Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/2233 des Rates vom 28. September 2026 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung zu vertreten ist

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/2233 2.10.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/2233 DES RATES vom 28. September 2026 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (Accord relatif au transport international des marchandises dangereuses par route, ADR) ist am 29. Januar 1968 in Kraft getreten. Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voies de navigation intérieures, ADN) ist am 28. Februar 2008 in Kraft getreten. (2) Gemäß Artikel 14 des ADR kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen der Anlagen zum ADR vorschlagen. Die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) ist die zuständige Stelle, um über die Annahme solcher Änderungen zu beschließen. Nach Artikel 20 des ADN kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen zu den dem ADN beigefügten Verordnungen vorschlagen. Der durch den ADN eingesetzte Verwaltungsausschuss (im Folgenden „ADN-Verwaltungsausschuss“) ist die zuständige Stelle zu Annahme solcher Änderungen. (3) Während des Zweijahreszeitraums zwischen 2024 und2026 haben die WP.15 und der ADN-Verwaltungsausschuss Änderungen der Anhänge des ADR bzw. der dem ADN beigefügten Verordnungen angenommen, die den Vertragsparteien des ADR am 1. Juli 2026 und den Vertragsparteien des ADN am 1. Juli 2026 und am 1. September 2026 übermittelt wurden. (4) Nach Artikel 14 des ADR gelten vorgeschlagene Änderungen der Anhänge als angenommen, es sei denn, mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder, falls diese Zahl geringer ist, fünf Vertragsparteien, haben innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Generalsekretär der Vereinten Nationen (im Folgenden „Generalsekretär“) den Änderungsentwurf vorgelegt hat, Einspruch eingelegt. Nach Artikel 20 des ADN gelten vorgeschlagene Änderungen der Anhänge als angenommen, es sei denn, mindestens ein Drittel der Vertragsparteien oder, falls diese Zahl geringer ist, fünf Vertragsparteien, haben innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Generalsekretär den Änderungsentwurf vorgelegt hat, Einspruch eingelegt. (5) Es ist angebracht, den im Namen der Union bezüglich dieser Änderungen des ADR und des ADN zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da sie völkerrechtlich bindend und geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), maßgeblich zu beeinflussen. Die genannte Richtlinie legt Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Binnenwasserstraßen fest, die für die Beförderung innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelten, indem sie auf das ADR und das ADN Bezug nimmt. Darüber hinaus legt diese Richtlinie fest, dass die Beförderung gefährlicher Güter zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zulässig ist, soweit die Vorschriften des ADR, der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) und des ADN eingehalten werden. Ferner ist die Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie 2008/68/EG befugt, Anhang I Abschnitt I.1 und Anhang III Abschnitt III.1 der Richtlinie 2008/68/EG an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen, vor allem zur Berücksichtigung der Änderungen von ADR, RID und ADN. (6) Die Union ist weder Vertragspartei des ADR noch des ADN. Dennoch kann sie ihre Zuständigkeit ausüben, indem sie mittels ihrer Organe einen Standpunkt festlegt, der in ihrem Namen von den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Übereinkommen sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, in den durch die Übereinkommen eingesetzten Gremien vertreten wird. (7) Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des ADR und wenden dieses an; 13 Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des ADN und wenden dieses an. (8) Mit den Änderungen soll eine sichere und effiziente Beförderung gefährlicher Güter gewährleistet und zugleich dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt in dem Sektor sowie der Entwicklung neuer Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gefährlich sein könnte, Rechnung getragen werden. Die Entwicklung der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und auf Binnenwasserstraßen — sowohl innerhalb der Union als auch zwischen der Union und ihren Nachbarländern — ist ein wesentlicher Bestandteil der gemeinsamen Verkehrspolitik und gewährleistet, dass alle Wirtschaftszweige, die gefährliche Güter im Sinne des ADR oder des ADN herstellen oder verwenden, uneingeschränkt tätig sein können. (9) Die Änderungen werden als gerechtfertigt und sinnvoll zur Sicherstellung einer sicheren und kostengünstigen Beförderung gefährlicher Güter angesehen und sollten daher von der Union unterstützt werden. (10) Der Standpunkt der Union im Hinblick auf die Änderungen der Anhänge des ADR sowie der Änderungen der dem ADN beigefügten Verordnungen muss von denjenigen Mitgliedstaaten der Union vertreten werden, die Vertragsparteien des ADR beziehungsweise des ADN sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt besteht darin, den Änderungen der Anlagen A und B zum Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), auf die in der UN-Notifizierung C.N.252.2026.TREATIES-XI.B.14 Bezug genommen wird, in der UNECE-Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15), und den Änderungen der beigefügten Verordnungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN), auf die in der UN-Notifizierungen C.N.254.2026.TREATIES-XI.D.6 und C.N.337.2026.TREATIES-XI.D.6 Bezug genommen wird, im ADN-Verwaltungsausschuss zuzustimmen. Artikel 2 Der in Artikel 1 festgelegte Standpunkt im Hinblick auf die Änderungen der Anhänge des ADR und die Änderungen der dem ADN beigefügten Verordnungen wird von denjenigen Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des ADR beziehungsweise des ADN sind, vorgetragen, die gemeinsam im Interesse der Union handeln. Artikel 3 Geringfügige technische Änderungen des in Artikel 1 festgelegten Standpunktes können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 4 Ein Hinweis auf die angenommenen Änderungen der Anlagen zum ADR und der dem ADN beigefügten Verordnungen wird im Amtsblatt der Europäischen Union unter Angabe des Tages ihres Inkrafttretens veröffentlicht. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 28. September 2026. Im Namen des Rates Der Präsident M. HEYDON (1)  Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/68/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/2233/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.