Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/846 des Europäischen Parlaments vom 16. März 2017 über die Verlängerung der Mandatszeit des Untersuchungsausschusses zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung

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18.5.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 125/34 BESCHLUSS (EU) 2017/846 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 16. März 2017 über die Verlängerung der Mandatszeit des Untersuchungsausschusses zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, — unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten, — gestützt auf Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, — gestützt auf den Beschluss 95/167/EG, Euratom, EGKS des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. April 1995 über Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts des Europäischen Parlaments (1), — gestützt auf seinen Beschluss (EU) 2016/1021 des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2016 über die Einsetzung, die Zuständigkeiten, die zahlenmäßige Zusammensetzung und die Mandatszeit eines Untersuchungsausschusses zur Prüfung von behaupteten Verstößen gegen das Unionsrecht und Missständen bei der Anwendung desselben im Zusammenhang mit Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung (2), — gestützt auf Artikel 198 Absatz 11 seiner Geschäftsordnung, A. in der Erwägung, dass der Untersuchungsausschuss einen Antrag auf Verlängerung seiner Mandatszeit gestellt hat, damit er sein Mandat uneingeschränkt und angemessen erfüllen kann, wobei den noch zu prüfenden Unterlagen, den in Auftrag gegebenen Analysen und den noch anzuhörenden Interessenträgern Rechnung getragen wird; 1.    beschließt, die Mandatszeit des Untersuchungsausschusses um drei Monate zu verlängern. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident A. TAJANI (1)   ABl. L 113 vom 19.5.1995, S. 1. (2)   ABl. L 166 vom 24.6.2016, S. 10.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.