Europäische Union

2003/615/EG: Beschluss der Kommission vom 14. August 2003 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Slowakischen Republik an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums

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Avis juridique important | 32003D0615 2003/615/EG: Beschluss der Kommission vom 14. August 2003 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Slowakischen Republik an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums Amtsblatt Nr. L 213 vom 23/08/2003 S. 0012 - 0013 Beschluss der Kommission vom 14. August 2003 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Slowakischen Republik an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums (2003/615/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 696/2003(3), wurde mit Entscheidung der Kommission vom 17. November 2000(4), geändert mit Entscheidung der Kommission vom 5. März 2002, 31. Juli 2002 und 20. März 2003 das besondere Beitrittsprogramm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums für die Slowakische Republik (im Folgenden "Sapard" genannt) genehmigt. (2) Am 26. März 2001 haben die Regierung der Slowakischen Republik und die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine mehrjährige Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet, die den technischen, rechtlichen und administrativen Rahmen für die Umsetzung des Sapard-Programms festlegt und durch die die am 11. September 2002 unterzeichnete jährliche Finanzierungsvereinbarung für 2001 geändert wurde. Diese Änderung trat nach Ratifizierung durch beide Parteien am 4. November 2002 in Kraft. (3) Die zuständige Behörde der Slowakischen Republik hat eine Sapard-Stelle benannt, welche für die Durchführung der im Sapard vorgesehenen Maßnahmen verantwortlich ist. Das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, wurde als zuständige Stelle für die finanziellen Aufgaben benannt, die im Rahmen der Durchführung des Sapard-Programms zu erfuellen sind. (4) Auf der Grundlage einer Einzelanalyse der jeweiligen Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie der Verfahren und Strukturen für die Kontrolle der öffentlichen Finanzen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 erließ die Kommission die Entscheidung 2002/299/EG vom 15. April 2002 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Slowakischen Republik an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums(5), für bestimmte im Sapard vorgesehene Maßnahmen. (5) Die Kommission hat seitdem eine weitere Analyse nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 in Bezug auf die im Sapard vorgesehenen Maßnahmen 3 "Gründung von Erzeugervereinigungen", 4b "Diversifizierung von Tätigkeiten für Einkommensalternativen", 6 "Landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die dem Schutz der Umwelt und der Landschaftspflege dienen", 8 "Entwicklung der Humanressourcen" und 9 "Technische Hilfestellung" vorgenommen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Slowakische Republik die Vorschriften der Artikel 4 bis 6 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 188/2003(7), und die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 genannten Mindestvoraussetzungen auch in Bezug auf diese Maßnahme erfuellt. (6) Es ist daher angezeigt, hinsichtlich der Maßnahmen 3, 4b, 6, 8 und 9 auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgesehene vorherige Genehmigung zu verzichten und die Sapard-Stelle sowie das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, in der Slowakischen Republik mit der dezentralen Verwaltung der Hilfe zu beauftragen. (7) Da die Kommission ihre Prüfungen in Bezug auf die Maßnahmen 3, 4b, 6, 8 und 9 jedoch an einem noch nicht in allen einschlägigen Punkten im Einsatz befindlichen System vorgenommen hat, sollte die Verwaltung des Sapard der Sapard-Stelle sowie dem Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 auf vorläufiger Basis übertragen werden. (8) Die Übertragung der Verwaltung des Sapard-Programms ist erst vorgesehen, nachdem weitere Überprüfungen vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass das System zufriedenstellend funktioniert, und nachdem etwaige Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe an die Sapard-Stelle sowie die Abteilung Nationaler Fonds des Finanzministeriums umgesetzt wurden. (9) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 können Ausgaben für Durchführbarkeits- und ähnliche Studien sowie Ausgaben der technischen Hilfe, die von dem Begünstigten vor dem Datum der Entscheidung der Kommission über die Übertragung der Verwaltung getätigt werden, erstattet werden. Es gilt daher ein Datum festzusetzen, ab dem solche Ausgaben erstattbar sind - BESCHLIESST: Artikel 1 Auf die vorgeschriebene vorherige Genehmigung der Kommission zur Projektauswahl und Auftragsvergabe für die Maßnahmen 3, 4b, 6, 8 und 9 durch die Slowakische Republik gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 wird hiermit verzichtet. Artikel 2 Die Verwaltung des Sapard-Programms wird vorläufig den folgenden Stellen übertragen: 1. der Sapard-Stelle der Slowakischen Republik, Dobrovicova 12, SK-81 266 Bratislava, die Durchführung der Maßnahmen 3, 4b, 6, 8 und 9, die in dem mit der Entscheidung K(2000) 3327 endg. der Kommission vom 17. November 2000 genehmigten Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums festgelegt sind; und 2. der Abteilung Nationaler Fonds des Finanzministeriums der Slowakischen Republik, Stefanovicova 5, SK-81 782 Bratislava, die finanziellen Aufgaben, die im Rahmen der Durchführung des Sapard-Programms für die Maßnahmen 3, 4b, 6, 8 und 9 für die Slowakische Republik zu erfuellen sind. Artikel 3 Die infolge dieser Entscheidung getätigten Ausgaben kommen nur dann für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft in Frage, wenn sie von den Begünstigten ab dem Datum der Annahme dieser Entscheidung getätigt wurden. Bei späteren Ausgaben ist das für die Förderfähigkeit ausschlaggebende Datum das Abschlussdatum des Instruments, durch das jene zu Begünstigten für das jeweilige Projekt erklärt wurden; ausgenommen sind Durchführbarkeits- und ähnliche Studien sowie technische Hilfe, für die als Stichtag der 15. April 2002 gilt. In allen Fällen wird vorausgesetzt, dass eine Zahlung durch die Sapard-Stelle vor dem Datum der Annahme dieser Entscheidung nicht stattfindet. Brüssel, den 14. August 2003 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68. (2) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. (3) ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 24. (4) ABl. K(2000) 3327. (5) ABl. L 102 vom 18.4.2002, S. 34. (6) ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5. (7) ABl. L 27 vom 1.2.2003, S. 14.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.