Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/1830 des Rates vom 17. Juni 2024 über den Abschluss des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Namen der Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D1830. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/1830 19.7.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/1830 DES RATES vom 17. Juni 2024 über den Abschluss des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse im Namen der Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates (2) hat die Europäische Gemeinschaft das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (im Folgenden „Seerechtsübereinkommen“) und das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens in Bezug auf die von diesen Übereinkommen geregelten Angelegenheiten genehmigt, für die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft dieser die Zuständigkeit übertragen haben. Die Union ist bislang die einzige internationale Organisation, die Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens im Sinne von Artikel 305 Absatz 1 Buchstabe f und Anhang IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens ist. (2) Das Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde am 19. Juni 2023 in New York angenommen. (3) In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juli 2023 stellte der Rat fest, dass sich die Union und ihre Mitgliedstaaten für die rasche Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens einsetzen, und forderte alle Staaten nachdrücklich auf, dies ebenfalls zu tun. (4) Die Union und ihre Mitgliedstaaten streben an, das Übereinkommen vor der Ozeankonferenz der Vereinten Nationen, die im Jahr 2025 stattfinden wird, zu ratifizieren. (5) Gemäß dem Beschluss (EU) 2023/1974 des Rates (3) wurde das Übereinkommen – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – am 20. September 2023 im Namen der Union unterzeichnet. (6) Nach Artikel 66 des Übereinkommens bedarf das Übereinkommen der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union. (7) Das Übereinkommen steht im Einklang mit den Umweltzielen der Union gemäß Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), nämlich Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit, umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen und Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels. (8) Dieser Beschluss sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er von der Möglichkeit der Union Gebrauch macht, ihre Außenkompetenz in Bereichen auszuüben, die unter das Übereinkommen fallen und in die geteilte Zuständigkeit fallen. Im Bereich der geteilten Zuständigkeit behalten die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit, soweit das Übereinkommen keine gemeinsamen Regeln berührt oder deren Anwendungsbereich, einschließlich ihrer voraussichtlichen künftigen Entwicklung, verändert. (9) Der Abschluss des Übereinkommens durch die Union berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme des Übereinkommens. (10) Im Einklang mit Artikel 67 Absatz 1 des Übereinkommens haben der Rat, die Mitgliedstaaten und die Kommission einen Verhaltenskodex ausgearbeitet, in dem interne Vereinbarungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten festgelegt sind, die ihre jeweiligen Zuständigkeiten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen und die Ausübung der Rechte aus dem Übereinkommen widerspiegeln, und der ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses gilt. Mit diesen Vereinbarungen wird den berechtigten Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und unter gebührender Berücksichtigung ihrer Rechte und Pflichten aus dem Seerechtsübereinkommen (SRÜ) gebührend Rechnung getragen. (11) Im Einklang mit Artikel 67 Absatz 2 des Übereinkommens gibt die Union in ihrer Genehmigungsurkunde an, in welchem Umfang sie für die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig ist (im Folgenden „Zuständigkeitserklärung“). (12) Nach Artikel 70 des Übereinkommens in Verbindung mit dessen Artikel 10 Absatz 1 sollte die Union eine Ausnahme machen, um jegliche Rückwirkung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens auszuschließen (im Folgenden „Ausnahme bezüglich der Rückwirkung“). Für die Union sollten die Bestimmungen des Übereinkommens daher nur auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die Union gesammelt und generiert werden, Anwendung finden. (13) Dieser Beschluss berührt nicht die Hoheitsgewalt, die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen (SRÜ). (14) Das Übereinkommen, die Zuständigkeitserklärung und die Ausnahme bezüglich der Rückwirkung sollten genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Das Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (im Folgenden „Übereinkommen“) wird im Namen der Union genehmigt (4). (2)   Der Abschluss des Übereinkommens durch die Union berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme des Übereinkommens. Artikel 2 Die nach Artikel 67 Absatz 2 des Übereinkommens erforderliche Zuständigkeitserklärung (im Folgenden „Zuständigkeitserklärung“) wird im Namen der Union genehmigt (5). Artikel 3 Die Ausnahme bezüglich der Rückwirkung nach Artikel 70 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 (im Folgenden „Ausnahme bezüglich der Rückwirkung“) wird hiermit im Namen der Union angenommen (6). Artikel 4 Der Präsident des Rates ernennt die Person/en, die ermächtigt ist/sind, die in Artikel 66 des Übereinkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde zusammen mit der Zuständigkeitserklärung und der Ausnahme bezüglich der Rückwirkung zu hinterlegen. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2024. Im Namen des Rates Der Präsident A. MARON (1)  Zustimmung erteilt am 24. April 2024. (2)  Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1). (3)  Beschluss (EU) 2023/1974 des Rates vom 18. September 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt (ABl. L 235 vom 25.9.2023, S. 1). (4)  Der Wortlaut des Übereinkommens ist in ABl. L, 2024/1831, 19.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2024/1831/oj, veröffentlicht. (5)  Der Wortlaut der Zuständigkeitserklärung ist in ABl. L, 2024/1832, 19.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/declar/2024/1832/oj, veröffentlicht. (6)  Der Wortlaut der Ausnahme bezüglich der Rückwirkung ist in ABl. L, 2024/1833, 19.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/declar/2024/1833/oj, veröffentlicht. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1830/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.