Europäische Union

2007/102/EG: Beschluss der Kommission vom 12. Februar 2007 über die Annahme des Arbeitsplans 2007 für die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008), einschließlich des Jahresarbeitsprogramms für Finanzhilfen (Text von Bedeutung für den EWR )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2007-11-08

Quellenkennung: 32007D0102. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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von HIV-Infizierten und Aidskranken in Programme zur Behandlung mit antiretroviralen Medikamenten und ihre Bereitschaft zum Verbleib in diesen Programmen zu fördern. 2.2.   Ausschreibungen ▼M1 Die Dienstleistungen sollten aus den Haushaltslinien 17 03 01 01 und 17 01 04 02 finanziert werden. Der indikative Gesamtbetrag für die Ausschreibung beläuft sich auf 5 324 000 EUR. ▼B Ein zusätzlicher Finanzierungsbeschluss für Verträge zur Auftragsvergabe sollte bis Februar 2007 (indikatives Datum) angenommen werden. Folgende Arbeitsbereiche sind vorgesehen: GESUNDHEITSINFORMATION 1. Überarbeitung und Aktualisierung des Durchführungsberichts zur Empfehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 ( 31 ) zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz-300 GHz); 2. Unterstützung von Ad-hoc-Pilotumfragen auf der Grundlage der Eurobarometer-Erhebung; 3. Bericht über die Eingliederung von Gesundheitsschutzanforderungen in die verschiedenen Titel der Gemeinschaftsstrategien einschließlich der bereits auf Gemeinschaftsebene entwickelten Methoden zur Abschätzung von Gesundheitsauswirkungen; 4. Management, Redaktion, Aktualisierung und Ausbau des EU-Gesundheitsportals; 5. Mitteilung über das Programm für öffentliche Gesundheit; 6. Unterstützung der Einrichtung wissenschaftlicher Sekretariate; 7. Patientensicherheit: Einrichtung eines integrierten Dachnetzwerks zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der Patientensicherheit mit den Schwerpunkten Sicherheitskultur, Leadership und Krankenhausmanagement, Berichts- und Lernmechanismen, Austausch vorbildlicher Verfahren und Einbeziehung der Interessengruppen. GESUNDHEITSGEFAHREN 1. Einrichtung von Plattformen für die Ausarbeitung, Durchführung und Bewertung von Aktionen, Organisation von Ausbildungsmaßnahmen zu Entscheidungsfindungsinstrumenten und Team-Building, Entwicklung von IT-Werkzeugen im Bereich der Abwehrbereitschaft und Veranstaltung spezieller Workshops. 2. Kartierung und Charakterisierung der derzeitigen Situation hinsichtlich Referenzlaboratorien einschließlich Machbarkeitsstudien zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Rechtzeitigkeit der Ermittlung von Grippevirusstämmen und der EU-Standards für besonders relevante Pathogene, einschließlich der Bereitstellung wesentlicher technischer und diagnostischer Ressourcen. 3. Ausarbeitung eines Leitfadens mit vorbildlichen Verfahren für Einrichtungen, die im Bereich der Qualität von Substanzen menschlichen Ursprungs arbeiten. GESUNDHEITSFAKTOREN 1. Bewertung der Wirkung von Gesundheitswarnhinweisen in Text und Bild, die in den Mitgliedstaaten in Gebrauch sind, und Ausarbeitung eines weiteren Satzes von Text- und Bildwarnhinweisen; 2. Unterstützung von Diensten zur Vernetzung von Interessengruppen und Einrichtung von Konsultationsprozessen zu Gesundheitsfaktoren, insbesondere im Zusammenhang mit Ernährung und körperlicher Betätigung, Alkohol, geistiger Gesundheit und HIV/AIDS; 3. geistige Gesundheit: Studie zur Evidenzbasis für die Kosteneffizienz von Investitionen in die Förderung der geistigen Gesundheit und Verhütung psychischer Erkrankungen; 4. Kartierung und Bewertung nationaler und subnationaler Strategien für Gesundheitsfaktoren (insbesondere HIV/AIDS, Ernährung und körperliche Betätigung); 5. Umwelt und Gesundheit: Entwicklung eines internetbasierten Informationstools zur Luftqualität in Innenräumen. Neben den oben genannten Schwerpunktthemen besteht themenübergreifend die Notwendigkeit einer Koordinierung des Beitrags von nichtstaatlichen Organisationen zu Gesundheitsinitiativen auf EU-Ebene, im Rahmen sowohl von etablierten Plattformen als auch von anderen Initiativen, in Bereichen wie Ernährung und körperliche Betätigung, Alkohol, Gesundheitsdienstleistungen, geistige Gesundheit, Arzneimittel und Gesundheit usw. 2.3.   Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen 2.3.1.   Bereiche für die Zusammenarbeit im Jahr 2007 ▼M1 Gemäß Artikel 11 des Programmbeschlusses wird — in Abstimmung mit den für die gleichen Themen zuständigen Kommissionsstellen — die Zusammenarbeit mit den für das Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisationen und mit den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) im Laufe der Programmdurchführung fortgesetzt. Die Zusammenarbeit mit der WHO erfolgt in Übereinstimmung mit: — dem am 9. August 1999 in Kraft getretenen „Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der Europäischen Gemeinschaft über die Grundsätze für die Finanzierung und Mitfinanzierung durch die Gemeinschaft von Programmen und Vorhaben, die von den Vereinten Nationen verwaltet werden“ und der am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinten Nationen über eine Kontrollklausel (in geänderter Fassung) und — dem Briefwechsel zwischen der WHO und der Europäischen Kommission über die Konsolidierung und Intensivierung der Zusammenarbeit (einschließlich des Memorandums über den Rahmen und die Regelung der Zusammenarbeit zwischen der WHO und der Europäischen Kommission, der Bestandteil des Briefwechsels ist). — Finanzhilfen der Europäischen Kommission für von der WHO durchgeführte Maßnahmen werden — sofern nicht in Ausnahmefällen anders vereinbart — gemäß dem Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit im Finanz- und Verwaltungsbereich zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinten Nationen geregelt, das am 29. April 2003 in Kraft trat (Beitritt der WHO am 11. Dezember 2003). Im Anschluss an die Erörterungen mit der WHO wurden die Bereiche Klimawandel/Umwelt, Überwachung der Ernährung und körperlichen Bewegung sowie psychische Gesundheit als vorrangig identifiziert. — Informationen in den Bereichen Klimawandel/Umwelt und Gesundheit im Hinblick auf die Einführung des Instruments zur Unterstützung der Entscheidungsfindung auf der Grundlage von Klimadaten im Sinne eines Hitze-Gesundheits-Warnsystems der EU zur Voraussage von Hitzeereignissen in Europa. — Überwachung der Ernährung und körperlichen Bewegung: Verknüpfung der Datenbanken, Aktualisierung ihres Inhalts und technische Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Standardisierung und Qualitätskontrolle der von der Kommission und der WHO gesammelten Informationen. — Psychische Gesundheit: Bestandsaufnahme der vielfältigen Erfahrungen und Initiativen in den Bereichen Förderung der Psychohygiene, Prävention psychischer Störungen sowie soziale Eingliederung von Menschen mit psychischen Problemen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene der Länder, Identifizierung und Unterstützung von glaubwürdigen federführenden Stellen im Gesundheitssektor sowie Aufzeigen von Beweislücken, die weitere Forschungsarbeiten erfordern. Bei den durchgeführten Maßnahmen sind Doppelarbeit und Überschneidungen mit anderen von der Gemeinschaft geförderten Tätigkeiten zu vermeiden, insbesondere mit Maßnahmen, die im Rahmen des Aktionsprogramms im Bereich der öffentlichen Gesundheit gefördert werden. Geplant ist eine getrennte Verhandlung mit der IARC im Hinblick auf ein Projekt zur Weiterführung der European Prospective Study of Nutrition and Cancer (EPIC) und zum Ausbau des Europäischen Netzes der Krebsregister, zur Aktualisierung des Europäischen Kodex zur Krebsbekämpfung und zur Ausarbeitung eines Krebsatlas der Europäischen Union auf der Grundlage der jüngsten Mortalitätsdaten ( 32 ). ▼B 2.3.2.   Finanzierung ▼M1 Die Finanzierung von zusammen mit den oben genannten internationalen Organisationen durchgeführten Maßnahmen kann nur im Rahmen von Vereinbarungen über direkte Finanzhilfen erfolgen. Vereinbarungen über direkte Finanzhilfen werden die Synergien und die Interaktion zwischen der Europäischen Kommission und internationalen Organisationen in den Bereichen verbessern, wo Maßnahmen gemeinsam durchgeführt werden. Die betroffenen Organisationen verfügen über Handlungskompetenzen im Zusammenhang mit ihren spezifischen Aufträgen und Zuständigkeiten, aufgrund deren sie sich besonders für die Durchführung einiger der Maßnahmen eignen, mit denen die Ziele dieses Arbeitsprogramms erreicht werden und für welche Vereinbarungen über direkte Finanzhilfen als das geeignetste Verfahren gelten. Der finanzielle Beitrag kann grundsätzlich bis zu 60 % der förderfähigen Kosten für das betreffende Projekt betragen. Die Kommission wird den zu gewährenden Höchstprozentsatz in jedem Einzelfall festlegen. Die Vereinbarungen über direkte Finanzhilfen sind aus der Haushaltslinie 17 03 01 01 zu finanzieren; der Betrag für Direkthilfen für internationale Organisationen wird auf 2 550 000 EUR veranschlagt. Dieser Betrag kann gegebenenfalls je nach Verfügbarkeit von nicht verwendeten Mitteln aus dem operationellen Haushalt erhöht werden. ▼B 2.4.   Wissenschaftliche Ausschüsse Die für das Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit zuständigen wissenschaftlichen Ausschüsse sollten aus der Haushaltslinie 17 03 01 01 finanziert werden. Insgesamt werden 254 250 EUR für die Aufwandsentschädigung von Teilnehmern an Sitzungen zur Verfügung stehen, die mit der Arbeit der Wissenschaftlichen Ausschüsse und der Ausarbeitung von Gutachten in diesem Rahmen im Zusammenhang stehen ( 33 ). Diese Entschädigungen betreffen alle Bereiche des Aktionsprogramms für die öffentliche Gesundheit, nämlich 100 % der Kosten für den Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) und 50 % (indikativer Anteil) dieser Kosten für den Wissenschaftlichen Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (SCENIHR) sowie für die Koordinierung. 2.5.   Übertragung von Aufgaben auf die Generaldirektion Eurostat Die Generaldirektion Eurostat wird aus der Haushaltslinie 17 03 01 01 einen Betrag von höchstens 400 000 EUR für folgende Aufgaben erhalten: 1. Unterstützung der nationalen statistischen Behörden bei der Durchführung der zentralen Module für die europäische Gesundheitserhebung 2007—2008 (nach der Beschreibung im Statistischen Programm 2007); 2. Unterstützung der nationalen statistischen Behörden bei der Einführung und Ausweitung des Systems von Gesundheitskonten in der EU (in Zusammenarbeit mit OECD und WHO). ANHANG II Reise- und Aufenthaltskosten Diese Leitlinien gelten für die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten — des Personals, das vom Finanzhilfeempfänger (Haupt- und Nebenempfänger) beschäftigt wird, sowie der Sachverständigen, die vom Finanzhilfeempfänger zur Teilnahme an Arbeitsgruppen eingeladen werden; — soweit sie ausdrücklich in Dienstleistungsverträgen vorgesehen sind. (1) Die Aufenthaltspauschale deckt alle bei Dienstreisen anfallenden Aufenthaltskosten ab, einschließlich Hotels, Restaurants und Verkehrsmittel vor Ort (Taxis und/oder öffentliche Verkehrsmittel). Sie wird für jeden Tag einer Dienstreise bei einer Mindestentfernung von 100 km vom normalen Dienstort gezahlt und richtet sich nach dem Land, in dem die Dienstreise durchgeführt wird. Die Tagessätze ergeben sich aus der Summe des Tagegeldes und des Höchstbetrags für Hotelkosten gemäß dem geänderten Beschluss K(2004) 1313 ( 34 ) der Kommission. (2) Dienstreisen außerhalb der EU 25, der Beitritts- und Bewerberländer und der EFTA-/EWR-Länder werden der Kommission zur vorherigen Genehmigung vorgelegt. Die Zustimmung ist abhängig vom Zweck der Dienstreise, von ihren Kosten und ihrer Begründung. (3) Reisekosten sind unter folgenden Voraussetzungen erstattungsfähig: — die Reise erfolgt auf dem direktesten und preisgünstigsten Weg; — der Dienstreiseort ist mindestens 100 km vom normalen Dienstort entfernt; — Bahn: erste Klasse; — Flug: Economy, sofern nicht ein günstigerer Tarif möglich ist (z. B. Apex); zulässig sind Flugreisen nur bei Entfernungen über 800 km (Hin- und Rückflug); — Pkw: Erstattung auf der Grundlage der entsprechenden Bahnfahrt erster Klasse. ( 1 ) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (Abl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1). ( 2 ) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 (ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 3). ( 3 ) ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3. ( 4 ) ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7). ( 5 ) ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73. ( 6 ) Siehe: http://europa.eu.int/comm/health/ph_programme/programme_de.htm ( 7 ) KOM(2006)234 endg. vom 24. Mai 2006. ( 8 ) Beschluss 2004/858/EG der Kommission (ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 73). ( 9 ) Entscheidung 2002/834/EG des Rates (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1). Projekte des 6. Rahmenprogramms auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit im Rahmen der wissenschaftlichen Unterstützung von Gemeinschaftspolitiken — CORDIS-Website: http://www.cordis.lu/lifescihealth/ssp.htm ( 10 ) Zu beachten ist, dass unter den Aufrufen, die Anfang 2007 im Rahmen des künftigen 7. Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung veröffentlicht werden sollen, auch Themen mit einem besonderen Bezug zur öffentlichen Gesundheit in dem Abschnitt „Optimising the Delivery of Health Care to European Citizens (Optimierung der Gesundheitsfürsorge für die europäischen Bürger)“ zu finden sein werden. ( 11 ) Nähere Einzelheiten siehe http://ec.europa.eu/health/ph_information/indicators/lifeyears_calcul_de.htm ( 12 ) http://ec.europa.eu/health/ph_projects/2005/action1/action1_2005_full_en.htm#20 ( 13 ) Dies ist der Fall bei Diabetes, psychischen Krankheiten, Zahngesundheit, Asthma und chronischen obstruktiven Atemwegskrankheiten, Erkrankungen des Bewegungsapparates (vor allem Osteoporose, arthritischen und rheumatischen Leiden) und Herz-Kreislauf-Erkrankungen. ( 14 ) Dazu gehören die Parkinsonsche Krankheit, multiple Sklerose, Epilepsie, amyotrophische laterale Sklerose, Aufmerksamkeitsdefizits-/Hyperaktivitätssyndrome, kognitive Retardierung und Störungen der motorischen, perzeptiven, sprachlichen und sozioemotionalen Funktionen, Blutkrankheiten (einschließlich Hämophilie), Immunkrankheiten, Allergien außer Asthma, urogenitale Erkrankungen, Magen-Darm-Erkrankungen, endokrinologische Erkrankungen, Hals-Nasen-Ohren-Erkrankungen, Augenerkrankungen und Hauterkrankungen sowie mit Umweltfaktoren zusammenhängende Erkrankungen. Einbezogen werden außerdem Hirnschlag, Kopfschmerzen und chronische Schmerzen (z. B. Chronic Fatigue Syndrome und Fibromyalgie). ( 15 ) http://webgate.cec.eu.int/idb/ ( 16 ) http://ec.europa.eu/health-eu/ ( 17 ) http://cordis.europa.eu/innovation/en/policy/cip.htm#adoption und Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Elektronische Gesundheitsdienste — eine bessere Gesundheitsfürsorge für Europas Bürger: Aktionsplan für einen europäischen Raum der elektronischen Gesundheitsdienste (KOM(2004) 356 endg. vom 30.4.2004). ( 18 ) http://ec.europa.eu/health/ph_projects/2005/action1/action1_2005_full_en.htm#13 ( 19 ) Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 1). Entscheidung 2000/57/EG der Kommission (ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 32). Entscheidung 2000/96/EG der Kommission (ABl. L 28 vom 3.2.2000, S. 50). Entscheidung 2002/253/EG der Kommission (ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 44). ( 20 ) Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl L 142 vom 30.4.2004, S. 1). ( 21 ) Siehe: http://ec.europa.eu/health/ph_threats/Bioterrorisme/bioterrorism01_de.pdf. ( 22 ) Siehe auch 6. Rahmenprogramm „Wissenschaftliche Unterstützung der Politik“, 5. Aufforderung SSP-5B INFLUENZA. ( 23 ) Siehe: http://www.who.int/gb/ebwha/pdf_files/WHA58/WHA58_3-en.pdf. ( 24 ) Siehe Fußnote 11. ( 25 ) KOM(2006) 625 vom 24. Oktober 2006. ( 26 ) Empfehlung 2003/488/EG des Rates (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 31). ( 27 ) Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament (KOM(2005) 654 endg. vom 15.12.2005). ( 28 ) Grünbuch „Die psychische Gesundheit der Bevölkerung verbessern — Entwicklung einer Strategie für die Förderung der psychischen Gesundheit in der Europäischen Union“ (KOM(2005) 484 endg. vom 14.10.2005). ( 29 ) Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss — „Der Europäische Aktionsplan Umwelt und Gesundheit 2004—2010“ (KOM (2004) 416 endg. vom 9.6.2004). ( 30 ) Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 1). ( 31 ) Abl. L 199 vom 30.7.1999, S. 59. ( 32 ) http://ec.europa.eu/health/ph_international/int_organisations/who_en.htm ( 33 ) Beschluss 2004/210/EG der Kommission (ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45). ( 34 ) Beschluss der Kommission vom 7. April 2004: Allgemeine Durchführungsbestimmungen zur Annahme des Leitfadens für Dienstreisen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Kommission.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.