Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/2198 des Rates vom 25. November 2019 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Änderung des Übereinkommens zu vertreten ist

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30.12.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 339/1 BESCHLUSS (EU) 2019/2198 DES RATES vom 25. November 2019 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln eingesetzten Gemischten Ausschuss hinsichtlich der Änderung des Übereinkommens zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (1) geschlossen und trat in der Union am 1. Mai 2012 in Kraft. (2) Das Pan-Europa-Mittelmeer-System der Ursprungskumulierung ermöglicht die Anwendung der diagonalen Kumulierung zwischen den 26 Vertragsparteien des Übereinkommens: Union, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Palästina (2), Syrien, Tunesien, Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Kosovo (3), die Färöer, Republik Moldau, Georgien und Ukraine. (3) In dem Übereinkommen ist vorgesehen, dass die Ursprungsregeln geändert werden müssen, um der wirtschaftlichen Realität besser gerecht zu werden; zudem sind darin Verfahren für die Annahme der Änderungen festgelegt. Änderungen des Übereinkommens werden durch einstimmigen Beschluss des durch das Übereinkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) angenommen. (4) Das Verfahren zur Änderung des Übereinkommens begann im Jahr 2012 und führte zu einer Reihe aktualisierter, flexiblerer Ursprungsregeln, die mit denjenigen Änderungen im Einklang stehen, denen die Union bereits in verschiedenen anderen, in jüngerer Zeit vereinbarten Abkommen, nämlich das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (4), das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam, das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (5) und das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (6) oder Schemen allgemeiner Zollpräferenzen zugestimmt hat. (5) Der Gemischte Ausschuss soll auf seiner Sitzung am 27. November 2019 oder zu einem späteren Zeitpunkt einen Beschluss über die Änderung des Übereinkommens annehmen. (6) Da die Änderung des Übereinkommens Rechtswirkungen für die Union haben wird, ist es zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Änderung des Übereinkommens festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) eingesetzten Gemischten Ausschuss zu vertreten ist, besteht darin, die im Anhang des Entwurfs eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, enthaltene Änderung des Übereinkommens zu unterstützen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 25. November 2019. Im Namen des Rates Die Präsidentin F. MOGHERINI (1)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3). (2)  Diese Bezeichnung ist nicht als Anerkennung eines Staates Palästina auszulegen und lässt die Standpunkte der einzelnen Mitgliedstaaten zu dieser Frage unberührt. (3)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. (4)   ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 23. (5)   ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 3. (6)   ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 3. ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/… DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES vom … zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln DER GEMISCHTE AUSSCHUSS — gestützt auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde am 15. Juni 2011 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Januar 2012 in Kraft. (2) Das Pan-Europa-Mittelmeer-System der Ursprungskumulierung beruht auf einem Netz von Freihandelsabkommen. Mit ihm wird ein multilateraler Rahmen mit identischen Ursprungsregeln für die diagonale Kumulierung vorgesehen, der unbeschadet der in diesen Abkommen festgelegten Grundsätze gilt. (3) Im Übereinkommen wurde anerkannt, dass eine Änderung der Ursprungsregeln erforderlich sein wird, um den wirtschaftlichen Gegebenheiten besser zu entsprechen. (4) Die Vertragsparteien des Übereinkommens haben sich auf die Änderung des Übereinkommens geeinigt, um aktualisierte und flexiblere Ursprungsregeln festzulegen. (5) Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Das Übereinkommen wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. (2)   Die Änderungen des Übereinkommens gelten ab dem [1. Januar 2021] für diejenigen Vertragsparteien, die diese Änderungen des Übereinkommens oder Verweise hierauf vor diesem Datum in ihre Protokolle über die Ursprungsregeln aufgenommen haben. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für den Gemischten Ausschuss Der Vorsitzende ANHANG Einziger Artikel Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (1)   Dieses Übereinkommen legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. (2)   Die dabei relevanten Begriffe „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die damit zusammenhängenden Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in den Anlagen dieses Übereinkommens niedergelegt. Anlage I enthält die allgemeinen Regeln für die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anlage II enthält vor dem 1. Januar 2019 vereinbarte besondere Bestimmungen, die zwischen einzelnen Vertragsparteien anwendbar sind und Ausnahmen zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen enthalten. Zwischen bestimmten Vertragsparteien anwendbare besondere Bestimmungen, die eine Ausnahme zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen enthalten und vor dem 1. Januar 2019 vereinbart, aber nicht in Anlage II aufgenommen wurden, bleiben gültig. (3)   Für nach dem 1. Januar 2019 vereinbarte Ausnahmeregelungen gilt Folgendes: a) Die Vertragsparteien können in ihrem bilateralen Handel besondere Bestimmungen anwenden, die eine Ausnahme zu den Bestimmungen in Anlage I des Übereinkommens darstellen, sofern diese besonderen Bestimmungen mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) in Einklang stehen. b) Die Vertragsparteien übermitteln dem Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses eine Fassung des Abkommens zwischen den Vertragsparteien in englischer oder französischer Sprache, das die Bestimmungen nach Buchstabe a enthält, sowie ein Begleitschreiben in englischer oder französischer Sprache, in dem die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens aufgeführt sind, von denen jenes Abkommen abweicht. c) Die besonderen Bestimmungen gemäß Buchstabe a treten nicht vor Ablauf des Kalendermonats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien dem Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses die Informationen nach Buchstabe b übermittelt haben. d) Der Vorsitzende des Gemischten Ausschusses leitet die in Buchstabe b genannten Informationen an alle anderen Vertragsparteien weiter und unterrichtet die Vertragsparteien gemäß Buchstabe b hierüber. (4)   Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind: — die Europäische Union, — die in der Präambel genannten EFTA-Staaten, — das Königreich Dänemark für die Färöer, — die in der Präambel genannten Teilnehmer des Barcelona-Prozesses, — die in der Präambel genannten Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union, mit Ausnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, — die Republik Moldau, — Georgien, — die Ukraine. (5)   Ein Dritter, der gemäß Artikel 5 Vertragspartei geworden ist, wird automatisch in die Liste gemäß Absatz 4 dieses Artikels hinzugefügt.“ 2. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) „Vertragspartei“ die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Vertragsparteien;“. 3. Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Änderungen des Übereinkommens;“. 4. Artikel 5 Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9)   Ab dem Datum des in Absatz 4 genannten Beschlusses des Gemischten Ausschusses kann das betreffende Drittland im Gemischten Ausschuss, in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen als Beobachter vertreten sein.“ 5. Anlage I erhält folgende Fassung: „Anlage I BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN INHALTSVERZEICHNIS TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ Artikel 2 Allgemeine Vorschriften Artikel 3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Artikel 4 Ausreichende Be- oder Verarbeitungen Artikel 5 Toleranzregel Artikel 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen Artikel 7 Ursprungskumulierung Artikel 8 Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung Artikel 9 Maßgebende Einheit Artikel 10 Warenzusammenstellungen Artikel 11 Neutrale Elemente Artikel 12 Buchmäßige Trennung TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN Artikel 13 Territorialitätsprinzip Artikel 14 Nichtveränderung Artikel 15 Ausstellungen TITEL IV RÜCKVERGÜTUNG ODER BEFREIUNG Artikel 16 Zollrückvergütung oder Zollbefreiung TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT Artikel 17 Allgemeine Vorschriften Artikel 18 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung Artikel 19 Ermächtigter Ausführer Artikel 20 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 21 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 22 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Artikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Artikel 24 Freizonen Artikel 25 Einfuhranforderungen Artikel 26 Einfuhr in Teilsendungen Artikel 27 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis Artikel 28 Abweichungen und Formfehler Artikel 29 Lieferantenerklärungen Artikel 30 In Euro ausgedrückte Beträge TITEL VI GRUNDSÄTZE DER ZUSAMMENARBEIT UND NACHWEISE Artikel 31 Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen Artikel 32 Streitbeilegung TITEL VII ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN Artikel 33 Notifizierung und Zusammenarbeit Artikel 34 Prüfung der Ursprungsnachweise Artikel 35 Prüfung der Lieferantenerklärungen Artikel 36 Sanktionen TITEL VIII ANWENDUNG DER ANLAGE I Artikel 37 Europäischer Wirtschaftsraum Artikel 38 Liechtenstein Artikel 39 Republik San Marino Artikel 40 Fürstentum Andorra Artikel 41 Ceuta und Melilla Liste der Anhänge ANHANG I: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II ANHANG II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen ANHANG III: Wortlaut der Ursprungserklärung ANHANG IV: Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ANHANG V: Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla ANHANG VI: Lieferantenerklärung ANHANG VII: Langzeit-Lieferantenerklärung ANHANG VIII: Liste der Vertragsparteien, die von der Möglichkeit der Ausdehnung der Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 Gebrauch gemacht haben TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „Harmonisiertes System“) mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004; b) „Einreihen“ ist die Einreihung einer Ware in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems; c) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder i) gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger versandt werden oder ii) mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; d) „Zollbehörden der Vertragspartei“ der Europäischen Union sind alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; e) „Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; f) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so bezieht sich der Begriff „Hersteller“ auf das Unternehmen, das den Subunternehmer beauftragt hat. Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die tatsächlich in der Vertragspartei bei der Herstellung des Erzeugnisses angefallen sind, so bezeichnet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; g) „austauschbare Vormaterialien“ oder „austauschbare Erzeugnisse“ sind Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht voneinander unterschieden werden können; h) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; i) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau; j) „Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; k) „Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ ist der zulässige Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der zugelassen ist, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden; l) „Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; m) „Gebiet“ umfasst das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer einer Vertragspartei; n) „Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird; o) „Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend. TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ Artikel 2 Allgemeine Vorschriften Für die Zwecke der Durchführung des jeweiligen Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 in der Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Artikel 3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1)   Bei der Ausfuhr in eine andere Vertragspartei gelten als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse und natürliche Wässer; b) dort angebaute oder geerntete Pflanzen, einschließlich Wasserpflanzen, und pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren; e) Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden; f) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; g) Aquakulturerzeugnisse, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere dort aus Eiern geschlüpft sind oder dort die Larven oder Jungfische aufgezogen wurden; h) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; i) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden; j) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; k) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Altstoffe; l) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt; m) dort ausschließlich aus in den Buchstaben a bis l aufgeführten Erzeugnissen hergestellte Waren. (2)   Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstaben h und i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen: a) Sie sind in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei ins Schiffsregister eingetragen; b) sie führen die Flagge der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei; c) sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen: i) Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder ii) sie sind Eigentum von Gesellschaften, die — ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei haben und — mindestens zur Hälfte Eigentum der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieser Vertragsparteien sind. (3)   Ist die ausführende oder die einführende Vertragspartei die Europäische Union, so sind für die Zwecke von Absatz 2 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeint. (4)   Für die Zwecke von Absatz 2 gelten die EFTA-Staaten als eine einzige anwendende Vertragspartei. Artikel 4 Ausreiche

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.