Europäische Union

2007/102/EG: Beschluss der Kommission vom 12. Februar 2007 über die Annahme des Arbeitsplans 2007 für die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008), einschließlich des Jahresarbeitsprogramms für Finanzhilfen (Text von Bedeutung für den EWR )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2007-11-08

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2007D0102 — DE — 08.11.2007 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. Februar 2007 über die Annahme des Arbeitsplans 2007 für die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008), einschließlich des Jahresarbeitsprogramms für Finanzhilfen (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/102/EG) (ABl. L 046, 16.2.2007, p.27) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 8. November 2007   L 300 73 17.11.2007 ▼B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. Februar 2007 über die Annahme des Arbeitsplans 2007 für die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008), einschließlich des Jahresarbeitsprogramms für Finanzhilfen (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/102/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 152 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 1 ), insbesondere auf Artikel 110, gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 2 ) in der Fassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 der Kommission ( 3 ), insbesondere auf Artikel 166, gestützt auf den Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008) ( 4 ), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, gestützt auf den Beschluss 2004/858/EG der Kommission vom 15. Dezember 2004 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates ( 5 ), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 110 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 werden die Finanzhilfen in einen Jahresplan aufgenommen, der zu Beginn des Haushaltsjahrs veröffentlicht wird. (2) Nach Artikel 166 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 enthält das jährliche Arbeitsprogramm für Finanzhilfen Angaben über den Basisrechtsakt, die Ziele, den Zeitplan für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie deren Richtbetrag und die erwarteten Ergebnisse. (3) Artikel 8 des Beschlusses Nr. 1786/2002/EG sieht vor, dass die Kommission einen jährlichen Arbeitsplan für die Durchführung des Programms, die Festlegung von Prioritäten und die durchzuführenden Aktionen einschließlich der Zuweisung von Mitteln verabschiedet. Der Arbeitsplan für 2007 sollte daher angenommen werden. (4) Der Beschluss zur Annahme des in Artikel 110 der Haushaltsordnung erwähnten Jahresplans kann als der in Artikel 75 der Haushaltsordnung und in Artikel 90 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung vorgesehene Finanzierungsbeschluss angesehen werden, vorausgesetzt, dass dieser einen hinreichend genauen Rahmen vorgibt. (5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008) überein. (6) Nach Artikel 6 des Beschlusses 2004/858/EG führt die Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm bestimmte Aktivitäten zur Umsetzung des Aktionsprogramms im Bereich der öffentlichen Gesundheit durch und sollte mit den entsprechenden Mitteln ausgestattet werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Der im Anhang I dargelegte Arbeitsplan 2007 für die Durchführung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008) wird angenommen. Der für Gesundheit und Verbraucherschutz zuständige Generaldirektor gewährleistet, dass dieses Programm durchgeführt wird. Artikel 2 Die für die Verwaltung des Aktionsprogramms der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008) erforderlichen im Haushaltsplan veranschlagten Mittel werden auf die Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm übertragen. ANHANG I AKTIONSPROGRAMM DER GEMEINSCHAFT IM BEREICH DER ÖFFENTLICHEN GESUNDHEIT ARBEITSPLAN 2007 Anmerkung: Die Angaben zu Rechtsakten in diesem Dokument beziehen sich gegebenenfalls auf die letzte geänderte Fassung. 1.   ALLGEMEINER KONTEXT 1.1.   Politischer und rechtlicher Hintergrund Mit dem Beschluss Nr. 1786/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im folgenden als „Programmbeschluss“ bezeichnet) ist ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der öffentlichen Gesundheit (2003—2008) eingerichtet worden. Das Programm wird über einen jährlichen Arbeitsplan für die Durchführung des Programms, die Festlegung von Prioritäten und die durchzuführenden Aktionen einschließlich der Zuweisung von Mitteln umgesetzt. In den ersten vier Jahren der Programmlaufzeit sind die Grundlagen für eine umfassende und kohärente Vorgehensweise gelegt worden, bei der man sich auf drei Prioritäten (Aktionsbereiche) konzentriert: Gesundheitsinformationen, Gesundheitsgefahren und Gesundheitsfaktoren. In diesen drei Bereichen bemüht man sich, zu einem hohen Niveau an physischer und psychischer Gesundheit sowie an Wohlbefinden in der gesamten EU beizutragen. Insbesondere sind bereits 267 Projekte für Finanzhilfen ( 6 ) aus vorhergegangenen Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt worden. Im Mai 2006 hat die Kommission einen geänderten Vorschlag ( 7 ) für ein neues Gesundheitsprogramm angenommen, mit dessen Genehmigung im Jahre 2007 gerechnet wird. Daher sollte 2007 das letzte Jahr der Durchführung des „Programmbeschlusses“ sein. Nach der Auswertung der Durchführung der Arbeitspläne 2003—2006 wurden die für 2007 vorgesehenen Maßnahmen gestrafft, damit auch bisher nicht abgedeckte Bereiche einbezogen werden können und ein möglichst großer Anteil des laufenden Programms abgeschlossen werden kann. 2007 wird die Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm in vollem Umfang operationell sein und als Schlüsselakteur bei der Durchführung des Arbeitsplans auftreten. 1.2.   Mittel ▼M1 Gemäß Berichtigungshaushaltsplan Nr. 1/2007 belaufen sich die operationellen Mittel (Haushaltsposten 17 03 01 01) auf 38 800 000 EUR, die Verwaltungsmittel (Haushaltsposten 17 01 04 02) auf 1 200 000 EUR. Die Haushaltslinie für die Verwaltungsausgaben der Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm ist 17 01 04 30. Der für 2007 genehmigte Haushalt (Mittelbindungen) beläuft sich auf 40 000 000 EUR. Die operationellen Mittel belaufen sich auf 38 800 000 EUR, die Verwaltungsmittel auf 1 200 000 EUR. Hinzu kommen: — der Beitrag der EWR-/EFTA-Länder in Höhe von 884 640 EUR; — der Beitrag eines Beitrittslands (Türkei): schätzungsweise 957 697 EUR; — der Beitrag der ehemaligen Beitrittsländer Bulgarien, Estland, Litauen, Rumänien, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn in Höhe von 5 906 986,28 EUR. Der Gesamthaushalt für 2007 beläuft sich somit auf 47 749 323,28 EUR. Darin sind sowohl Mittel für den operationellen Haushalt als auch Mittel für technische und verwaltungstechnische Hilfe enthalten: — Der Gesamtbetrag für den operationellen Haushalt wird auf 46 416 963,28 EUR veranschlagt. — Der Gesamtbetrag für den Verwaltungshaushalt wird auf 1 332 360 EUR veranschlagt. Es wird vorgeschlagen, 5 324 000 EUR des operationellen Haushalts für Ausschreibungen aufzuwenden und 2 550 000 EUR für direkte Finanzhilfen für internationale Organisationen. Für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden als Richtwert insgesamt 37 888 963 EUR veranschlagt. Bei der Zuweisung von Finanzhilfen für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen wird man sich um Ausgewogenheit bei den Aktionsbereichen des Programms bemühen und gleichzeitig Qualität und Quantität der eingegangenen Vorschläge berücksichtigen, es sei denn, dass Krisenfälle im Bereich der öffentlichen Gesundheit (z. B. eine Grippepandemie) auftreten, die eine Umverteilung von Mitteln rechtfertigen. Falls Ende 2007 noch Mittel aus dem operationellen Haushalt zur Verfügung stehen, werden diese für die Finanzierung von Finanzhilfen im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2007 verwendet. ▼B 2.   FINANZIERUNGSINSTRUMENTE 2.1.   Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Im Arbeitsplan für 2007 sind neue Aktionsbereiche und Schüsselprioritäten festgelegt worden. Diese beruhen auf den im „Programmbeschluss“ erwähnten Aktionen und Unterstützungsmaßnahmen sowie auf den Bereichen, die durch die im Rahmen früherer Aufforderungen vorgelegten Vorschläge noch nicht abgedeckt worden waren. Daher wird bei den Prioritäten für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für 2007 das Schwergewicht erneut auf bestimmte Schlüsselaktionen gelegt, die bereits in Angriff genommen worden sind, und es wird auch eine Reihe neuer Bereiche abgedeckt, wie nachstehend im Einzelnen beschrieben. Die Finanzhilfen sind aus der Haushaltslinie 17 03 01 01 zu finanzieren. ▼M1 Für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen werden als Richtwert insgesamt 37 888 963 EUR veranschlagt. ▼B Voraussichtlich im Februar 2007 wird eine einmalige Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen „Öffentliche Gesundheit — 2007“ im Amtsblatt veröffentlicht; das Verfahren wird unter der Verantwortung der Exekutivagentur für das Gesundheitsprogramm ( 8 ) durchgeführt. Kofinanzierte Projekte sollten innovativ sein, und ihre Laufzeit sollte maximal drei Jahre nicht überschreiten. Da die Finanzhilfen der Gemeinschaft komplementär und motivierend sein sollen, sind mindestens 40 % der Gesamtkosten für ein Projekt aus anderen Mitteln aufzubringen. Der übliche finanzielle Beitrag für jeden einzelnen Begünstigten kann also bis zu 60 % der beihilfefähigen Kosten der fraglichen Projekte ausmachen. In jedem Einzelfall wird der zu gewährende Höchstprozentsatz festgelegt. Eine Kofinanzierung von höchstens 80 % der beihilfefähigen Kosten für die einzelnen Begünstigten (Haupt- und Mitbegünstigte) kann infrage kommen, wenn ein Projekt einen deutlichen zusätzlichen europäischen Nutzen verspricht. Höchstens 10 % der bezuschussten Projekte sollten eine Kofinanzierung von über 60 % erhalten. ▼M1 Zu beachten ist, dass der Richtwert für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den in der Eröffnungsphase der Verhandlungen ausgewählten Projekten im Verlauf der Verhandlungen von – 20 % bis + 10 % schwanken kann. ▼B Die allgemeinen Grundsätze und Kriterien für die Auswahl und Finanzierung der Maßnahmen des Aktionsprogramms im Bereich der öffentlichen Gesundheit liegen in einem gesonderten Dokument vor. Einzelheiten über die Beihilfefähigkeit von Reise- und Aufenthaltskosten finden sich in einem Anhang zu diesem Arbeitsplan. Prioritäten für 2007 Zur besseren Übersicht gliedern sich die Aktionen in Abschnitte, die den Aktionsbereichen gemäß Abschnitt 1.1: Gesundheitsinformationen, Gesundheitsgefahren und Gesundheitsfaktoren entsprechen. Jede einzelne Aktion bezieht sich auf den entsprechenden Artikel bzw. auf die entsprechende Anhangnummer des Programmbeschlusses. Alle Vorschläge sollten gegebenenfalls Informationen darüber enthalten, wie die Geschlechterperspektive berücksichtigt werden soll, außerdem muss in ihnen der Nachweis geführt werden, dass Synergien mit den relevanten Forschungsaktivitäten hergestellt werden können, die im Rahmen der Aktivitäten zur wissenschaftlichen Unterstützung von Gemeinschaftspolitiken des 6. Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung ( 9 ) und des Nachfolgeprogramms ( 10 ) finanziert werden. 2.1.1.   Gesundheitsinformationen — Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a In diesem Abschnitt geht es um Folgendes: — Ausbau und Betrieb eines nachhaltigen Systems zur Gesundheitsüberwachung; — Verbesserung des Systems für die Übermittlung und die gemeinsame Nutzung von Informationen und Gesundheitsdaten, einschließlich des Zugangs für die Öffentlichkeit; — Entwicklung und Einsatz von Mechanismen zur Analyse, Berichterstattung, Information und Konsultation mit den Mitgliedstaaten und den interessierten Kreisen über Gesundheitsfragen, die auf Gemeinschaftsebene relevant sind; — Verbesserung von Analyse und Kenntnis der Auswirkungen der Entwicklung der Gesundheitspolitik und anderer Gemeinschaftspolitiken und -aktivitäten auf die Gesundheit; — Unterstützung des Austauschs von Informationen über die Bewertung von Gesundheitstechnologien, einschließlich neuer Informationstechniken, und von Erfahrungen mit bewährten Verfahren. Bei den Projektvorschlägen sollte der Schwerpunkt auf folgenden Themen liegen: 2.1.1.1.   Entwicklung und Koordinierung des Gesundheitsinformations- und Wissenssystems (Anhang Nummer 1.1) — Entwicklung und Umsetzung von Indikatoren und Erhebung von Daten zu sozioökonomischen Gesundheitsfaktoren, Ungleichheiten im Gesundheitsbereich, geschlechtsspezifischen Gesundheitsaspekten, Gesundheitsstatus spezifischer Bevölkerungsgruppen (einschließlich Durchführbarkeit und Kostenrechnung). Aufschlüsselung des Indikators gesunde Lebensjahre nach sozioökonomischen Kategorien anhand der EU-Standardmethodik ( 11 ). Dieses Thema ist in enger Kooperation — unter Vermeidung von Doppelarbeit — mit Eurostat abzuhandeln, insbesondere mit den Aktivitäten der Task Force „Lebenserwartung nach sozioökonomischen Gruppen“; — Entwicklung von Indikatoren und Erhebung von Daten zu öffentlicher Gesundheit, Präventions- und Gesundheitsförderungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten und Indikatoren für EU-Maßnahmen und -Rechtsvorschriften mit Auswirkungen im Gesundheitsbereich (einschließlich Durchführbarkeit und Kostenrechnung); — Förderung von Gesundheitsindikatorsystemen und Gesundheitsberichterstattung in den Mitgliedstaaten unter Verwendung der Liste der Gesundheitsindikatoren der Europäischen Gemeinschaft und des Indikators gesunde Lebensjahre, mit besonderem Schwerpunkt auf der Einbeziehung ihrer Nutzung in den Mitgliedstaaten, die der EU nach dem 1. Mai 2004 beigetreten sind, und in den Kandidatenländern. 2.1.1.2.   Betrieb des Gesundheitsinformations- und Wissenssystems (Anhang Nummer 1.1) — Pilotstudien zu Erhebungen über Gesundheitsuntersuchungen als Teil der Durchführbarkeitsstudie ( 12 ). Einrichtung oder Verbesserung von Morbiditätsverzeichnissen, die sämtliche Mitgliedstaaten abdecken, für schwere und chronische Krankheiten (einschließlich Durchführbarkeit und Kostenrechnung), für welche eine gut begründete Indikatorbasisdefinition vorliegt ( 13 ), und für die Krankheiten, die noch nicht von bestehenden Projekten abgedeckt werden ( 14 ); — Festlegung und Evaluierung, anhand bestehender oder kürzlich ausgearbeiteter Gesundheitsbefragungsinstrumente, von Katalogen von Ad-hoc-Fragen für den Gesundheitsteil des Europäischen Systems sozialstatistischer Erhebungsmodule; — Weiterentwicklung und Nutzung des sprachenunabhängigen Systems für automatisierte Kodierung von Todesursachen (IRIS); — Einführung der Injury Data Base (Verletzungsdatenbank (IDB)) ( 15 ) in allen Mitgliedstaaten, insbesondere Erhebung und Verarbeitung sämtlicher Verletzungsdaten (einschließlich von Verletzungen bei Haus- und Freizeitunfällen) gemäß dem neuen harmonisierten Kodierungssystem. 2.1.1.3.   Entwicklung von Mechanismen für die Berichterstattung über und Analyse von Gesundheitsfragen sowie für die Erstellung von Gesundheitsberichten (Anhang Nummer 1.4) — Dokumentierung der Auswirkungen von Gemeinschaftsmaßnahmen auf Gesundheitsstatus, Gesundheit und Wirtschaftswachstum und nachhaltige Entwicklung sowie entsprechende Berichterstattung; — Erstellung von Berichten über ausgewählte Bevölkerungsgruppen (d. h. Frauen und Kinder), über Auswirkungen und Risikofaktoren in Bezug auf Behinderungen (z. B. Sehstörungen), über den Schutz der Öffentlichkeit vor den Risiken einer Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern, über die Auswahl entsprechender relevanter Indikatoren und Leitlinien sowie über Beziehungen zwischen Umweltfaktoren und gesundheitlichen Resultaten; — Unterstützung eingehender Analysen von Todesursachenstatistiken, um neue Erkenntnisse über Mortalitätsmuster zu gewinnen und Veränderungen im gesamten EU-Gebiet zu überwachen, sowie von Analysen vermeidbarer Todesursachen (einschließlich von Arbeiten an einer konsensfähigen Definition vermeidbarer Todesursachen). 2.1.1.4.   Entwicklung von Strategien für den Informationsaustausch und die Reaktion auf Gesundheitsgefahren durch nicht übertragbare Krankheiten (Anhang Nummer 1.2) — Unterstützung für Projekte zur Erweiterung des Wissensstands über Krankheiten in Bezug auf Auftreten, Behandlung, Risikofaktoren, Risikoverringerungsstrategien, Krankheitskosten und soziale Begleitmaßnahmen mit dem Ziel der Entwicklung von Empfehlungen für vorbildliche Verfahren; — Entwicklung von Strategien und Mechanismen für den Austausch von Informationen unter Menschen, die von seltenen Krankheiten betroffen sind, und Förderung zweckmäßigerer epidemiologischer Untersuchungen, Kodifizierungen, Klassifizierungen und Definitionen; — Unterstützung für europäische Referenznetze für seltene Krankheiten in dem Bestreben, Leitlinien für vorbildliche Behandlungsverfahren aufzustellen und Wissen über diese Krankheiten sowie Leistungsevaluierungen auszutauschen; — Durchführbarkeitsstudien zur Entwicklung von Mechanismen für eine umfassende Datenerhebung zu Umfang und Auswirkungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, die ohne übermäßige zusätzliche Verwaltungsbelastung in bestehende Datenerhebungssysteme in den Mitgliedstaaten integriert wird. 2.1.1.5.   E-Health — Elektronische Gesundheitsdienste (Anhang Nummern 1.6, 1.8) — Verbesserung der Verknüpfungen von nationalen und regionalen Websites sowie Websites von nichtstaatlichen Organisationen mit dem EU-Gesundheitsportal ( 16 ), Verbesserung der EU-Zulassung und des Zuganges zu relevanten medizinischen Informationen; — Förderung von Projekten zur Verbesserung des Flusses von Gesundheitsinformationen innerhalb von Einrichtungen des Gesundheitswesens und zwischen diesen (Verbesserung der Berichterstattung über Patientensicherheit und öffentliche Gesundheit, Beitrag zu wirksamer Vernetzung und/oder zur Darstellung von Kosten/Qualitäts-Szenarien); — Entwicklung der Berichterstattung über Verhaltens- und Wahrnehmungsänderungen bei Patienten und Angehörigen der Gesundheitsberufe aufgrund der Einführung der Online-Gesundheitsfürsorge, Erstellung von Modellen zu den Auswirkungen von Veränderungen im Zusammenhang mit Informations- und Kommunikationstechnologien auf Sicherheit und Risiken. Interaktion mit anderen EU-Politikbereichen: — Förderung und Verbreitung von Pilotprojekten, die im Rahmen des Programms für Innovation der Gemeinschaft und sonstiger relevanter Gemeinschaftsinstrumente durchgeführt werden ( 17 ), über Patientendossiers, Patienten-, Personal- und Zielidentifikatoren, E-Prescription, Notfalldatensätze und die Entwicklung semantischer Interoperabilität; — Analyse von juristischen, medizinischen und ethischen Fragen der Vertraulichkeit; Zugang zu Daten, die sich aus der Nutzung von eHealth-Instrumenten und der elektronischen Gesundheitsüberwachung ergeben, und Datenschutz, insbesondere im Hinblick auf den Austausch elektronischer Gesundheitsdaten in grenzüberschreitenden Situationen; Überwachungs- und Berichterstattungssysteme; Krankheitsverhütung und Gesundheitsförderung, Palliativmedizin und Heimpflege. 2.1.1.6.   Informationen über Umwelt und Gesundheit (Anhang Nummer 1.1) — Entwicklung eines Informationssystems zu Umwelt und Gesundheit über verstärkte Datenverknüpfung, Pilotuntersuchungen für eine gemeinsame Überwachung von Umwelt- und Gesundheitsvariablen; lokale Studien über Umwelt und Eingriffe im Bereich der Gesundheit, die auch eine sozioökonomische Charakterisierung beinhalten; Studien über mögliche umweltbedingte Ursachen von Krankheiten (Erkrankungen der Atemwege und Herz-Kreislauf-Erkrankungen), Studien über die gesundheitlichen Auswirkungen langfristiger und kombinierter niedriger Exposition gegenüber Umweltstressoren; Verbesserung der Qualität von Mortalitäts- und Morbiditätsdaten für Erkrankungen der Atemwege und Herz-Kreislauf-Erkrankungen; Expositions-Reaktions-Funktionen, Co-Morbidität und Früherkennung auf der Grundlage des Aufspürens von Mustern; — Berichterstattung über Stadtplanungsleitlinien, die gesundheitsrelevant sind, insbesondere im Hinblick auf Krankheitsverhütung und Gesundheitsförderung; — Durchführung weiterer Studien zu elektromagnetischen Feldern (EMF) zur Schließung von Wissenslücken, die durch die wissenschaftlichen Ausschüsse der EU, relevante Projekte und die WHO aufgedeckt worden sind (insbesondere zu den Langzeitauswirkungen einer niedrigen Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern, einschließlich der Radiofrequenz-Identifikation RFID) und eine Durchführbarkeitsstudie zu Alarmindikatoren und dem EMF-Überwachungsbedarf; Förderung von Studien zu Risikowahrnehmung und Verbreitung vorbildlicher Verfahren, Unterstützung der Entwicklung von EMF-Dosimetrieleitlinien und Montageleitlinien für Festnetz- und Mobiltelefonunternehmen. 2.1.1.7.   Unterstützung des Austauschs von Informationen und Erfahrungen betreffend bewährte Verfahren (Anhang Nummer 1.7) — Förderung der Patientensicherheit und der Qualität von Gesundheitsleistungen durch Mitarbeit bei der Entwicklung einer europäischen Kooperation und Zusammenarbeit von zuständigen Stellen und interessierten Kreisen. Aktionen in diesem Bereich umfassen den Austausch vorbildlicher Verfahren zur Verbesserung der Patientensicherheit, einschließlich der Einbeziehung von Angehörigen der Gesundheitsberufe und der Koordinierung entsprechender Ausbildungsmaßnahmen und Informationen, Entwicklung eines besseren Verständnisses von Interventionen zugunsten der Patientensicherheit und der wirtschaftlichen Auswirkungen von unsicheren Dienstleistungen und ärztlichen Kunstfehlern, Unterstützung nationaler und regionaler Körperschaften bei der Umsetzung von Strategien zur Verhütung von Verletzungen; — Vernetzung von Beratungsgremien im Bereich der öffentlichen Gesundheit in den Mitgliedstaaten; — Unterstützung von Initiativen und Partnerschaften zur Bewertung und Verbesserung der Gesundheitskompetenz. 2.1.1.8.   Health Impact Assessment und Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen (Anhang Nummer 1.5) — Entwicklung von Instrumenten zur Überwachung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses bei gesundheitspolitischen Maßnahmen und ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen; — Entwicklung von Sensibilisierungsmaßnahmen, Vernetzung und Kontaktpflege, um die durch die EU-Strukturfonds unterstützten strategischen Investitionen im Gesundheitsbereich zu verstärken; — Unterstützung des EU-Netzes für Technologiefolgenabschätzung im Gesundheitswesen über Arbeiten, die im Rahmen bestehender Projekte abgeschlossen sind ( 18 ), und Verknüpfung mit der Arbeit des Pharmazeutischen Forums. 2.1.1.9.   Akt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.