Europäische Union

90/141/EWG: Entscheidung des Rates vom 12. März 1990 zur Erreichung einer schrittweisen Konvergenz der Politiken und der wirtschaftlichen Ergebnisse während der ersten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31990D0141. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31990D0141 90/141/EWG: Entscheidung des Rates vom 12. März 1990 zur Erreichung einer schrittweisen Konvergenz der Politiken und der wirtschaftlichen Ergebnisse während der ersten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion Amtsblatt Nr. L 078 vom 24/03/1990 S. 0023 - 0024 ***** ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 12. März 1990 zur Erreichung einer schrittweisen Konvergenz der Politiken und der wirtschaftlichen Ergebnisse während der ersten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (90/141/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 103 und 145, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Madrid im Juni 1989 seine Entschlossenheit bekräftigt, »die Wirtschafts- und Währungsunion, wie sie in der Einheitlichen Akte vorgesehen ist, schrittweise zu verwirklichen". Er hat beschlossen, »daß die erste Stufe der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Juli 1990 beginnt" und festgestellt, »daß die Wirtschafts- und Währungsunion unter dem Gesichtspunkt der Vollendung des Binnenmarkts und im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu sehen ist", und »daß ihre Verwirklichung die Parallelität zwischen wirtschaftlichen und währungspolitischen Aspekten berücksichtigen, den Grundsatz der Subsidiarität beachten und der Verschiedenheit der spezifischen Situationen gerecht werden muß". Fortschritte in Richtung auf die Wirtschafts- und Währungsunion erfordern einen hohen Grad an Konvergenz der wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den Mitgliedstaaten, der durch ein grösseres Maß an Vereinbarkeit und eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik zu erreichen ist. Die Stärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung trägt gleichermassen dazu bei, die Ziele der Gemeinschaft, insbesondere Konvergenz der wirtschaftlichen Ergebnisse auf hohem Niveau bei monetärer Stabilität, zu erreichen. Die Erreichung der Ziele der Einheitlichen Akte und insbesondere die Vollendung des Binnenmarktes erfordern eine wirksamere wirtschaftspolitische Koordinierung, da der Binnenmarkt die wirtschaftliche und finanzielle Integration vertiefen, Wettbewerb und Strukturwandel verschärfen und so die grenzueberschreitenden Effekte der Wirtschaftspolitik verstärken wird. Gemäß Artikel 102a des Vertrages berücksichtigen die Mitgliedstaaten die bei der Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Währungssystems und bei der Entwicklung der Ecu gesammelten Erfahrungen und respektieren die bestehenden Zuständigkeiten. Die erste Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion muß eine gesunde Grundlage für deren erfolgreiche Weiterentwicklung und Bestand liefern. Die verstärkte Koordinierung muß auf dem politischen Willen beruhen, den Konsens über die wirtschaftspolitischen Grundüberzeugungen weiter zu festigen. Fortschritte in diesem Koordinierungsprozeß verlangen nach Flexibilität, der Anerkennung von Subsidiarität und entsprechenden konkreten Verpflichtungen bei der Entscheidungsfindung sowie nach der Bereitschaft, aus Erfahrung zu lernen. Die Entscheidung 74/120/EWG des Rates vom 18. Februar 1974 zur Erreichung eines hohen Grades an Konvergenz der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (3) und die Richtlinie 74/121/EWG des Rates vom 18. Februar 1974 über die Stabilität, das Wachstum und die Vollbeschäftigung in der Gemeinschaft (4) sind aufzuheben - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Um in der Gemeinschaft ein dauerhaftes und inflationsfreies Wachstum zusammen mit einem hohen Beschäftigungsstand und dem für eine erfolgreiche erste Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion erforderlichen Grad der wirtschaftlichen Konvergenz zu erreichen, unternimmt der Rat im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes und im Kontext des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts eine multilaterale Überwachung. In diesem Rahmen gelten die Grundsätze der Preisstabilität, eines gesunden öffentlichen Finanz- und Währungsgebarens, gesunder Zahlungsbilanzen und offener wettbewerbsfähiger Märkte. Der Rat prüft mindestens zweimal jährlich: - die wirtschaftliche Lage, die Aussichten und die Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten; - die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitiken in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft insgesamt; - das aussenwirtschaftliche Umfeld und seine Wechselwirkungen mit der Wirtschaft der Gemeinschaft. Die multilaterale Überwachung umfasst alle Aspekte der Wirtschaftspolitik sowohl in kurz- als auch in längerfristiger Perspektive. Artikel 2 Der Rat nimmt die multilaterale Überwachung im engeren Rahmen vor. Er kann seinen Präsidenten ermächtigen, die Ereignisse seiner Beratungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Durch den Lernprozeß sollte die multilaterale Überwachung zunehmend zu kompatiblen Wirtschaftspolitiken mit entsprechenden konkreten Verpflichtungen der Mitgliedstaaten führen. In diesem Zusammenhang kann der Rat wirtschaftspolitische Anregungen geben und auf Vorschlag der Kommission wirtschaftspolitische Empfehlungen aussprechen. Artikel 3 Die multilaterale Überwachung richtet sich vornehmlich auf die markoökonomische und die mikroökonomische Politik sowie auf die Strukturpolitik; diese Überwachung wird vom Rat auf der Grundlage von Berichten und Untersuchungen vorgenommen, die von der Kommissiopn vorgelegt werden. Diese Berichte und Untersuchungen enthalten: - Angaben über wirtschaftliche Ergebnisse und Wirtschaftspolitiken einschließlich Geld- und Haushaltspolitiken, wie z. B. über die Entwicklung von Angebot und Nachfrage sowie Preisen und Kosten, die Beschäftigung, die Regionalentwicklung, die Finanzmärkte, die öffentlichen Finanzen, die Geldmenge, die Zinssätze, die Wechselkurse und die aussenwirtschaftlichen Ungleichgewichte; - regelmässige Länderberichte über die nationale Wirtschaftslage, die Wirtschaftsaussichten und die Wirtschaftspolitiken; - eine regelmässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinschaft und einen Jahresbericht zur Untersuchung der wirtschaftlichen Gesamtlage, der mittelfristen Ausrichtungen für die Wirtschaftspolitik und ihrer Wechselbeziehungen. Möglichst vor der Aufstellung der einzelstaatlichen Haushaltspläne wird eine Untersuchung der Haushaltspolitiken vorgenommen, die insbesodnere auf den Umfang und die Finanzierung der Haushaltsdefizite sowie die mittelfristige haushaltspolitische Ausrichtung abstellt und darauf abzielt, daß übermässig hohe Defizite verringert werden und eine monetäre Finanzierung vermieden wird. Die Arbeiten des Rates zur multilateralen Überwachung werden vom Währungsausschuß vorbereitet, wobei jeweils ein Vertreter jedes Mitgliedstaates und ein Vertreter der Kommission im Ausschuß für Wirtschaftspolitik als Sachverständiger teilnimmt. Die Präsidenten des Währungsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaftspolitik nehmen an den der Überwachung geltenden Tagungen des Rates teil. Artikel 4 Der Jahreswirtschaftsbericht wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses verabschiedet. Artikel 5 Bedrohen potentielle oder tatsächliche wirtschaftliche Entwicklungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Wirtschaftsstabilität und den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Gemeinschaft, so nimmt der Rat eine Prüfung der Wirtschaftslage vor. Als Ergebnis dieser Prüfung können an einen oder mehrere Mitgliedstaaten Empfehlungen gerichtet werden mit dem Ziel, die notwendigen wirtschaftspolitischen Korrekturen zu fördern. Artikel 6 Bedrohen Ereignisse ausserhalb der Gemeinschaft die Wirtschaftsstabilität und den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Gemeinschaft, so findet in den zuständigen Gemeinschaftsgremien eine Konsultierung statt, um etwaige Maßnahmen in Betracht zu ziehen. Artikel 7 Um die Übereinstimmung zwischen den Geld- und den anderen Wirtschaftspolitiken zu fördern, wird der Vorsitzende des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft eingeladen, an den einschlägigen Tagungen des Rates teilzunehmen. Artikel 8 Der Präsident des Rates und die Kommission erstatten dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat regelmässig Bericht über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung. Zusätzlich kann der Präsident des Rates zu Sitzungen des entsprechenden Ausschusses des Europäischen Parlaments eingeladen werden, wenn der Rat politische Empfehlungen abgegeben hat. Die Regierungen bringen die Ergebnisse der multilateralen Überwachung ihren Parlamenten zur Kenntnis, so daß sie bei der Festlegung der nationalen Wirtschaftspolitik berücksichtigt werden können. Artikel 9 Der Rat prüft regelmässig anhand der Berichte, die ihm die Kommission vorlegt, und nach Anhörung des Währungsausschusses die bei der multilateralen Überwachung durch Anwendung dieser Entscheidung erzielten Fortschritte. Diese Berichte werden auch dem Europäischen Parlament übermittelt. Artikel 10 Die Entscheidung 74/120/EWG und die Richtlinie 74/121/EWG werden aufgehoben. Artikel 11 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 12. März 1990. Im Namen des Rates Der Präsident A. REYNOLDS (1) ABl. Nr. C 68 vom 19. 3. 1990. (2) ABl. Nr. C 56 vom 7. 3. 1990, S. 47. (3) ABl. Nr. L 63 vom 5. 3. 1974, S. 16. (4) ABl. Nr. L 63 vom 5. 3. 1974, S. 19.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.