Europäische Union

2003/421/EG: Beschluss der Kommission vom 20. Mai 2003 zur Aussetzung des Untersuchungsverfahrens betreffend ein Handelshemmnis — Beibehaltung bestimmter Handelspraktiken durch die Republik Kolumbien betreffend die Einfuhren von Kraftfahrzeugen

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Avis juridique important | 32003D0421 2003/421/EG: Beschluss der Kommission vom 20. Mai 2003 zur Aussetzung des Untersuchungsverfahrens betreffend ein Handelshemmnis — Beibehaltung bestimmter Handelspraktiken durch die Republik Kolumbien betreffend die Einfuhren von Kraftfahrzeugen Amtsblatt Nr. L 143 vom 11/06/2003 S. 0033 - 0034 Beschluss der Kommission vom 20. Mai 2003 zur Aussetzung des Untersuchungsverfahrens betreffend ein Handelshemmnis - Beibehaltung bestimmter Handelspraktiken durch die Republik Kolumbien betreffend die Einfuhren von Kraftfahrzeugen (2003/421/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3286/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Festlegung der Verfahren der Gemeinschaft im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln(1) (im Folgenden "Verordnung" genannt), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 356/95(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 7. Juli 2000 stellte die Volkswagen AG einen Antrag nach Artikel 4 der Verordnung. (2) Die Volkswagen AG behauptete, die Ausfuhr von Kraftfahrzeugen aus der Gemeinschaft in die Republik Kolumbien werde durch ein Handelshemmnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung behindert. (3) Das behauptete Handelshemmnis bestand darin, dass im kolumbianischen Allgemeinen Steuergesetz (Estatuto Tributario) von 1996 (in seiner geänderten Fassung) für die Zwecke der Erhebung der Mehrwertsteuer zwischen in Kolumbien montierten oder hergestellten Fahrzeugen und außerhalb Kolumbiens montierten oder hergestellten Fahrzeugen unterschieden wurde. Nach diesem Gesetz unterlagen in Kolumbien montierte oder hergestellte Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 1400 cm3 einem Mehrwertsteuersatz von 20 %, während für eingeführte Fahrzeuge ein Mehrwertsteuersatz von 35 % galt. (4) Die Kommission kam nach Konsultationen in dem mit der Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuss zu dem Schluss, dass der Antrag genügend Beweise enthielt, um die Einleitung eines Untersuchungsverfahrens zu rechtfertigen. Daher wurde am 18. August 2000 ein Untersuchungsverfahren eingeleitet(3). (5) Die Untersuchung ergab, dass genügend Beweise für folgende Feststellungen vorlagen: - Die Republik Kolumbien hat ihre Verpflichtungen aus Artikel III Absatz 2 des GATT 1994 verletzt. Die von der Antragstellerin beanstandete Praktik stellt daher ein Handelshemmnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung dar. - Die beschriebene diskriminierende Mehrwertsteuerregelung Kolumbiens für eingeführte Fahrzeuge hat handelsschädigende Auswirkungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Verordnung. (6) Als Ergebnis des Untersuchungsverfahrens wurde daher festgestellt, dass im Interesse der Gemeinschaft gehandelt werden musste, um die handelsschädigenden Auswirkungen des von Kolumbien beibehaltenen Handelshemmnisses zu beseitigen. (7) Um die Ausübung der Rechte der Gemeinschaft nach den internationalen Handelsregeln zu gewährleisten, erschien es u. a. in Anbetracht der schwierigen politischen und wirtschaftlichen Lage Kolumbiens sachdienlich, zusammen mit der kolumbianischen Seite die Möglichkeit einer gütlichen Lösung zu prüfen. (8) Im Dezember 2001 gelangten die Europäische Kommission und Kolumbien zu einer Verständigung, nach der sich Kolumbien verpflichtete, die geltende Differentialsteuer auf eingeführte Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum bis 1400 cm3 nicht zu erhöhen und die genannte Differenzialmehrwertsteuer bis zum 1. Juli 2005 zu beseitigen. Unter diesen Umständen verpflichtete sich die Kommission, wegen der von der Untersuchung betroffenen Maßnahmen kein WTO-Streitbeilegungsverfahren einzuleiten. Die Vereinbarung ließ ausdrücklich den rechtlichen Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft und Kolumbiens unberührt. (9) Nach der Vereinbarung setzt die Kommission das Untersuchungsverfahren aus, sobald vom kolumbianischen Parlament Rechtsvorschriften verabschiedet worden sind, mit denen die Einigung umgesetzt wird. (10) Ein Gesetzentwurf für die schrittweise Beseitigung der Differentialmehrwertsteuer wurde von der kolumbianischen Regierung am 20. Mai 2002 dem kolumbianischen Parlament vorgelegt und von diesem am 27. Dezember 2002 verabschiedet. (11) Das Untersuchungsverfahren ist daher auszusetzen. (12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschusses - BESCHLIESST: Einziger Artikel Das am 18. August 2000 eingeleitete Untersuchungsverfahren betreffend ein Handelshemmnis - Beibehaltung bestimmter Handelspraktiken durch die Republik Kolumbien betreffend die Einfuhren von Kraftfahrzeugen - wird ausgesetzt. Brüssel, den 20. Mai 2003 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 71. (2) ABl. L 41 vom 23.2.1995, S. 3. (3) ABl. C 236 vom 18.8.2000, S. 4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.