Europäische Union

2006/967/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Januar 2005 betreffend die staatliche Beihilfe, die Italien den landwirtschaftlichen Betrieben in der Region Sizilien gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 52)

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, Aussaat, Düngung, Behandlungen im Frühjahr und Beschnitt). Die Landwirte hatten außerdem bereits die Kosten für die technische Beratung und die technische Dokumentation getragen. Die in den fraglichen sechs Monaten entstandenen Kosten und Einkommenseinbußen stellten daher mehr als 50 % der Belastungen in dem betreffenden Wirtschaftsjahr dar. (52) Anhand der der Kommission vorliegenden Informationen konnte jedoch nicht geprüft werden, ob die Region Sizilien 1999 die vorgeschriebenen Kontrollen der Einhaltung der Agrarumweltverpflichtungen durch die Landwirte durchgeführt hat und ob das Ergebnis dieser Kontrollen positiv war. (53) Die Kommission ist daher der Meinung, dass die fragliche staatliche Beihilfe nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, wenn Italien nachweisen kann, dass zwischen Oktober 1998 und Mai 1999 die Kontrollen gemäß Ziffer 52 mit positivem Ausgang durchgeführt wurden. V.2.2   Maßnahmen für den Unterglasanbau (54) Nach der endgültigen Fassung der Beihilferegelung wird die Beihilfe im Unterglasanbau tätigen Betrieben gewährt, denen witterungsbedingte Schäden entstanden sind, siehe hierzu Artikel 49 des Gesetzes Nr. 86/1982, durch das die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 37/1974 auf den Tunnelanbau ausgedehnt wurden. Zulässig sind allerdings nur die Ausgaben für den Kauf des Plastikmaterials für die Tunnel. (55) Die Bestimmungen des Artikels 49 des Regionalgesetzes Nr. 86/92 waren von der Kommission genehmigt worden, da die Beihilfen zum Ausgleich der Schäden dienen sollten, die an den Treibhäusern und den Kunststoffabdeckungen durch die heftigen Unwetter und den starken Hagel entstanden sind, wie sie in den Gebieten auftreten, in denen der Unterglasanbau vorherrschend ist. (56) Die Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch widrige Witterungsverhältnisse an Gebäuden und Einrichtungen entstanden sind, können auf der Grundlage von Ziffer 11.3 des Gemeinschaftsrahmens bis zu einem Höchstsatz von 100 % der tatsächlichen Kosten genehmigt werden, ohne dass eine Mindestschwelle Anwendung findet. Ziffer 11.3.6 des Gemeinschaftsrahmens legt jedoch fest, dass von dem Beihilfebetrag alle aus Versicherungen geleisteten Beträge und die üblichen, dem Landwirt nicht entstandenen Kosten abgezogen werden, um eine Überkompensation zu vermeiden. Außerdem ist es nach Ziffer 11.3.1 des Gemeinschaftsrahmens erforderlich, dass die Beihilfemaßnahmen durch geeignete meteorologische Daten belegt werden. (57) Wie unter Ziffer 34 dargelegt, hat Italien darauf hingewiesen, dass die zulässigen Kosten auf die Kosten der Wiederherstellung der Kunststoffabdeckungen der Tunnel begrenzt waren. Außerdem hat sich Italien verpflichtet, von dem Beihilfebetrag alle als Versicherungsleistung gezahlten Beträge und die üblichen, dem Landwirt nicht entstandenen Kosten abzuziehen. (58) Außerdem hat Italien die meteorologischen Daten geliefert, die die beschriebenen Unwetter belegen. (59) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die genannte Maßnahme als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. V.2.3   Schutzkonsortien (60) Nach der endgültigen Fassung der Beihilferegelung will Italien eine Beihilfe in Höhe von 50 % der Versicherungsprämien für die Policen gewähren, die von den Schutzkonsortien gegen Schäden aufgrund von Naturkatastrophen abgeschlossen wurden. Die Schutzkonsortien sind private Einrichtungen, die von den Landwirten gebildet werden, um ihre Vertragsposition beim Abschluss von Versicherungen zu verbessern. (61) Nach Ziffer 11.5 des Gemeinschaftsrahmens können Beihilfen in Höhe von bis zu 80 % der Kosten von Versicherungsprämien zur Deckung der Verluste gewährt werden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Umstände verursacht wurden, bzw. in Höhe von bis zu 50 % der Prämienkosten, wenn die Versicherung auch andere, durch widrige Witterungsverhältnisse oder durch Tierseuchen bzw. Pflanzenkrankheiten verursachte Verluste deckt. (62) Im vorliegenden Falle entsprechen die Art der Beihilfe und die Beihilfeintensität Ziffer 11.5 des Gemeinschaftsrahmens. (63) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die genannte Maßnahme als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. VI   SCHLUSSFOLGERUNGEN (64) Die Maßnahme gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 22/99 stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (65) Die Maßnahme gemäß Artikel 3 des genannten Gesetzes ist mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag nur insoweit vereinbar, als Italien nachweisen kann, dass ihre Umsetzung seitens der Landwirte im Zeitraum von Oktober 1998 bis Mai 1999 ordnungsgemäß kontrolliert wurde und dass das Ergebnis dieser Kontrollen positiv war. (66) Die Maßnahmen gemäß Artikel 4 und 6 des genannten Gesetzes sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die mit Artikel 2 des Regionalgesetzes Nr. 22/1999 eingeführte Maßnahme, die Italien zugunsten der landwirtschaftlichen Betriebe in der Region Sizilien gewähren will, stellt keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Artikel 2 Die Maßnahme gemäß Artikel 3 des Regionalgesetzes Nr. 22/1999, die Italien zugunsten der landwirtschaftlichen Betriebe in der Region Sizilien gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die Auflagen gemäß Artikel 4 der vorliegenden Entscheidung erfüllt werden. Artikel 3 Die Maßnahmen gemäß Artikel 4 und 6 des Regionalgesetzes Nr. 22/1999, die Italien zugunsten der landwirtschaftlichen Betriebe in der Region Sizilien gewähren will, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Ihre Durchführung wird hiermit genehmigt. Artikel 4 Italien übermittelt innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung dieser Entscheidung alle Informationen, die geeignet sind zu belegen, dass die zuständigen Behörden zwischen Oktober 1998 und Mai 1999 die Einhaltung der Agrarumweltverpflichtungen, die die Landwirte im Rahmen des Umweltprogramms der Region Sizilien eingegangen sind und die nicht für eine Kofinanzierung durch die Gemeinschaft in Frage kamen, kontrolliert haben und dass die Ergebnisse dieser Kontrollen positiv sind. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Republik Italien gerichtet. Brüssel, den 19. Januar 2005 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 315 vom 9.11.2001, S. 12. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Vergünstigungen gemäß dem Regionalgesetz Nr. 13 vom 25. März 1986 und gemäß den Regionalgesetzen, die öffentliche Zuschüsse zu Zinszahlungen im Rahmen von Agrarkrediten vorsehen. (4)   ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 85. (5)  Beschluss C(97) 3089 vom 14. November 1997 und Beschluss C(94) 2494 vom 10. Oktober 1994. (6)  Protokollvermerk N 43244 vom 6. November 1998. (7)  Vermerk 27373 vom 4. Mai 1999. (8)  Beschluss C(97) 1785 vom 17. Juli 1997 (Kofinanzierungsentscheidung). (9)  Artikel 4 des Gesetzes Nr. 286/89, Artikel 4 des Gesetzes Nr. 31/91, Artikel 2 des Gesetzes Nr. 237/93. (10)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (11)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 567/2004 (ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 1). (12)   ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 31. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 445/2002 (ABl. L 74 vom 15.3.2002); Verordnung ihrerseits aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 817/2004 (ABl. L 153 vom 30.4.2004). (13)  Siehe Fußnote 7. (14)  Quelle: Eurostat. Nach Regionen aufgeschlüsselte Daten liegen nicht vor. (15)   ABl. L 1 vom 3.1.2004, S. 1. (16)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.