Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2166 des Rates vom 29. September 2025 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Zusammenarbeit mit und mithilfe der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) sowie der Bundespolizei Brasiliens

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2166 29.10.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/2166 DES RATES vom 29. September 2025 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Zusammenarbeit mit und mithilfe der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) sowie der Bundespolizei Brasiliens DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 88 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) kann die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) personenbezogene Daten an eine Behörde eines Drittstaates unter anderem auf der Grundlage eines internationalen Abkommens zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), das angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet, übermitteln. (2) Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2025/426 des Rates (3) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Zusammenarbeit mit und mithilfe der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) sowie der Bundespolizei Brasiliens (im Folgenden „Abkommen“) am 5. März 2025 vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet. (3) Das Abkommen begründet Kooperationsbeziehungen zwischen Europol und den zuständigen Behörden Brasiliens und ermöglicht die Übermittlung personenbezogener und nicht personenbezogener Daten zwischen diesen Behörden, um schwere Kriminalität und Terrorismus zu bekämpfen und die Sicherheit der Union und ihrer Bürger zu schützen. (4) Mit dem Abkommen wird die uneingeschränkte Achtung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) gewährleistet, einschließlich des in Artikel 7 der Charta verankerten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des in Artikel 8 der Charta verankerten Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten und des in Artikel 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Das Abkommen enthält angemessene Garantien für den Schutz personenbezogener Daten, die von Europol im Rahmen des Abkommens übermittelt werden. (5) Das Abkommen lässt die Übermittlung personenbezogener Daten oder andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den für den Schutz der nationalen Sicherheit zuständigen Behörden unberührt und wirkt sich nicht darauf aus. (6) Der Rat sollte die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 7 AEUV ermächtigen, die Änderungen der Anhänge II und III des Abkommens im Namen der Union zu billigen. (7) Irland ist durch die Verordnung (EU) 2016/794 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses. (8) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (9) Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat seine Stellungnahme 2/2025 am 10. Februar 2025 abgegeben. (10) Das Abkommen sollte im Namen der Union genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Zusammenarbeit mit und mithilfe der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) sowie der Bundespolizei Brasiliens wird hiermit im Namen der Union genehmigt (4). Artikel 2 Für die Zwecke des Artikels 31 Absatz 2 des Abkommens wird der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu den Änderungen der Anhänge II und III des Abkommens von der Kommission nach Anhörung des Rates genehmigt. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft (5). Geschehen zu Brüssel am 29. September 2025. Im Namen des Rates Der Präsident M. BØDSKOV (1)  Zustimmung vom 9. September 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/794/oj). (3)  Beschluss (EU) 2025/426 des Rates vom 24. Februar 2025 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über die Zusammenarbeit mit und mithilfe der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) sowie der Bundespolizei Brasiliens (ABl. L, 2025/426, 28.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/426/oj). (4)  Der Wortlaut des Abkommens ist in ABl. L, 2025/2167, 29.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2025/2167/oj, veröffentlicht. (5)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2166/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.