Europäische Union

89/345/EWG: Entscheidung des Rates vom 3. Mai 1989 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine Änderung des Zollübereinkommens über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren (ATA-Übereinkommen) anzunehmen

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Avis juridique important | 31989D0345 89/345/EWG: Entscheidung des Rates vom 3. Mai 1989 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine Änderung des Zollübereinkommens über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren (ATA-Übereinkommen) anzunehmen Amtsblatt Nr. L 142 vom 25/05/1989 S. 0020 - 0020 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0044 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 7 S. 0044 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 3 . Mai 1989 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine Änderung des Zollübereinkommens über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren ( ATA-Übereinkommen ) anzunehmen ( 89/345/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe : Die Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des am 6 . Dezember 1961 in Brüssel geschlossenen Zollübereinkommens über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren ( ATA-Übereinkommen ). Die Gemeinschaft ist nicht Vertragspartei, da das Übereinkommen eine entsprechende Bestimmung nicht enthält . Auf Veranlassung einiger Mitgliedstaaten wurde anläßlich der ersten Zusammenkunft der Vertragsparteien am 26 . November 1987 eine Änderung des ATA-Übereinkommens betreffend dessen Anlage mit dem Vordruck des Carnets ATA angenommen . Der Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hat den Vertragsparteien diese Empfehlung am 4 . November 1988 übermittelt . Mit den Artikeln 12 und 14 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1751/84 der Kommission vom 13 . Juni 1984 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung ( EWG ) Nr . 3599/82 des Rates über das Verfahren der vorübergehenden Verwendung ( 1 ) hat das Gemeinschaftsrecht die Verwendung des Carnets ATA für die vorübergehende Verwendung ermöglicht . Die Verwendung von Carnets ATA stellt eine Vereinfachung der Förmlichkeiten bei der vorübergehenden Verwendung von Waren dar und bietet dem internationalen Handel beträchtliche Vorteile . Damit fällt die vorgeschlagene Änderung unter die Zuständigkeit der Gemeinschaft für die gemeinsame Handelspolitik . Dennoch empfiehlt es sich, ein Inkrafttreten der Änderung zu ermöglichen, indem die Mitgliedstaaten zu deren Annahme ermächtigt werden, solange das ATA-Übereinkommen keine Klausel über Zollunionen enthält - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die Änderung des am 6 . Dezember 1961 in Brüssel angenommenen Zollübereinkommens über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren ( ATA-Übereinkommen ) betreffend die Änderung der Anlage mit dem Vordruck des Carnets ATA anzunehmen . Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 3 . Mai 1989 . Im Namen des Rates Der Präsident P . SOLBES ( 1 ) ABl . Nr . L 171 vom 29 . 6 . 1984, S . 1 .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.