräte mit nur zwei dafür vorgesehenen Ausgabestaplern können jedoch Euro-Banknoten klassifizieren und sortieren, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) Die Echtheits- und Umlauffähigkeitsüberprüfungen werden in einem einzigen Arbeitsgang durchgeführt. In diesem Arbeitsgang müssen Euro-Banknoten der Kategorie 4a in einen stationären Ausgabestapler sortiert werden, während Euro-Banknoten der sonstigen Kategorien in einen getrennten Ausgabestapler sortiert werden müssen, der keinerlei physischen Kontakt mit Euro-Banknoten der Kategorie 4a hat. b) Wird eine Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 in dem zweiten Ausgabestapler vorgefunden, muss der Bediener die Euro-Banknote(n) aus dem zweiten Ausgabestapler noch einmal durch das Gerät laufen lassen. Bei diesem zweiten Arbeitsgang müssen Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 von den Euro-Banknoten der Kategorie 4b getrennt werden, indem erstere in einen dafür vorgesehen Ausgabestapler sortiert werden, und gemäß der vorgenannten Tabelle behandelt werden. Da der Automat Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 physisch nicht in unterschiedliche Ausgabestapler trennen kann, müssen sie alle als Euro-Banknoten der Kategorie 2 angesehen und behandelt werden. 3. Banknoten-Echtheitsprüfgeräte klassifizieren und sortieren Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2, und 3 physisch in einen Ausgabestapler und Euro-Banknoten der Kategorien 4a und 4b in einen zweiten Ausgabestapler, für die mindestens zwei dafür vorgesehene Ausgabestapler erforderlich sind, um zu vermeiden, dass der Automatenbediener einwirken muss. 4. Banknoten-Echtheitsprüfgeräte mit nur einem dafür vorgesehenen Ausgabestapler können jedoch Euro-Banknoten klassifizieren und sortieren, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind: a) Jedes Mal, wenn eine Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 bearbeitet wird, muss der Automat die Bearbeitung sofort anhalten und diese Euro-Banknote an einem Ort verwahren, an dem jeder physische Kontakt mit Euro-Banknoten, deren Echtheit festgestellt wurde, vermieden wird. b) Das Ergebnis der Echtheitsprüfung muss für jede einzelne Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 auf einem Display angezeigt werden. Da der Automat Euro-Banknoten der Kategorien 1, 2 und 3 physisch nicht in unterschiedliche Ausgabestapler trennen kann, müssen sie alle als Euro-Banknoten der Kategorie 2 angesehen und behandelt werden. c) Wenn der Automat die Bearbeitung anhält, muss er prüfen, ob eine Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 vorhanden ist, und die Bearbeitung kann erst wieder aufgenommen werden, nachdem die Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 durch den Bediener physisch entfernt worden ist. d) Bei jedem Anhalten des Bearbeitungsmodus darf dem Bediener nicht mehr als eine Euro-Banknote der Kategorien 1, 2 oder 3 zugänglich sein.“; 4. Anhang IIIa wird gestrichen, Anhang IIIb wird zu Anhang III; 5. Anhang IV erhält folgende Fassung: „ANHANG IV DATENERHEBUNG BEI DEN BARGELDAKTEUREN 1.    Ziele Die Ziele der Datenerhebung bestehen darin, die NZBen und die EZB in die Lage zu versetzen, die entsprechenden Aktivitäten von Bargeldakteuren zu überwachen und Entwicklungen im Bargeldkreislauf zu beaufsichtigen. 2.    Allgemeine Grundsätze 2.1. Daten über Banknotenbearbeitungsgeräte werden nur gemeldet, wenn die Automaten zur Einhaltung dieses Beschlusses verwendet werden. 2.2. Die Bargeldakteure liefern der NZB ihres Mitgliedstaats regelmäßig: — Informationen über Einrichtungen, in denen Bargeld behandelt wird, wie z. B. Zweigstellen und — Informationen über Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten. 2.3. Darüber hinaus liefern die Bargeldakteure, die Euro-Banknoten über Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten wieder in Umlauf bringen, der NZB ihres Mitgliedstaats regelmäßig: — Informationen über den Umfang der Bargeldtransaktionen (Anzahl der bearbeiteten Euro-Banknoten), an denen Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten beteiligt sind, — Informationen über abgelegene Zweigstellen von Kreditinstituten mit einer geringen Anzahl an Bargeldtransaktionen, in denen die Überprüfungen auf Umlauffähigkeit manuell durchgeführt werden. 3.    Datentypen und Berichtspflichten 3.1. Die erhobenen Daten werden ihren Eigenschaften entsprechend in Stammdaten und Betriebsdaten unterteilt. Stammdaten 3.2. Stammdaten erfassen Informationen über a) die einzelnen Bargeldakteure und ihre in Betrieb befindlichen Banknotenbearbeitungsgeräte und Geldautomaten und b) abgelegene Zweigstellen von Kreditinstituten. 3.3. Die Stammdaten werden der NZB ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieses Beschlusses und danach jeweils alle sechs Monate geliefert. Die in dem in Anlage 1 enthaltenen Formblatt angegebenen Daten müssen geliefert werden, obwohl die NZB verlangen kann, dass sie in einem anderen Format geliefert werden. Während eines Übergangszeitraums können die NZBen, monatliche Berichte, sofern dies ihrer vor Inkrafttreten dieses Beschlusses geübten Praxis entspricht, oder vierteljährliche Berichte verlangen. 3.4. Eine NZB kann beschließen, die Daten zu Überwachungszwecken auf lokaler Ebene, z. B. in den Zweigstellen, zu erheben. 3.5. Eine NZB kann beschließen, Banknotenbearbeitungsgeräte von dem Anwendungsbereich der Berichtspflichten auszunehmen, die ausschließlich dazu verwendet werden, am Schalter ausgegebene Euro-Banknoten zu bearbeiten, oder die nicht zur Wiederausgabe verwendet werden. Eine NZB kann von den Bargeldakteuren verlangen, die Ein- und Auszahlungsautomaten und kombinierten Einzahlungsautomaten anzugeben, die als kombinierte Einzahlungsautomaten/Einzahlungsautomaten oder als Einzahlungsautomaten verwendet werden. 3.6. Die in dem in Anlage 3 enthaltenen Formblatt angegeben Daten über abgelegene Zweigstellen müssen geliefert werden, obwohl die NZB verlangen kann, dass sie in einem anderen Format geliefert werden. Betriebsdaten 3.7. Daten, die von der Bearbeitung und der Wiederausgabe von Euro-Banknoten durch Bargeldakteure stammen, sind als Betriebsdaten einzustufen. 3.8. Eine NZB kann beschließen, andere Wirtschaftsakteure gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 von der Verpflichtung, Betriebsdaten zu melden, auszunehmen, wenn sich die Anzahl der Euro-Banknoten, die von ihnen über Geldautomaten wieder in Umlauf gebracht werden, unterhalb eines von der NZB festgelegten Schwellenwerts befindet. 3.9. Die Daten werden halbjährlich geliefert. Die Daten werden der NZB spätestens zwei Monate nach dem betreffenden Berichtszeitraum gemeldet, d. h. Ende Februar und Ende August. Die Daten können unter Verwendung des in Anlage 2 enthaltenen Formblatts geliefert werden. Während eines Übergangszeitraums können die NZBen, monatliche Berichte, sofern dies ihrer vor Inkrafttreten dieses Beschlusses geübten Praxis entspricht, oder vierteljährliche Berichte verlangen. 3.10. Die Daten werden durch die Bargeldakteure geliefert, die Euro-Banknoten physisch behandeln. Hat ein Bargeldakteur die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit an einen anderen Bargeldakteur ausgelagert, werden die Daten durch den gemäß Artikel 3 Absatz 2 bestimmten Bargeldakteur geliefert. 3.11. Die Bargeldakteure melden die Daten in Form von Stückzahlen (Menge), aggregiert nach nationaler Ebene und nach Stückelungen aufgeschlüsselt. Eine Aufschlüsselung nach Banknotenserien wird nicht verlangt. Die Betriebsdaten abgelegener Zweigstellen von Kreditinstituten werden gesondert gemeldet. 3.12. Eine NZB kann beschließen, die Daten zu Überwachungszwecken auf lokaler Ebene, z. B. in Zweigstellen, zu erheben. 3.13. Eine NZB kann beschließen, Euro-Banknoten, die über Banknotenbearbeitungsgeräte bearbeitet und am Schalter ausgegeben werden, von dem Anwendungsbereich der Berichtspflichten auszunehmen. 3.14. Von Bargeldakteuren, welche die Überprüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit an andere Bargeldakteure ausgelagert haben, kann verlangt werden, dass sie der NZB detaillierte Informationen über letztere einschließlich der Auslagerungsvereinbarungen zur Verfügung stellen. 3.15. Die in dem in Anlage 3 enthaltenen Formblatt angegeben Daten über abgelegene Zweigstellen müssen geliefert werden, obwohl die NZB verlangen kann, dass sie in einem anderen Format zur Verfügung gestellt werden und obwohl die NZB mit den Bargeldakteuren vereinbaren kann, dass ausführlichere Daten erhoben werden. 4.    Vertraulichkeit und Veröffentlichung von Daten 4.1. Stammdaten und Betriebsdaten werden vertraulich behandelt. 4.2. Die NZBen und die EZB können beschließen, unter Verwendung der nach diesem Anhang erworbenen Daten Berichte oder Statistiken zu veröffentlichen. Eine solche Veröffentlichung wird in der Weise aggregiert, dass die Daten nicht den einzelnen Berichtseinheiten zugeordnet werden können. Anlage 1 BERICHTSFORMBLATT Stammdaten Diese Informationen werden geliefert an: [Name der NZB; Kontaktangaben für Nachfragen; Adresse] 1.    Informationen über den Bargeldakteur Name des Bargeldakteurs: Adresse des Hauptsitzes: Postleitzahl: Stadt: Straße: Unternehmenstyp: — Kreditinstitut — Wechselstube — ‚Cash in transit‘-Unternehmen, das kein Zahlungsinstitut ist — Händler (Einzelhändler) — Kasino — Andere, einschließlich Zahlungsinstitute, sofern nicht bereits als einer der obigen Unternehmenstypen zugeordnet (näher darzulegen) Ansprechpartner: Namen: Telefonnummern: Faxnummern: E-Mail-Adressen: Geschäftspartner bei Auslagerung (sofern relevant) Name: Adresse: Postleitzahl: Stadt: 2.    Kundenbediente Automaten Automatekategorie Identifikationsnummer (1) Hersteller (1) Bezeichnung des Automaten (1) Identifikation (1) (Sensorsystem/Softwareversionen) In Betrieb befindliche Gesamtzahl CIM           CRM           CCM           COM           (*)   Diese Einträge werden gemäß den entsprechenden Einträgen auf der Webseite der EZB ausgefüllt. 3.    Beschäftigtenbediente Automaten Automatekategorie Identifikationsnummer (1) Hersteller (1) Bezeichnung des Automaten (1) Identifikation (1) (Sensorsystem/Softwareversionen) In Betrieb befindliche Gesamtzahl BPM           BAM           TARM           TAM           (*)   Diese Einträge werden gemäß den entsprechenden Einträgen auf der Webseite der EZB ausgefüllt. 4.    Geldautomaten   In Betrieb befindliche Gesamtzahl ATM   SCoTs   Andere   Anlage 2 BERICHTSFORMBLATT Betriebsdaten 1.    Informationen über den Bargeldakteur Name des Bargeldakteurs   Berichtszeitraum   2.    Daten Bitte Daten aggregiert auf nationaler oder regionaler Ebene zur Verfügung stellen, je nach Beschluss der NZB — mit Ausnahme abgelegener Zweigstellen.   Gesamtzahl der bearbeiteten Euro-Banknoten (1) Davon als nicht umlauffähig sortiert (1) Davon wieder ausgegeben (2) 5 EUR       10 EUR       20 EUR       50 EUR       100 EUR       200 EUR       500 EUR       (1)   Dieser Eintrag umfasst sowohl beschäftigten- als auch kundenbediente Automaten. (2)   Ausgenommen sind Euro-Banknoten, die an NZBen zurückgeliefert werden und, falls die NZB es beschließt, Euro-Banknoten, die am Schalter wieder ausgegeben werden. Anzahl der durch kundenbediente Automaten und Geldautomaten ausgegebenen Euro-Banknoten   Wendet eine NZB die Ausnahme für abgelegene Zweigstellen gemäß Artikel 7 an, sind diese Daten für die Kreditinstitute dieses Mitgliedstaats zwingend vorgeschrieben. Die Kreditinstitute müssen ihre NZBen konsultieren, um festzustellen, ob diese Daten gemeldet werden müssen. Anlage 3 ABGELEGENE ZWEIGSTELLEN VON KREDITINSTITUTEN Diese Informationen sind nur von Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen, die über abgelegene Zweigstellen gemäß Artikel 7 Absatz 1 verfügen. 1.  Informationen über das Kreditinstitut Name des Kreditinstituts   Berichtszeitraum   2.  Daten Name der abgelegenen Zweigstelle Adresse Anzahl der durch kundenbediente Automaten und Geldautomaten ausgegebenen Euro-Banknoten     “ ( 1 ) ABl. L 267 vom 9.10.2010, S. 1. ( 2 ) ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 16.“;

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.