Europäische Union

2012/790/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 14. Dezember 2012 für die Zwecke der Entscheidung 2009/470/EG des Rates hinsichtlich der Finanzhilfe der Union für das EU-Referenzlaboratorium für Rückstandsuntersuchungen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9286)

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18.12.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 348/28 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2012 für die Zwecke der Entscheidung 2009/470/EG des Rates hinsichtlich der Finanzhilfe der Union für das EU-Referenzlaboratorium für Rückstandsuntersuchungen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9286) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (2012/790/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 31 Absätze 1 und 2, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Den Referenzlaboratorien der Europäischen Union kann nach Artikel 31 der Entscheidung 2009/470/EG eine Finanzhilfe der Union gewährt werden. (2) Nach Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 (3) (nachstehend „Haushaltsordnung“) und Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 (4) (nachstehend „Durchführungsbestimmungen“) geht der Ausgabe aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voraus, der die wesentlichen Aspekte einer Maßnahme bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt. (3) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 der Kommission vom 12. September 2011 für die Zwecke der Entscheidung 2009/470/EG des Rates hinsichtlich einer Finanzhilfe der Union für die EU-Referenzlaboratorien im Bereich Futtermittel und Lebensmittel sowie Tiergesundheit (5) sieht vor, dass die Finanzhilfe gewährt wird, wenn die genehmigten Arbeitsprogramme wirksam umgesetzt wurden und die Finanzhilfeempfänger alle erforderlichen Informationen innerhalb bestimmter Fristen vorlegt haben. (4) Mit der Verordnung (EU) Nr. 563/2012 der Kommission vom 27. Juni 2012 zur Änderung des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der EU-Referenzlaboratorien (6) wurde das „Institute for Food Safety“ (RIKILT) in Wageningen, Niederlande, rückwirkend vom 1. Januar 2012 als EU-Referenzlaboratorium für Rückstandsuntersuchungen benannt. (5) Im September 2011 legte RIKILT als Teil seiner Bewerbung ein vorläufiges Arbeitsprogramm für das Jahr 2012 vor. Im Anschluss an seine Benennung übermittelte RIKILT ein aktualisiertes Arbeitsprogramm und entsprechende vorläufige Finanzpläne. Die Kommission hat die von den EU-Referenzlaboratorien für das Jahr 2012 vorgelegten aktualisierten Arbeitsprogramme und entsprechenden vorläufigen Finanzpläne geprüft und genehmigt. (6) Das Arbeitsprogramm wird seit dem 1. Januar 2012 durchgeführt. Daher ist eine Finanzierung ab dem 1. Januar 2012 erforderlich. (7) Da das Arbeitsprogramm für 2012 einen hinreichend genauen Rahmen im Sinne des Artikels 90 Absätze 2 und 3 der Durchführungsbestimmungen bildet, stellt der vorliegende Beschluss einen Finanzierungsbeschluss dar. (8) Somit sollte den benannten Referenzlaboratorien der Europäischen Union eine Finanzhilfe der Union gewährt werden, die der Kofinanzierung ihrer Aktivitäten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 dient. Die Finanzhilfe der Union sollte 100 % der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2011 beihilfefähigen Ausgaben betragen. (9) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (7) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Veterinärmaßnahmen) aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert. Ferner werden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für Maßnahmen und Programme, die unter die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (8) fallen, die Ausgaben für Verwaltung und Personal, die den Mitgliedstaaten und den Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL entstehen, vom Fonds getragen. Zum Zweck der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 Anwendung. (10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Das von RIKILT — Institute for Food Safety, Teil des Wageningen University and Research Centre, am 27. September 2011 vorgelegte Arbeitsprogramm für 2012 wird hiermit genehmigt. (2)   Für die Untersuchung auf Rückstände gewährt die Union eine Finanzhilfe an das RIKILT — Institute for Food Safety, Teil des Wageningen University and Research Centre. Das Laboratorium führt die Aufgaben und Pflichten gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 12 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aus. (3)   Die Finanzhilfe der Union beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2012 auf 100 % der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 926/2011 beihilfefähigen Ausgaben, die diesem Institut im Rahmen des Arbeitsprogramms entstehen, mit einem Höchstbetrag von 470 000 EUR, von denen höchstens 25 000 EUR für einen fachlichen Workshop zur Rückstandsuntersuchung aufgewendet werden. Artikel 2 Dieser Beschluss ist gerichtet an: RIKILT — Institute for Food safety, Teil des Wageningen University & Research Centre, Akkermaalsbos 2, Gebäude Nr. 123, 6708 WB Wageningen, Niederlande. Brüssel, den 14. Dezember 2012 Für die Kommission Tonio BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30. (2)   ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. (3)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (4)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. (5)   ABl. L 241 vom 17.9.2011, S. 2. (6)   ABl. L 168 vom 28.6.2012, S. 24. (7)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. (8)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.