Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/355 des Rates vom 2. März 2015 zur Annahme der Geschäftsordnung des Ausschusses für den Europäischen Entwicklungsfonds

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D0355. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hmen der Mittelausstattung möglich, übernimmt die Kommission auf Antrag einer Delegation die Reisekosten für zwei ihrer Mitglieder. (2)   Die Kommission stellt dem Ausschuss die für seine Arbeit erforderlichen Räume und Sachmittel zur Verfügung. (1)  Verordnung (EU) 2015/322 des Rates vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1). (2)  Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1). (3)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1. (4)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). (5)  Geschäftsordnung der Kommission (K(2000) 3614) (ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26). (6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.