Europäische Union

2010/490/EU: Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über den Abschluss — im Namen der Union — einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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16.9.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 243/2 BESCHLUSS DES RATES vom 26. Juli 2010 über den Abschluss — im Namen der Union — einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2010/490/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 74 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1) sieht vor, dass sich Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, an der Agentur beteiligen. Die Modalitäten ihrer Beteiligung sind in weiteren Vereinbarungen zwischen der Union und diesen Ländern festzulegen. (2) Nach Ermächtigung der Kommission am 11. März 2008 wurden die Verhandlungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über eine Vereinbarung zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgeschlossen. (3) Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 hat die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzt und ist ihre Rechtsnachfolgerin geworden. (4) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist. Da dieser Beschluss den Schengen-Besitzstand nach Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen Union ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nach Erlass dieses Beschlusses durch den Rat, ob es ihn in innerstaatliches Recht umsetzt. (5) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), keine Anwendung auf das Vereinigte Königreich finden. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für das Vereinigte Königreich weder bindend noch anwendbar ist. (6) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) keine Anwendung auf Irland finden. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der somit für Irland weder bindend noch anwendbar ist. (7) Die Vereinbarung sollte geschlossen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (4) (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) wird im Namen der Union genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist(sind), die Genehmigungsurkunde nach Artikel 9 Absatz 4 der Vereinbarung im Namen der Union zu hinterlegen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, an diese Vereinbarung gebunden zu sein und folgende Notifizierung vorzunehmen: „Durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 hat die Europäische Union die Europäische Gemeinschaft ersetzt und ist ihre Rechtsnachfolgerin geworden; sie übt ab diesem Tag alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt deren Verpflichtungen. Daher ist ‚Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut der Vereinbarung, wo dies sinnentsprechend ist, als ‚Europäische Union‘ zu lesen.“ Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2010. Im Namen des Rates Der Präsident S. VANACKERE (1)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1. (2)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43. (3)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20. (4)  Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts. 16.9.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 243/4 VEREINBARUNG zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein andererseits zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT einerseits sowie DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, nachstehend „die Schweiz“ genannt, und DAS FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN, nachstehend „Liechtenstein“ genannt, andererseits — GESTÜTZT AUF das am 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnete Abkommen über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, nachstehend „das Abkommen“ genannt, GESTÜTZT AUF das am 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichnete Protokoll über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, nachstehend „das Protokoll“ genannt, GESTÜTZT AUF die dem Protokoll beigefügte Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein zur Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, GESTÜTZT AUF die Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Modalitäten der Beteiligung dieser Staaten an der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates (2) (nachstehend „die Verordnung“ genannt) errichtete die Europäische Gemeinschaft die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „die Agentur“ genannt). (2) Die Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens und des Protokolls dar. (3) In der Verordnung wird bekräftigt, dass Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, sich in vollem Umfang an den Tätigkeiten der Agentur beteiligen sollten — wenn auch mit eingeschränktem Stimmrecht. (4) Liechtenstein hat keine Außengrenzen, auf die der Schengener Grenzkodex Anwendung findet. (5) Das Abkommen und das Protokoll regeln nicht die Modalitäten der Beteiligung der Schweiz und Liechtensteins an den Tätigkeiten von Einrichtungen, die die Europäische Union im Zuge der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands neu errichtet; bestimmte Aspekte der Beteiligung an der Agentur sollten daher in einer Zusatzvereinbarung zwischen den Vertragsparteien des Abkommens und des Protokolls festgelegt werden — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Verwaltungsrat (1)   Die Schweiz und Liechtenstein sind im Verwaltungsrat der Agentur nach Maßgabe von Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung vertreten. (2)   Die Schweiz ist in folgenden Angelegenheiten stimmberechtigt: a) bei Beschlüssen über spezielle Maßnahmen, die an ihren Außengrenzen durchgeführt werden sollen. Zur Annahme von Vorschlägen für solche Beschlüsse ist die Zustimmung ihres Vertreters im Verwaltungsrat erforderlich; b) bei Beschlüssen über spezielle Maßnahmen gemäß Artikel 3 (gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengrenzen), Artikel 7 (Verwaltung der technischen Ausrüstung), Artikel 8 (Unterstützung von Mitgliedstaaten in einer Situation, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert) und Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 (gemeinsame Rückführungsaktionen), die mit von der Schweiz zur Verfügung gestelltem Personal und/oder Gerät durchgeführt werden sollen; c) bei Beschlüssen über Risikoanalysen (Entwicklung des gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells und Erstellung allgemeiner und spezifischer Risikoanalysen) gemäß Artikel 4, die die Schweiz unmittelbar betreffen; d) bei Beschlüssen über Ausbildungsmaßnahmen gemäß Artikel 5, wobei die Aufstellung des gemeinsamen zentralen Lehrplans ausgenommen ist. (3)   Liechtenstein ist in folgenden Angelegenheiten stimmberechtigt: a) bei Beschlüssen über spezielle Maßnahmen gemäß Artikel 3 (gemeinsame Aktionen und Pilotprojekte an den Außengrenzen), Artikel 7 (Verwaltung der technischen Ausrüstung), Artikel 8 (Unterstützung von Mitgliedstaaten in einer Situation, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordert) und Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 (gemeinsame Rückführungsaktionen), die mit von Liechtenstein zur Verfügung gestelltem Personal und/oder Gerät durchgeführt werden sollen; b) bei Beschlüssen über Risikoanalysen (Entwicklung des gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodells und Erstellung allgemeiner und spezifischer Risikoanalysen) gemäß Artikel 4, die Liechtenstein unmittelbar betreffen; c) bei Beschlüssen über Ausbildungsmaßnahmen gemäß Artikel 5, wobei die Aufstellung des gemeinsamen zentralen Lehrplans ausgenommen ist. Artikel 2 Finanzbeitrag Die Schweiz beteiligt sich entsprechend dem in Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens genannten Prozentsatz am Haushalt der Agentur. Liechtenstein beteiligt sich im Einklang mit Artikel 3 des Protokolls, der auf das Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens verweist, am Haushalt der Agentur. Artikel 3 Schutz und Vertraulichkeit von Daten (1)   Sofern die Agentur personenbezogene Daten an die Behörden der Schweiz und Liechtensteins weiterleitet, findet die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (3) Anwendung. (2)   Bei der Weiterleitung von Daten durch die Behörden der Schweiz und Liechtensteins an die Agentur findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) Anwendung. (3)   Die Schweiz und Liechtenstein beachten die in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegten Vorschriften über die Vertraulichkeit der im Besitz der Agentur befindlichen Dokumente. Artikel 4 Rechtsstellung Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit nach schweizerischem Recht und liechtensteinischem Recht und verfügt in der Schweiz und in Liechtenstein über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach schweizerischem Recht und liechtensteinischem Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig. Artikel 5 Haftung Die Haftung der Agentur bestimmt sich nach Artikel 19 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung. Artikel 6 Gerichtshof (1)   Die Schweiz und Liechtenstein erkennen die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für die Agentur nach Maßgabe von Artikel 19 Absätze 2 und 4 der Verordnung an. (2)   Streitigkeiten bezüglich der zivilrechtlichen Haftung werden im Einklang mit Artikel 10b Absatz 4 der Verordnung geklärt, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten (5). Artikel 7 Vorrechte und Befreiungen (1)   Die Schweiz und Liechtenstein wenden auf die Agentur und deren Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften an, das dieser Vereinbarung als Anhang beigefügt ist. (2)   Der Anhang dieser Vereinbarung, einschließlich der die Schweiz betreffenden Anlage über das Verfahren für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, ist Bestandteil dieser Vereinbarung. Artikel 8 Personal (1)   Die Schweiz und Liechtenstein wenden die auf der Grundlage des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften für Personalangelegenheiten der Agentur an. (2)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden. (3)   Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins können jedoch nicht zum Exekutivdirektor oder stellvertretenden Exekutivdirektor der Agentur ernannt werden. (4)   Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins können nicht zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats gewählt werden. Artikel 9 Inkrafttreten (1)   Verwahrer dieser Vereinbarung ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union. (2)   Die Europäische Gemeinschaft, die Schweiz und Liechtenstein genehmigen diese Vereinbarung nach ihren eigenen Verfahren. (3)   Diese Vereinbarung tritt erst in Kraft, wenn sie von der Europäischen Gemeinschaft und mindestens einer weiteren Vertragspartei der Vereinbarung genehmigt worden ist. (4)   Diese Vereinbarung tritt für jede Vertragspartei der Vereinbarung am ersten Tag des ersten Monats nach Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde beim Verwahrer in Kraft. (5)   Für Liechtenstein gilt diese Vereinbarung ab dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 2 des Protokolls genannten Bestimmungen gemäß Artikel 10 des Protokolls in Kraft gesetzt werden. Artikel 10 Gültigkeit und Beendigung (1)   Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2)   Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach Kündigung des Abkommens durch die Schweiz oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union oder nach einer anderweitigen Beendigung des Abkommens gemäß den Verfahren von Artikel 7 Absatz 4, Artikel 10 oder Artikel 17 des Abkommens außer Kraft. (3)   Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach Kündigung des Protokolls durch Liechtenstein oder durch Beschluss des Rates der Europäischen Union oder nach einer anderweitigen Beendigung des Protokolls gemäß den Verfahren von Artikel 3, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 3 des Protokolls außer Kraft. Diese Vereinbarung und die ihr beigefügten Gemeinsamen Erklärungen sind in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Съставено в Брюксел на тридесети септември две хиляди и девета година. Hecho en Bruselas el treinta de septiembre de dos mil nueve. V Bruselu dne třicátého září dva tisíce devět. Udfærdiget i Bruxelles den tredivte september to tusind og ni. Geschehen zu Brüssel am dreißigsten September zweitausendneun. Kahe tuhande üheksanda aasta septembrikuu kolmekümnendal päeval Brüsselis. ’Εγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα Σεπτεμβρίου δύο χιλιάδες εννιά. Done at Brussels on the thirtieth day of September in the year two thousand and nine. Fait à Bruxelles, le trente septembre deux mille neuf. Fatto a Bruxelles, addì trenta settembre duemilanove. Briselē, divi tūkstoši devītā gada trīsdesmitajā septembrī Priimta du tūkstančiai devintų metų rugsėjo trisdešimtą dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kétezer-kilencedik év szeptember harmincadik napján. Magħmul fi Brussell, it-tletin jum ta’ Settembru tas-sena elfejn u disgħa. Gedaan te Brussel, de dertigste september tweeduizend negen. Sporządzono w Brukseli dnia trzydziestego września dwa tysiące dziewiątego roku. Feito em Bruxelas, em trinta de Setembro de dois mil e nove. Încheiat la Bruxelles, la treizeci septembrie două mii nouă. V Bruseli dňa tridsiateho septembra dvetisícdeväť. V Bruslju, dne tridesetega septembra leta dva tisoč devet. Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenä päivänä syyskuuta vuonna kaksituhattayhdeksän. Som skedde i Bryssel den trettionde september tjugohundranio. За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar За Конфедерация Швейцария Por la Confederación Suiza Za Švýcarskou konfederaci For Det Schweiziske Forbund Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Šveitsi Konföderatsiooni nimel Για την Ελβετική Συνομοσπονδία For the Swiss Confederation Pour la Confédération suisse Per la Confederazione svizzera Šveices Konfederācijas vārdā Šveicarijos Konfederacijos vardu A Svájci Államszövetség részéről Għall-Konfederazzjoni Svizzera Voor de Zwitserse Bondsstaat W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej Pela Confederação Suíça Pentru Confederația Elvețiană Za Švajčiarsku konfederáciu Za Švicarsko konfederacijo Sveitsin valaliiton puolesta För Schweiziska edsförbundet За Княжество Лихтенщайн Por el Principado de Liechtenstein Za Lichtenštejnské knížectví For Fyrstendømmet Liechtenstein Für das Fürstentum Liechtenstein Liechtensteini Vürstiriigi nimel Για το Πριγκιπάτο του Λιχτενστάιν For the Principality of Liechtenstein Pour la Principauté de Liechtenstein Per il Principato del Liechtenstein Lihtenšteinas Firstistes vārdā Lichtenšteino Kunigaikštystės vardu A Liechtensteini Hercegség részéről Għall-Prinċipat ta’ Liechtenstein Voor het Vorstendom Liechtenstein W imieniu Księstwa Liechtensteinu Pelo Principado do Liechtenstein Pentru Principatul Liechtenstein Za Lichtenštajnské kniežatstvo Za Kneževino Lihtenštajn Liechtensleinin ruhtinaskunnan puolesta För Furstendömet Liechtenstein (1)  ABl. L 188 vom 20.7.2007, S. 19. (2)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1. (3)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. (4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. (5)  ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30. ANHANG Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN, IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Investitionsbank nach Artikel 28 des Vertrags zur Einsetzung des gemeinsamen Rates und der gemeinsamen Kommission dieser Gemeinschaften im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen, SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind: KAPITEL I VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN, GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Artikel 1 Die Räumlichkeiten und Gebäude der Gemeinschaften sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaften dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein. Artikel 2 Die Archive der Gemeinschaften sind unverletzlich. Artikel 3 Die Gemeinschaften, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit. Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Gemeinschaften für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigen, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaften nicht verfälschen. Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt. Artikel 4 Die Gemeinschaften sind von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt. Den Gemeinschaften steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu. Artikel 5 Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl darf Devisen aller Art und Konten in jeder beliebigen Währung besitzen. KAPITEL II NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE Artikel 6 Den Organen der Gemeinschaften steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu. Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Gemeinschaften unterliegen nicht der Zensur. Artikel 7 (1)   Die Präsidenten der Organe der Gemeinschaften können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form vom Rat bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften ausgestellt. Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen. (2)  

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.