Europäische Union

85/623/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1985 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31985D0623 85/623/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1985 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 379 vom 31/12/1985 S. 0018 - 0019 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1985 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) (85/623/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHENGEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1141/EWG (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2, auf Antrag der Französischen Republik, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- oder Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1983 in mindestens einem der Mitgliedstaaten amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1985 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr. Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen. Die Französische Republik hat für einige Sorten verschiedener Arten um eine solche Ermächtigung ersucht. Die Sorte Rajah (Rotklee) war in der Französischen Republik keinen amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden. Die Kommission hat mit Entscheidung 85/60/EWG (3) für die Sorte Sara (Rotklee) betreffend die Französische Republik die in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehene Frist über den 31. Dezember 1984 hinaus bis zum 31. Dezember 1985 verlängert. Die Prüfung des französischen Antrags für diese Sorte ist inzwischen abgeschlossen. Deren Ergebnisse hatten in der Französischen Republik zu der Feststellung geführt, daß diese Sorte dort einen geringeren landeskulturellen Wert besitzt als andere in der Französischen Republik zugelassene vergleichbare Sorten. Es ist allgemein bekannt, daß die betreffenden Sorten aufgrund ihrer Form (Wuchsrhythmus) zur Zeit in der Französischen Republik noch nicht zum Anbau geeignet sind (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) zweiter Fall der vorgenannten Richtlinie). Hinsichtlich diesen zwei Sorten kann dem Antrag der Französischen Republik daher voll entsprochen werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Französische Republik wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1986 veröffentlicht sind, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen:Futterpflanzen: Trifolium pratense L. - Rajah, - Sara. Artikel 2 Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind. Artikel 3 Die Französische Republik teilt der Kommission mit, ab wann und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. Dezember 1985 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 225 vom 12. 10. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 341 vom 16. 12. 1980, S. 27. (3) ABl. Nr. L 23 vom 26. 1. 1985, S. 46.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.