Europäische Union

82/886/EWG: Beschluß des Rates vom 13. Dezember 1982 zum Abschluß des Übereinkommens zur Lachserhaltung im Nordatlanti"e

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31982D0886. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

r aussenstehenden Persönlichkeiten ausgewählt werden. Artikel 17 (1) Dieses Übereinkommen liegt vom 2. März bis 31. August 1982 in Reykjavik zur Unterzeichnung durch Kanada, Dänemark hinsichtlich der Färöer, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Island, Norwegen, Schweden und die Vereinigten Staaten von Amerika auf. (2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder der Genehmigung. (3) Dieses Übereinkommen liegt für jeden der in Absatz 1 genannten Staaten zum Beitritt auf sowie vorbehaltlich der Genehmigung für jeden anderen Staat, der Fischereihoheit im Nordatlantik ausübt oder aus dem diesem Übereinkommen unterliegende Lachsbestände stammen. (4) Die Ratifikation-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei dem Verwahrer hinterlegt. (5) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden durch vier Staaten in Kraft, sofern sich hierunter zwei Mitglieder einer jeden Kommission befinden und zumindest eines der beiden Mitglieder jeder Kommission Fischereihoheit im Zuständigkeitsbereich der Kommission ausübt. (6) Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der nach Absatz 5 erforderlichen Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden genehmigt oder ihr beitritt, tritt das Übereinkommen entweder am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens oder am Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. (7) Der Verwahrer unterrichtet die Unterzeichner und Beitrittsparteien von der Hinterlegung aller Ratifikations-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden und teilt den Unterzeichnern und Beitrittsparteien mit, zu welchem Zeitpunkt und für welche Parteien das Übereinkommen in Kraft tritt. (8) Der Verwahrer beruft die erste Tagung des Rates und der Kommission so bald wie möglich nach Inkrafttreten des Übereinkommens ein. Artikel 18 Dieses Übereinkommen gilt, soweit die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betroffen ist, für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewandt wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages. Artikel 19 (1) Jede Vertragspartei kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen, die vom Rat geprüft werden. Änderungsvorschläge sind dem Sekretär spätestens 90 Tage vor der Tagung zuzuleiten, auf der über sie beraten werden soll. Der Sekretär übermittelt den Änderungsvorschlag unverzueglich den Vertragsparteien. (2) Zur Annahme eines Änderungsvorschlags durch den Rat ist Einstimmigkeit der anwesenden und mit "Ja" oder "Nein" stimmenden Mitglieder erforderlich. Der Sekretär übermittelt den Wortlaut angenommener Änderungsvorschläge dem Verwahrer, der die Vertragsparteien hiervon unverzueglich unterrichtet. (3) Änderungen treten für alle Parteien am 30. Tag nach dem durch den Verwahrer in seiner Mitteilung des Eingangs der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden von allen Vertragsparteien genannten Zeitpunkt in Kraft. (4) Eine Partei, für die dieses Übereinkommen verbindlich wird, nachdem eine Änderung nach Maßgabe des Absatzes 3 in Kraft getreten ist, wird als Unterzeichner des Übereinkommens in seiner geänderten Fassung angesehen. (5) Der Verwahrer unterrichtet alle Vertragsparteien unverzueglich vom Eingang der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde sowie vom Tag des Inkrafttretens von Änderungen. Artikel 20 (1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen zum 31. Dezember eines jeden Jahres kündigen, sofern sie dies dem Verwahrer spätestens bis zum 30. Juni des gleichen Jahres angezeigt hat. Der Verwahrer teilt die Kündigung den anderen Vertragsparteien unverzueglich mit. (2) Jede andere Partei kann das Übereinkommen zum 31. Dezember des gleichen Jahres kündigen, sofern sie dies dem Verwahrer innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag anzeigt, an dem der Verwahrer die Vertragsparteien von einer Kündigung nach Absatz 1 unterrichtet hat. Artikel 21 (1) Die Urschrift dieses Übereinkommens wird beim Rat der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt, der hierin als "Verwahrer" bezeichnet wird und allen Unterzeichnern und Beitrittsparteien hiervon beglaubigte Abschriften übermittelt. (2) Der Verwahrer lässt dieses Übereinkommen gemäß Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registrieren.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.