Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/494 der Kommission vom 25. März 2022 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2021/693 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms „Justiz“

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28.3.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 100/59 BESCHLUSS (EU) 2022/494 DER KOMMISSION vom 25. März 2022 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2021/693 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms „Justiz“ DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere auf Artikel 4, gestützt auf die Mitteilung Irlands, dass es die Verordnung (EU) 2021/693 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms „Justiz“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1382/2013 (1) anzunehmen und durch sie gebunden zu sein wünscht. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Schreiben vom 22. November 2021 hat Irland mitgeteilt, dass es die Verordnung (EU) 2021/693 anzunehmen und durch sie gebunden zu sein wünscht. (2) Die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2021/693 ist an keine Bedingungen geknüpft. (3) Gemäß dem Verfahren nach Artikel 331 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollte die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2021/693 daher bestätigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2021/693 wird bestätigt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 25. März 2022 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 156 vom 5.5.2021, S. 21.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.