Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/2198 des Rates vom 25. November 2019 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Änderung des Übereinkommens zu vertreten ist

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D2198. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Unterlagen gemachten Angaben, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten. Artikel 8 Prüfung der Lieferantenerklärung (1)   Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden der CEFTA-Partei, in der diese Erklärung bei der Verwendung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der darin gemachten Angaben haben. (2)   Für die Zwecke der Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 1 senden die Zollbehörden der in Absatz 1 genannten CEFTA-Partei die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen einer solchen Erklärung gelieferten Waren beziehen, an die Zollbehörden der CEFTA-Partei zurück, in der die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schließen lassen. (3)   Die Prüfung wird von den Zollbehörden der CEFTA-Partei durchgeführt, in der die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. (4)   Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung oder Langzeit-Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte. Artikel 9 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen. Artikel 10 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung Das Verbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Anlage I gilt nicht im bilateralen Handel zwischen den CEFTA-Parteien. „ANHANG A LIEFERANTENERKLÄRUNG FÜR WAREN, DIE IN DER EUROPÄISCHEN UNION, IN ALGERIEN, MAROKKO ODER TUNESIEN BE- ODER VERARBEITET WORDEN SIND, OHNE DIE PRÄFERENZURSPRUNGSEIGENSCHAFT ERLANGT ZU HABEN Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden. LIEFERANTENERKLÄRUNG für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erkläre, dass 1. die nachstehenden Vormaterialen, die nicht ihren Ursprung in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien haben, zur Herstellung dieser Waren in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien verwendet worden sind: Bezeichnung der gelieferten Waren (21) Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (22) Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (22)  (23)                         Insgesamt   2. alle anderen in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens sind; 3. die folgenden Waren außerhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Anlage I zu diesem Übereinkommen be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben: Bezeichnung der gelieferten Waren Außerhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens insgesamt erzielter Wertzuwachs (24)               (Ort und Datum)               (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) „ANHANG B LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG FÜR WAREN, DIE IN DER EUROPÄISCHEN UNION, IN ALGERIEN, MAROKKO ODER TUNESIEN BE- ODER VERARBEITET WORDEN SIND, OHNE DIE PRÄFERENZURSPRUNGSEIGENSCHAFT ERLANGT ZU HABEN Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden. LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG für Waren, die in der Europäischen Union, in Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier erfassten Waren, die regelmäßig an … (25) geliefert werden, erkläre, dass 1. die nachstehenden Vormaterialen, die nicht ihren Ursprung in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien haben, zur Herstellung dieser Waren in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien verwendet worden sind: Bezeichnung der gelieferten Waren (26) Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (27) Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (27)  (28)                         Insgesamt   2. alle anderen in der Europäischen Union, Algerien, Marokko oder Tunesien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens sind; 3. die folgenden Waren außerhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Anlage I zu diesem Übereinkommen be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben: Bezeichnung der gelieferten Waren Außerhalb der Europäischen Union, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens insgesamt erzielter Wertzuwachs (29)             Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom … bis zum… (30) Ich verpflichte mich, … (25) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist. … (Ort und Datum) … … … (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten; sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) „ANHANG C LIEFERANTENERKLÄRUNG FÜR WAREN, DIE IN DER TÜRKEI, ALGERIEN, MAROKKO ODER TUNESIEN BE- ODER VERARBEITET WORDEN SIND, OHNE DIE PRÄFERENZURSPRUNGSEIGENSCHAFT ERLANGT ZU HABEN Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden. LIEFERANTENERKLÄRUNG für Waren, die in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erkläre, dass 1. die nachstehenden Vormaterialen, die nicht ihren Ursprung in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien haben, zur Herstellung dieser Waren in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien verwendet worden sind: Bezeichnung der gelieferten Waren (31) Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (32) Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (32)  (33)                         Insgesamt   2. alle anderen in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens sind; 3. die folgenden Waren außerhalb der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Anlage I zu diesem Übereinkommen be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben: Bezeichnung der gelieferten Waren Außerhalb der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens insgesamt erzielter Wertzuwachs (34)               (Ort und Datum)               (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) „ANHANG D LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG FÜR WAREN, DIE IN DER TÜRKEI, ALGERIEN, MAROKKO ODER TUNESIEN BE- ODER VERARBEITET WORDEN SIND, OHNE DIE PRÄFERENZURSPRUNGSEIGENSCHAFT ERLANGT ZU HABEN Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden. LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG für Waren, die in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier erfassten Waren, die regelmäßig an … (35) geliefert werden, erkläre, dass 1. die nachstehenden Vormaterialen, die nicht ihren Ursprung in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien haben, zur Herstellung dieser Waren in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien verwendet worden sind: Bezeichnung der gelieferten Waren (36) Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (37) Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (37)  (38)                         Insgesamt   2. alle anderen in der Türkei, Algerien, Marokko oder Tunesien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens sind; 3. die folgenden Waren außerhalb der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Anlage I zu diesem Übereinkommen be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben: Bezeichnung der gelieferten Waren Außerhalb der Türkei, Algeriens, Marokkos oder Tunesiens insgesamt erzielter Wertzuwachs (39)             Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom … bis zum… (40) Ich verpflichte mich, … (35) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist. … (Ort und Datum) … … … (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten; sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) „ANHANG E LIEFERANTENERKLÄRUNG FÜR WAREN, DIE IN EINEM EFTA-STAAT ODER TUNESIEN BE- ODER VERARBEITET WORDEN SIND, OHNE DIE PRÄFERENZURSPRUNGSEIGENSCHAFT ERLANGT ZU HABEN Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden. LIEFERANTENERKLÄRUNG Für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erkläre, dass 1. die nachstehenden Vormaterialen, die nicht ihren Ursprung in einem EFTA-Staat oder Tunesien haben, zur Herstellung dieser Waren in einem EFTA-Staat oder Tunesien verwendet worden sind: Bezeichnung der gelieferten Waren (41) Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft HS-Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (42) Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (42)  (43)                         Insgesamt   2. alle anderen in einem EFTA-Staat oder Tunesien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staats oder Tunesiens sind; 3. die folgenden Waren außerhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Anlage I zu diesen Übereinkommen be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben: Bezeichnung der gelieferten Waren Außerhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens insgesamt erzielter Wertzuwachs (44)               (Ort und Datum)               (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) „ANHANG F LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG FÜR WAREN, DIE IN EINEM EFTA-STAAT ODER TUNESIEN BE- ODER VERARBEITET WORDEN SIND, OHNE DIE PRÄFERENZURSPRUNGSEIGENSCHAFT ERLANGT ZU HABEN Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden. LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG Für Waren, die in einem EFTA-Staat oder Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier erfassten Waren, die regelmäßig an … (45) geliefert werden, erkläre, dass 1. die nachstehenden Vormaterialen, die nicht ihren Ursprung in einem EFTA-Staat oder Tunesien haben, zur Herstellung dieser Waren in einem EFTA-Staat oder Tunesien verwendet worden sind: Bezeichnung der gelieferten Ware(n) (46) Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft HS-Position verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (47) Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (47)  (48)                         Insgesamt   2. alle anderen in einem EFTA-Staat oder Tunesien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staats oder Tunesiens sind; 3. die folgenden Waren außerhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Anlage I zu diesen Übereinkommen be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben: Bezeichnung der gelieferten Waren Außerhalb eines EFTA-Staats oder Tunesiens insgesamt erzielter Wertzuwachs (49)             Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom … bis zum… (50) Ich verpflichte mich, … (45) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist. … (Ort und Datum) … … … (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten; sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) „ANHANG G LIEFERANTENERKLÄRUNG FÜR WAREN, DIE IN DEN CEFTA-PARTEIEN BE- ODER VERARBEITET WORDEN SIND, OHNE DIE PRÄFERENZURSPRUNGSEIGENSCHAFT ERLANGT ZU HABEN Die Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden. LIEFERANTENERKLÄRUNG für Waren, die in den CEFTA-Parteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, erkläre, dass 1. die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht in den CEFTA-Parteien haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren in den CEFTA-Parteien verwendet worden sind: Bezeichnung der gelieferten Waren (51) Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (52) Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (53)                                 Gesamtwert   2. alle anderen in den CEFTA-Parteien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der CEFTA-Parteien sind; 3. die folgenden Waren außerhalb der CEFTA-Parteien in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Anlage I zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben: Bezeichnung der gelieferten Waren … … … … Außerhalb der CEFTA-Vertragsparteien insgesamt erzielte Wertzuwachs (54) … … … …   … (Ort und Datum) … … … (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten; sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) „ANHANG H LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG FÜR WAREN, DIE IN DEN CEFTA-PARTEIEN BE- ODER VERARBEITET WORDEN SIND, OHNE DIE PRÄFERENZURSPRUNGSEIGENSCHAFT ERLANGT ZU HABEN Die Langzeit-Lieferantenerklärung mit nachstehendem Wortlaut ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben zu werden. LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG für Waren, die in den CEFTA-Parteien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben Ich, der Unterzeichner, Lieferant der in dem beigefügten Papier aufgeführten Waren, die regelmäßig an … (55) geliefert werden, erkläre, dass 1. die nachstehenden Vormaterialen, die ihren Ursprung nicht in den CEFTA-Parteien haben, zur Herstellung der nachstehenden Waren in den CEFTA-Parteien verwendet worden sind: Bezeichnung der gelieferten Waren (56) Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft Position der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (57) Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (58)                                 Gesamtwert   2. alle anderen in den CEFTA-Parteien zur Herstellung dieser Waren verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der CEFTA-Parteien sind; 3. die folgenden Waren außerhalb der CEFTA-Parteien in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Anlage I zu dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln be- oder verarbeitet worden sind und dort insgesamt den folgenden Wertzuwachs erzielt haben: Bezeichnung der gelieferten Waren Insgesamt außerhalb der CEFTA-Parteien erzielter Wertzuwachs (59)             Diese Erklärung gilt für alle weiteren Sendungen dieser Waren vom … bis zum… (60). Ich verpflichte mich, … (55) unverzüglich zu unterrichten, wenn diese Erklärung nicht mehr gültig ist. … (Ort und Datum) … … … (Anschrift und Unterschrift des Lieferanten; sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) “ (1)  Die Vertragsparteien erstellen Erläuterungen, die eine Bestimmung des Begriffs „einfaches Zusammenfügen“ umfassen. (2)   ABl. EU L 302 vom 15.11.1985, S. 23. (3)  Für die besonderen Voraussetzungen bezüglich des/der begünstigten Verfahren(s) siehe die Bemerkungen 8.1 bis 8.3. (4)  Wegen der besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 6. (5)  Siehe Bemerkung 7. (6)  Wird die Ursprungserklärung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Ursprungserklärung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so werden die Wörter in Klammern weggelassen bzw. wird der Raum leer gelassen. (7)  Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt wird, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung ‚CM‘ an. (8)  Diese Angaben können entfallen, wenn sie dem Papier selbst zu entnehmen sind. (9)  In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners. (10)  zum Beispiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Erklärungen des Herstellers usw. über die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse oder die in unverändertem Zustand wieder ausgeführten Waren. (11)  Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterscheiden sich von einem Modell zum anderen. In Spalte 1 ist daher zwischen den Modellen zu unterscheiden, und die in den übrigen Spalten verlangten Angaben sind für jedes Modell getrennt aufzuführen, damit der Hersteller der Waschmaschinen die Ursprungseigenschaft seiner Erzeugnisse je nach dem verwendeten Elektromotor richtig beurteilen kann. (12)  Die Angaben in diesen Spalten sind nur zu machen, soweit sie erforderlich sind. Beispiele: Die Regel für Bekleidung des ex-Kapitels 62 sieht vor, dass Garne ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden können. Verwendet ein Hersteller solcher Bekleidung in Algerien aus der Europäischen Union eingeführtes Gewebe, das dort durch Weben von Garn ohne Ursprungseigenschaft hergestellt worden ist, so reicht es aus, wenn der Lieferant der Europäischen Union in seiner Erklärung das verwendete Garn ohne Ursprungseigenschaft beschreibt; es ist nicht erforderlich, die HS-Position und den Wert dieses Garns anzugeben. Ein Hersteller von Draht aus Eisen der HS-Position 7217, der zur Herstellung Eisenstäbe ohne Ursprungseigenschaft verwendet hat, sollte in der zweiten Spalte „Stäbe aus Eisen“ angeben. Wird dieser Draht zur Herstellung einer Maschine verwendet, bei der die Ursprungsregel die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft auf einen bestimmten Vomhundertsatz begrenzt, so muss in der dritten Spalte der Wert der Stäbe ohne Ursprungseigenschaft angegeben werden. (13)   „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in [den Namen der betreffenden Vertragspartei(en) angeben] für die Vormaterialien gezahlt wird. Der genaue Wert jedes Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Ware anzugeben. (14)   ‚Wertzuwachs insgesamt‘ bedeutet alle außerhalb von [betreffende Vertragspartei(en) angeben] angefallenen Kosten einschließlich aller dort hinzugefügten Vormaterialien. Der genaue insgesamt außerhalb von [betreffende Vertragspartei(en) angeben] erzielte Wertzuwachs ist je Einheit der in der ersten Spalte aufgeführten Waren anzugeben. (15)  Name und Anschrift des Empfängers der Waren (16)  Betreffen die Rechnungen, Lieferscheine oder sonstigen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, verschiedene Waren oder Waren, die nicht in gleichem Umfang Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft enthalten, so hat sie der Lieferant eindeutig voneinander zu unterscheiden. Beispiel: Das Papier betrifft verschiedene Modelle von Elektromotoren der Position 8501 zur Verwendung bei der Herstellung von Waschmaschinen der Position 8450. Art und Wert der bei der Herstellung dieser Motoren verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft untersch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.