Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/2198 des Rates vom 25. November 2019 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Änderung des Übereinkommens zu vertreten ist

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D2198. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali … (7). Montenegrinische Fassung Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. … (6)) изјављује да су, осим ако је тo другачије изричито наведено, ови производи … (7) преференцијалног поријекла. Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br … (6)) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … (7) preferencijalnog porijekla. Norwegische Fassung Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjons nr … (6)) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har … preferanseopprinnelse (7). Polnische Fassung Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (6)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (7) preferencyjne pochodzenie. Portugiesische Fassung O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no. … (6)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (7). Rumänische Fassung Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizația vamală nr. … (6)) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (7). Serbische Fassungen Извозник производа обухваћених овом исправом (царинско овлашћење бр. … (6)) изјављује да су, осим ако је тo другачије изричито наведено, ови производи … (7) преференцијалног порекла. Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlašćenje br … (6)) izjavljuje da su, osim ako je to drugačije izričito navedeno, ovi proizvodi … (7) preferencijalnog porekla. Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (6)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (7). Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št … (6)), izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (7) poreklo. Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no … (6)) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (7). Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. … (6)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (7). Türkische Fassung İșbu belge (gümrük onay No: … (6)) kapsamındaki maddelerin ihracatçısı aksi açıkça belirtilmedikçe, bu maddelerin … tercihli menșeli (7) maddeler olduğunu beyan eder. Ukrainische Fassung Експортер продукцiї, на яку поширюється цей документ (митний дозвiл № … (6)), заявляє, що за винятком випадкiв, де цеявно зазначено, цi товари є товарами преференцiйного походження … (7). Mazedonische Fassung Извозникот на производите што ги покрива овоj документ (царинскo одобрение бр. … (6)) изјавува дека, освен ако тоа не е јасно поинаку назначено, овие производи се со … (7) преференцијално потекло. … (Ort und Datum) (8) … (Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichneten in Druckschrift) (9) „ANHANG IV MUSTER DER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND DES ANTRAGS AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 DRUCKANWEISUNGEN 1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird. 2. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann. WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat) EUR.1 Nr. A 000.000 Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten 2. Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen … und … (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) 3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) 4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten 5. Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet 6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen 8. Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Frachtstücke (1); Warenbezeichnung 9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.) 10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt) 11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. Ausfuhrpapier (2) Art/Muster … Nr. … vom … Zollbehörde … Ausstellender/s Staat/Gebiet … … … Ort und Datum … … … (Unterschrift) Stempel 12. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen. Ort und Datum … … (Unterschrift) (1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände oder „lose geschüttet“ anzugeben. (2) Nur ausfüllen, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats oder -gebiets erforderlich. 13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu übersenden an: 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG Die Nachprüfung hat ergeben, dass diese Bescheinigung (1) von der auf ihr angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben zutreffen nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen). … (Ort und Datum) Stempel … (Unterschrift) (1) Zutreffendes Feld ankreuzen. Es wird um Überprüfung dieser Bescheinigung auf ihre Echtheit und Richtigkeit ersucht. … (Ort und Datum) Stempel … (Unterschrift) ANMERKUNGEN 1. Die Warenverkehrsbescheinigung darf weder Radierungen noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so vorzunehmen, dass die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muss von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat, gebilligt und von den Zollbehörden des ausstellenden Staats oder Gebiets bestätigt werden. 2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume bestehen, jedem Warenposten muss eine laufende Nummer vorangehen. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten ist ein waagrechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen. 3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat) EUR.1 Nr. A 000.000 Vor dem Ausfüllen Anmerkungen auf der Rückseite beachten 2. Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen … und … (Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete) 3. Empfänger (Name, vollständige Anschrift, Staat) (Ausfüllung freigestellt) 4. Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten 5. Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiet 6. Angaben über die Beförderung (Ausfüllung freigestellt) 7. Bemerkungen 8. Laufende Nummer; Zeichen und Nummern; Anzahl und Art der Packstücke (1); Warenbezeichnung 9. Rohmasse (kg) oder andere Maßeinheit (l, m3 usw.) 10. Rechnungen (Ausfüllung freigestellt) (1) Bei unverpackten Waren ist die Anzahl der Gegenstände bzw. „lose geschüttet“ anzugeben. ERKLÄRUNG DES AUSFÜHRERS/EXPORTEURS Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren, ERKLÄRT, dass diese Waren die Voraussetzungen erfüllen, um die beigefügte Bescheinigung zu erlangen; BESCHREIBT den Sachverhalt, aufgrund dessen diese Waren die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wie folgt: … … … … LEGT die folgenden Nachweise vor (10): … … … … VERPFLICHTET SICH, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung erforderlich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen für die oben bezeichneten Waren durch die genannten Behörden zu dulden; BEANTRAGT die Ausstellung der beigefügten Bescheinigung für diese Waren. … (Ort und Datum) … (Unterschrift) „ANHANG V SONDERBEDINGUNGEN FÜR ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN CEUTA UND MELILLA Einziger Artikel (1)   Vorausgesetzt, dass sie der Nichtveränderungsregel nach Artikel 14 der Anlage I entsprechen, gelten als 1. Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas: a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung anderer als der in Ceuta und Melilla vollständig gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 der Anlage I in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind oder ii) diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgehen. 2. Ursprungserzeugnisse einer anderen ausführenden Vertragspartei als der Europäischen Union: a) Erzeugnisse, die in der ausführenden Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden; b) Erzeugnisse, die in der ausführenden Vertragspartei unter Verwendung von anderen als in der ausführenden Vertragspartei vollständig gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass i) diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 4 der Anlage I in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind oder ii) diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Europäischen Union sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgehen. (2)   Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (3)   Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter setzt zu diesem Zweck den Namen der ausführenden oder einführenden Vertragspartei und „Ceuta und Melilla“ in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder in die Ursprungserklärungen ein. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Ursprungserklärung einzutragen. (4)   Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Übereinkommens in Ceuta und Melilla. „ANHANG VI LIEFERANTENERKLÄRUNG Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden. LIEFERANTENERKLÄRUNG für Waren, die in Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben. Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erkläre, dass 1. die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht in [betreffende Vertragspartei(en) angeben] haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren in [betreffende Vertragspartei(en) angeben] verwendet worden sind: Bezeichnung der gelieferten Waren (11) Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (12) Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (12)  (13)                         Gesamtwert   2. alle anderen in [betreffende Vertragspartei(en) angeben] zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien sind Ursprungserzeugnisse von [betreffende Vertragspartei(en) angeben] sind; 3. die folgenden Waren außerhalb von [betreffende Vertragspartei(en) angeben] in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Anlage I zu diesem Übereinkommen be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben: Bezeichnung der gelieferten Waren Außerhalb von [betreffende Vertragspartei(en) angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs (14)               (Ort und Datum)               (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) „ANHANG VII LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden. LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG für Waren, die in Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben. Der Unterzeichnete, Lieferant der in dem beigefügten Papier bezeichneten Waren, die regelmäßig an (15) … geliefert werden, erklärt, dass 1. die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht in [betreffende Vertragspartei(en) angeben] haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren in den [betreffende Vertragspartei(en) angeben] verwendet worden sind: Bezeichnung der gelieferten Waren (16) Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (17) Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (17)  (18)                         Gesamtwert   2. alle anderen in [betreffende Vertragspartei(en) angeben] zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse von [betreffende Vertragspartei(en) angeben] sind; 3. die folgenden Waren außerhalb von [betreffende Vertragspartei(en) angeben] in Übereinstimmung mit Artikel 13 der Anlage I zu diesem Übereinkommen be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben: Bezeichnung der gelieferten Waren Außerhalb von [betreffende Vertragspartei(en) angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs (19)             Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom … bis zum … (20) Ich verpflichte mich, … (15) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist. … (Ort und Datum) … … … (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) „ANHANG VIII LISTE DER VERTRAGSPARTEIEN, DIE VON DER MÖGLICHKEIT DER AUSDEHNUNG DER ANWENDUNG VON ARTIKEL 7 ABSATZ 3 AUF DIE EINFUHR VON ERZEUGNISSEN DER KAPITEL 50 BIS 63 GEBRAUCH GEMACHT HABEN Die von dieser Möglichkeit Gebrauch machenden Vertragsparteien sind nachstehend aufgeführt. “ 6. Anlage II erhält folgende Fassung: „Anlage II BESONDERE BESTIMMUNGEN MIT AUSNAHMEN ZU DEN IN ANLAGE FESTGELEGTEN BESTIMMUNGEN INHALTSVERZEICHNIS Einziger Artikel ANHANG I Handel zwischen der Europäischen Union und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union ANHANG II Handel zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien ANHANG III Handel zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko ANHANG IV Handel zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik ANHANG V Handel zwischen der Republik Türkei und den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union ANHANG VI Handel zwischen der Republik Türkei und dem Königreich Marokko ANHANG VII Handel zwischen der Republik Türkei und der Tunesischen Republik ANHANG VIII Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Tunesischen Republik ANHANG IX Handel im Rahmen des Abkommens über die Einrichtung einer Freihandelszone unter den arabischen Mittelmeerländern (Agadir-Abkommen) ANHANG X Handel im Rahmen des Mitteleuropäischen Freihandelsabkommens (CEFTA), an dem die Republik Moldau und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union beteiligt sind ANHANG A Lieferantenerklärung für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben ANHANG B Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben ANHANG C Lieferantenerklärung für Waren, die in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben ANHANG D Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben ANHANG E Lieferantenerklärung für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben ANHANG F Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben ANHANG G Lieferantenerklärung für Waren, die in den CEFTA-Parteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben ANHANG H Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren, die in den CEFTA-Parteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben Einziger Artikel Diese Anlage enthält vor dem 1. Januar 2019 vereinbarte besondere Bestimmungen, die zwischen einzelnen Vertragsparteien anwendbar sind und Ausnahmen zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen enthalten. „ANHANG I HANDEL ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DEN TEILNEHMERN DES STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSPROZESSES DER EUROPÄISCHEN UNION Artikel 1 Die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung gemäß Artikel 7 der Anlage I ausgeschlossen, wenn a) das Land der Endbestimmung die Europäische Union ist und i) die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse eines der Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union sind; oder ii) diese Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft aufgrund von Be- oder Verarbeitungen in einem Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union erworben haben; oder b) das Land der Endbestimmung eines der Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union ist, und i) die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union sind oder ii) diese Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft aufgrund von Be- oder Verarbeitungen in der Europäischen Union erworben haben. KN-Code Warenbezeichnung 1704 90 99 Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt 1806 10 30 1806 10 90 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen – Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT – – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr 1806 20 95 – Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg – – andere – – – andere 1901 90 99 Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – andere – – andere (als Malzextrakt): – – – andere 2101 12 98 Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee 2101 20 98 Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate 2106 90 59 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen – andere – – andere 2106 90 98 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – andere (als Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe): – – andere – – – andere 3302 10 29 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: – – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: – – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol – – – – andere: – – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend – – – – – andere „ANHANG II HANDEL ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER DEMOKRATISCHEN VOLKSREPUBLIK ALGERIEN Artikel 1 Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs erworben haben, sind von der Kumulierung gemäß Artikel 7 der Anlage I ausgenommen. Artikel 2 Kumulierung in der Europäischen Union Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Anlage I gilt die in Marokko, Algerien oder Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Europäischen Union vorgenommen, sofern die hergestellten Erzeugnisse anschließend in der Europäischen Union be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach dieser Bestimmung in zwei oder mehr der betreffenden Länder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht. Artikel 3 Kumulierung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.