Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/52 des Rates vom 20. Dezember 2018 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Vereinbarung zur Änderung des bestehenden Zollkontingents für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen und zur Änderung der bestehenden Zollregelung für andere Geflügelteile, wie in Anhang I-A zu Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits festgelegt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0052. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

14.1.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 10/62 BESCHLUSS (EU) 2019/52 DES RATES vom 20. Dezember 2018 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine Vereinbarung zur Änderung des bestehenden Zollkontingents für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen und zur Änderung der bestehenden Zollregelung für andere Geflügelteile, wie in Anhang I-A zu Kapitel 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits festgelegt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 3 und Absatz 4, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) wurde am 21. März und 27. Juni 2014 in Brüssel unterzeichnet. Es wurde seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt und trat am 1. September 2017 in Kraft. (2) Seit Mitte 2016 wird unter den KN-Codes 0207 13 70 („andere Teile, frisch oder gekühlt“) und 0207 14 70 („andere Teile, gefroren“) eine neue Art von Geflügelteilen aus der Ukraine in die Union eingeführt. Diese Einfuhren sind stark gestiegen und lagen in den ersten sechs Monaten des Jahres 2018 bei 25 000 Tonnen. Nach dem Assoziierungsabkommen können diese Einfuhren zum Zollsatz null ohne mengenmäßige Beschränkungen auf den Unionsmarkt gebracht werden. (3) Diese neue Art Geflügelteile besteht aus dem üblichen Bruststück mit Humerus (Flügelknochen), die nach einer in der Union vorgenommenen minimalen Umwandlung in der Union als Geflügelbrust vermarktet werden können. Bei einer unbegrenzten Einfuhr dieser Teile besteht die Gefahr, dass die Bedingungen, unter denen traditionelle Geflügelbrust im Rahmen des Assoziierungsabkommens in die Union eingeführt werden darf, untergraben werden, insbesondere die mengenmäßigen Beschränkungen in Form eines Zollkontingents. (4) Es sollten daher Verhandlungen aufgenommen werden, um eine Vereinbarung zur Änderung des Assoziierungsabkommens bezüglich des Umfangs des Zollkontingents für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen und der Wiedereinführung des Meistbegüngstigungszollsatzes für Importe aus der Ukraine, die über dieses Zollkontingent hinausgehen, zu schließen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen über eine Änderung des Zollabbau-Stufenplans der Union bei den beiden KN-Codes 0207 13 70 („andere Teile, frisch oder gekühlt“) und 0207 14 70 („andere Teile, gefroren“) des Anhangs I-A zu Kapitel 1 und eine Änderung des Zollkontingents für Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen in der Anlage zu Anhang I-A zum Assoziierungsabkommen aufzunehmen. Artikel 2 Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt. Artikel 3 Die Verhandlungen werden im Benehmen mit dem Ausschuss für Handelspolitik gemäß Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geführt. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2018. Im Namen des Rates Die Präsidentin E. KÖSTINGER (1)   ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.