Europäische Union

68/128/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Februar 1968 über einen Antrag auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV/26352) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31968D0128 68/128/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. Februar 1968 über einen Antrag auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV/26352) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 057 vom 05/03/1968 S. 0009 - 0011 II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Februar 1968 über einen Antrag auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (IV/26352) (Nur der französische Text ist verbindlich) (68/128/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 2, gestützt auf den von der Vereinigung Eurogypsum mit satzungsmässigem Sitz in Genf/Schweiz und Verwaltungssitz in Paris/Frankreich vorgelegten Antrag auf Erteilung eines Negativattests nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17, der darauf gerichtet ist, die Kommission möge feststellen, daß für sie kein Anlaß besteht, auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages gegen die von der Generalversammlung der genannten Vereinigung am 28. April 1961 beschlossene und in der Versammlung vom 18. Juni 1962 endgültig angenommene Satzung sowie gegen die besonderen Regelungen einzuschreiten. gestützt auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, der am 13. September 1967 entsprechend Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 gehört worden ist, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die Satzung und die besonderen Regelungen der Vereinigung Eurogypsum haben im wesentlichen folgenden Inhalt: Zweck der Vereinigung ist es, auf europäischer Ebene die Entwicklung der Gips-, Gipsspat- und Anhydritindustrie sowie die Herstellung daraus gewonnener Bauelemente zu fördern. Sie ist bemüht, das angestrebte Ziel einerseits durch gemeinsame Untersuchung wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und juristischer Fragen zu erreichen, die für die genannte Industrie von Interesse sind ; zum andern befasst sie sich mit der gemeinsamen Werbung für die in Frage stehenden Materialien und bemüht sich um die Verbreitung der von ihr erzielten Forschungsergebnisse. Als ordentliche Mitglieder können zu der Vereinigung nationale oder europäische Organisationen von Herstellern von Gips-, Gipsspat und Anhydrit sowie von Herstellern von Gipserzeugnissen zugelassen werden, als ausserordentliche Mitglieder Hersteller dieser Materialien, die ihre Tätigkeit in europäischen Ländern ausüben, in denen keine nationale Organisation besteht. Korrespondierende Mitglieder können einmal diejenigen Hersteller der genannten Erzeugnisse sein, deren Produktionsmittel sich ausserhalb Europas befinden, und zum anderen natürliche und juristische Personen, die, ohne selbst Hersteller der genannten Erzeugnisse zu sein, an der in Frage stehenden Industrie oder an der Verwendung von Gips interessiert sind, sowie wissenschaftlichen, technischen oder wirtschaftlichen Kreisen angehörende Personen oder Zusammenschlüsse, deren Mitarbeit den von der Vereinigung verfolgten Zwecken nützlich sein könnte. Über die Zulassung eines Mitglieds beschließt die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder, wobei jedes ordentliche Mitglied über eine Stimme (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. verfügt. Der Ausschluß eines Mitglieds wird ebenfalls von der Generalversammlung beschlossen ; insoweit ist aber eine Zweidrittelmehrheit erforderlich und der Ausschluß ist nur wegen eines Verstosses gegen die Satzung oder einer Schädigung der Interessen der Vereinigung zulässig. Neben der Generalversammlung, die sich aus den ordentlichen Mitgliedern zusammensetzt und an der die ausserordentlichen Mitglieder mit beratender Stimme teilnehmen können, besitzt die Vereinigung ein Direktorium. Das Direktorium hat mehrere Mitglieder. Es wird aus den Vertretern der ordentlichen Mitglieder gewählt. Jedes ordentliche Mitglied kann dabei nur einen Vertreter sowie dessen Stellvertreter in das Direktorium entsenden. Das Direktorium bereitet die Arbeit der Generalversammlung vor und führt die laufenden Geschäfte der Vereinigung ; es organisiert die technischen Dinge und tritt erforderlichenfalls mit Sachverständigen aus Wissenschaft, Technik, Wirtschaft oder juristischen Kreisen in Verbindung. Die finanziellen Mittel von Eurogypsum, einer Vereinigung, die nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet ist, stammen aus Jahresbeiträgen und ausserordentlichen Zuwendungen der Mitglieder. Sie werden zum Ausgleich der Verwaltungskosten sowie zur Belohnung von ausserordentlichen Leistungen verwandt. Der Vereinigung Eurogypsum gehören gegenwärtig 31 Mitglieder aus 16 verschiedenen Ländern an, von denen 5 Mitgliedstaaten der EWG sind. Von den Unternehmen, die in den Mitgliedstaaten Gips, Gipsspat, Anhydrite oder Bauelemente aus diesen Erzeugnissen herstellen, ist die Mehrzahl individuell oder über eine Berufsvereinigung Mitglied der Vereinigung. Die Vereinigung Eurogypsum hat folgende Tätigkeiten entfaltet: - Untersuchungen und Forschungen von Arbeitsgruppen und Sachverständigen über wissenschaftliche und technische Probleme betreffend Gipsspat und Gips; - Verbreitung der Kenntnisse durch Veranstaltung von Werksbesichtigungen in den verschiedenen Ländern, durch Vorträge über die Herstellungstechniken und die Verwendung von Gips und Gipserzeugnissen, durch die Vorführung technischer Filme sowie durch die Veröffentlichung von Untersuchungen in Fachzeitschriften. An den Arbeitsergebnissen der Vereinigung, die schon an sich in weitem Masse veröffentlicht werden, können ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung alle Mitglieder der Vereinigung gleichermassen teilhaben. II Ein Negativattest kann nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 erteilt werden, wenn für die Kommission nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß besteht, gegen die Satzung und die besonderen Regelungen der Vereinigung Eurogypsum auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags einzuschreiten. Nach Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und alle aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. Die Satzung und die besonderen Regelungen von Eurogypsum haben lediglich zum Ziel, diejenigen Forschungsarbeiten auf wissenschaftlichem, technischem, wirtschaftlichem und juristischem Gebiet, die die Gips-, Gipsspat - und Anhydritindustrie interessieren, sowie Forschungsarbeiten, die für Bauelemente aus diesen Erzeugnissen von Interesse sind, zu organisieren, im einzelnen durchzuführen und auszuwerten. An der Forschung nehmen Hersteller und Herstellerorganisationen aus verschiedenen Mitgliedstaaten teil. Die Mitgliedschaft bei der Vereinigung steht der individuellen Forschung nicht entgegen. An die Aufnahme als Mitglied der Vereinigung und an die Vertretung in ihren Organen werden keine diskriminierenden Bedingungen gestellt. Die Satzung und die besonderen Regelungen der Vereinigung verfolgen nach allem nicht das Ziel, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen. Nach den der Kommission bekannten Tatsachen entspricht die von Eurogypsum in - und ausserhalb des Gemeinsamen Marktes entfaltete Tätigkeit tatsächlich dem Ziel der Vereinigung. Die Zusammenarbeit der Mitglieder der Vereinigung mit dem Ziel, die wissenschaftliche und technische Forschung auf dem Gebiet der Herstellung und des Verbrauchs von Gips gemeinsam zu finanzieren und zu organisieren und die erzielten Ergebnisse möglichst weit zu verbreiten, hat keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs zur Folge. Es sind nach der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erfolgten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 105 vom 3. Juni 1967 von Dritten keine Einwendungen vorgebracht worden. Unter diesen Voraussetzungen gestatten die Tatsachen, von denen die Kommission Kenntnis hat, gegenwärtig nicht die Annahme, daß die Satzung und die besonderen Regelungen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages bezwecken oder bewirken. Es fehlt daher zumindest an einer der Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags ; somit kann das Negativattest erteilt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß, gegen die Satzung und die besonderen Regelungen der Vereinigung Eurogypsum auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags einzuschreiten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an Eurogypsum, Paris, Frankreich, gerichtet. Brüssel, den 26. Februar 1968 Für die Kommission Der Präsident Jean REY

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.