Europäische Union

81/936/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. November 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31981D0936 81/936/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. November 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 338 vom 25/11/1981 S. 0027 - 0027 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. November 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (81/936/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/528/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die niederländische Regierung hat am 24. Juli 1981 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG die Verordnung zur Sanierung alter Unterglasgartenbaubetriebe vom 29. März 1979 und die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Sanierung alter Unterglasgartenbaubetriebe vom 26. Juni 1981 mitgeteilt. Die genannte Verordnung vom 29. März 1979 enthält in Titel 6 Paragraphen 3 und 4 Maßnahmen, die in den Bereich der Richtlinie 72/159/EWG fallen. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilung die im Königreich der Niederlande bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen. Die genannten Verordnungen vom 29. März 1979 und 26. Juni 1981 entsprechen den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Königreich der Niederlande bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der am 24. Juli 1981 mitgeteilten Verordnung zur Sanierung alter Unterglasgartenbaubetriebe vom 29. März 1979 und Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Sanierung alter Unterglasgartenbaubetriebe vom 26. Juni 1981 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 10. November 1981 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 197 vom 20.7.1981, S. 41.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.