Europäische Union

2014/457/EU: Beschluss der Kommission vom 4. Februar 2014 über die von Spanien gewährte staatliche Beihilfe SA.36559 (C3/07) (ex NN 66/06) Spanische Stromtarife: Verteilerunternehmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 7743) Text von Bedeutung für den EWR

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o „optimiert“ wurde, dass er sich weitgehend mit dem Umfang der Verteilungsnetze der vier vertikal integrierten Gruppen deckte. Dieser hypothetische Vorteil konnte aus den folgenden Gründen ebenfalls nicht nachgewiesen werden: — Erstens war es nicht immer möglich, Kunden innerhalb einer Gruppe zu „verschieben“. Ein Kunde, der von dem als freier Anbieter auftretenden Geschäftsbereich von Endesa in einer Region versorgt wurde, in der Iberdrola als lokales Verteilerunternehmen tätig war, konnte nicht zum für die Verteilung zuständigen Geschäftsbereich von Endesa wechseln, sondern musste von Iberdrola übernommen werden. Außerdem verursachte dieser Wechsel zum regulierten Markt Nettokosten für die integrierten Unternehmen, da er das Defizit erhöhte, das die integrierten Unternehmen zu ungünstigen Bedingungen finanzieren mussten. — Zweitens erzielten die Gruppen keinen Gewinn mit den Verkäufen der Verteilerunternehmen. Entsprechend konnte der potenzielle Vorteil eines höheren Marktanteils auch nicht bereits im Jahr 2005 (dem in der Prüfung berücksichtigten Jahr), sondern erst in späteren Jahren, als sich der freie Markt wieder gefestigt hatte, zu höheren Erträgen führen. Damit dieser Vorteil sich auswirken konnte, mussten die vom Verteilerunternehmen einer Gruppe versorgten Verbraucher zum für die Verteilung zuständigen Geschäftsbereich der jeweiligen Gruppe zurückkehren. In diesem Stadium hätte ein Kunde, der einen Anbieterwechsel beabsichtigte, sich aber beliebig zwischen allen auf dem spanischen Markt tätigen Anbietern entscheiden können. Daher hat die Kommission auch diesbezüglich keinen konkreten Vorteil in Verbindung mit dem bloßen Bestehen eines größeren Marktanteils der Gruppen während des in der Prüfung berücksichtigten Zeitraums feststellen können. — Integrierte Gruppen hatten vielmehr einen objektiven Nachteil durch die Verpflichtung zur Finanzierung des Defizits zu nicht rentablen Bedingungen. Der Zinssatz, der aufgrund der Einziehungsrechte erzielt wurde, lag nämlich unter einem marktüblichen Zins, und insoweit erfolgte die Besicherung der Einziehungsrechte gegen eine Vergütung, die geringer war als der Betrag, der mit einem marktüblichen Zins hätte erzielt werden können. (107) Aus den genannten Erwägungen ist die Kommission bezüglich der Versorgung von Geschäftskunden zu dem Schluss gelangt, dass das von Spanien im Jahr 2005 eingerichtete aufsichtsrechtliche System den Verteilerunternehmen und den integrierten Gruppen, denen die Verteilerunternehmen angehörten, weder einen direkten noch einen indirekten Vorteil verschaffte. (108) Bezüglich der Argumentation von Céntrica, dass das System freie Anbieter gegenüber Verteilerunternehmen diskriminierte, weist die Kommission darauf hin, dass eine Diskriminierung nur dann möglich ist, wenn Personen, die sich faktisch und rechtlich in derselben Lage befinden, unterschiedlich behandelt werden oder wenn Personen bei faktisch und rechtlich unterschiedlicher Lage gleich behandelt werden. (109) Erstens ist die Darstellung in Bezug auf die Elcogás S.A. offensichtlich unbegründet; diesem Unternehmen wurden nämlich Einziehungsrechte gewährt, obwohl es nicht mit der Verteilung von Elektrizität befasst war. Zweitens wurde nicht nachgewiesen, dass die vier übrigen ausgewählten Unternehmen (Iberdrola, S.A., Unión Eléctrica Fenosa, S.A., Hidroeléctrica del Cantábrico, S.A, und Endesa, S.A.) wegen ihrer Tätigkeit als Verteilerunternehmen entschädigt wurden, die Verbraucher mit Strom zu regulierten Tarifen versorgten (siehe Erwägungsgrund 30). Drittens waren das spanische Elektrizitätssystem, die Verteilerunternehmen und die freien Anbieter nicht in derselben faktischen und rechtlichen Lage. Die Verpflichtung zur Stromversorgung zu regulierten Tarifen wurde unter aufsichtsrechtlichen Einschränkungen erfüllt, die dazu führten, dass die Verteilerunternehmen als reine Finanz- und Lieferintermediäre fungierten, deren Aufgabe in der Umsetzung von Rechtsvorschriften bestand; die Lieferung zu Bedingungen des freien Marktes war hingegen eine uneingeschränkt liberalisierte Tätigkeit. Daher kann die von Céntrica dargestellte ungleiche Behandlung nicht als Diskriminierung betrachtet werden, wenngleich die Höhe der regulierten Tarife nachteilig für den Liberalisierungsprozess gewesen sein könnte. Dies war jedoch nicht darauf zurückzuführen, dass Verteilerunternehmen eine rechtswidrige Beihilfe gewährt worden wäre. SCHLUSSFOLGERUNG (110) Die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel der Kommission wurden im Laufe der förmlichen Prüfung ausgeräumt. Die Kommission bewertet als zufriedenstellend, dass die Anerkennung der von den Verteilerunternehmen übernommenen Kosten in Verbindung mit der Stromversorgung mittlerer und großer Geschäftskunden zu regulierten Tarifen Verteilerunternehmen keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verschafft hat. (111) Da die Kriterien nach Artikel 107 Absatz 1 kumulativ erfüllt sein müssen, besteht keine Notwendigkeit zur Prüfung anhand der übrigen Kriterien. Daher stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe für Verteilerunternehmen darstellt. Diese Schlussfolgerung bezieht sich auf die von der Beschwerde betroffene Situation und den entsprechenden Zeitraum und gilt unbeschadet einer Bewertung etwaiger sonstiger seit 2005 von Spanien getroffener Maßnahmen durch die Kommission — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Tatsache, dass das Königreich Spanien in Form der durch das Königliche Gesetzesdekret 5/2005 begründeten Einziehungsrechte der Iberdrola, S.A., der Unión Eléctrica Fenosa, S.A., der Hidroeléctrica del Cantábrico, S.A. und der Endesa, S.A. and Elcogás, S.A. die Kosten anerkannt hat, die den genannten Verteilerunternehmen im Jahr 2005 bei der Stromversorgung mittlerer und großer Geschäftskunden zu regulierten Tarifen entstanden sind, ist nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu betrachten. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 4. Februar 2014. Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 43 vom 27.2.2007, S. 9. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Über die spanische Strombörse (OMEL = Operador del Mercado de Electricidad) wird Strom auf dem Großhandelsmarkt eingekauft und verkauft. (4)  Der Netzbetreiber (Red Eléctrica de España) muss die Sicherheit der Stromversorgung garantieren und ist für die Abstimmung der Erzeugung und des Transportsystems zuständig. (5)  In Artikel 11 der Königlichen Verordnung 281/1998 wird die Verteilung definiert als „die [Tätigkeit], deren Zweck im Wesentlichen in der Übertragung elektrischer Energie aus dem Transportnetz zu den Verbrauchsstandorten unter Einhaltung angemessener Qualitätsanforderungen sowie im Verkauf elektrischer Energie an Verbraucher oder an Verteilerunternehmen zu regulierten Preisen besteht“. (6)  Sogenannte „Sonderprogramm“-Erzeuger; das „Sonderprogramm“ ist eine Regelung für Einspeisetarife, nach der die Verteilerunternehmen (und der Übertragungsnetzbetreiber) verpflichtet sind, den gesamten in geförderten Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung und zur Erzeugung von Energie aus alternativen Energiequellen erzeugten Strom im jeweiligen Zuständigkeitsgebiet zu einem vom Staat festgesetzten kostendeckenden Preis abzunehmen. (7)  Königliche Verordnung 2392/2004 vom 30. Dezember zur Festlegung des Stromtarifs für 2005; Staatsanzeiger Nr. 315, S. 42766, Anhang I. (8)  Nach Artikel 12 Absatz 2 LSE wurden Stromtarife generell einmal jährlich festgesetzt; allerdings war die Möglichkeit einer Anpassung im Laufe des Jahres vorgesehen. (9)  Nach Artikel 8 der Königlichen Verordnung (Real Decreto) 1432/2002 konnte der durchschnittliche Tarif von einem Jahr zum nächsten um höchstens 1,40 % angehoben werden; Einzeltarife konnten nur um einen der Erhöhung des durchschnittlichen Tarifs entsprechenden Prozentanteil erhöht werden (+ 0,60 % bzw. 2 % insgesamt). (10)  Königliches Gesetzesdekret 5/2005 vom 11. März 2005 über dringende Reformen zur Förderung der Produktivität und zur Verbesserung der öffentlichen Beschaffung; Staatsanzeiger Nr. 62 vom 14.3.2005, S. 8832. (11)  Verlorene Kosten sind Verluste, die marktbeherrschenden Verteilerunternehmen infolge von Investitionen entstehen, die vor der Liberalisierung des Marktes getätigt wurden und die sich nicht amortisieren. Die Kommission hat die Gewährung einer Ausgleichsbeihilfe für derartige Verluste auf der Grundlage der in der Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten (Mitteilung der Kommission über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten) beschriebenen Kriterien mit Schreiben SG (2001) D/290869 vom 6. August 2001 genehmigt. Mit Beschluss SG (2001) D/290553 vom 25. Juli 2001 in der Sache NN 49/99 hat die Kommission Spanien die Gewährung eines Ausgleichs für verlorene Kosten bis 2008 für die Unternehmen genehmigt, die zur Vorfinanzierung des Defizits im Jahr 2005 aufgefordert wurden. (12)  Geschäftsbericht 2005, Elcogás SA, abrufbar unter http://www.elcogas.es/images/stories/3-principales-indicadores/1-datos-economico-financieros/esp2005.pdf (13)  Erste Zusatzbestimmung zur Königlichen Verordnung Nr. 809/2006 vom 30. Juni 2006 zur Änderung des Stromtarifs mit Wirkung zum 1. Juli 2006; Staatsanzeiger Nr. 156 vom 1.7.2006. (14)  Spanien hat den Endkundenstrommarkt früher liberalisiert als gemäß den Stromrichtlinien aus den Jahren 1996 und 2003 vorgesehen, nach denen die Liberalisierung für Geschäftskunden (beginnend mit den größten Verbrauchern) im Zeitraum 1999-2004 erfolgen sollte. Für Haushalte war die Liberalisierung erst ab dem 1. Juli 2007 vorgeschrieben. (15)   ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37. (16)  In Artikel 3 Absatz 3 2003 der Stromrichtlinie heißt es: „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Haushalts-Kunden und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen, nämlich Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR haben, in ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, also das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten Preisen haben. Zur Gewährleistung der Bereitstellung der Grundversorgung können die Mitgliedstaaten einen Versorger letzter Instanz benennen.“ (17)  Die freien Anbieter kauften Elektrizität ebenfalls auf dem Großhandelsmarkt (im „Pool“) ein. Theoretisch hätten sie zwar trotzdem bilaterale Vereinbarungen mit Erzeugern treffen können. In der Praxis hatten die Erzeuger (im Wesentlichen vertikal integrierte Gruppen) jedoch keinen Anreiz, solche Vereinbarungen zu schließen. (18)  Siehe Anhang I Buchstaben b und c der Richtlinie 2003/54/EG. (19)   Quelle: Stellungnahmen von Iberdrola vom 26. April 2007. (20)  Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Randnummer 21: „Die fragliche Regelung zielt in ihrem Zweck und ihrer allgemeinen Systematik nicht auf die Schaffung eines Vorteils ab, der eine zusätzliche Belastung für den Staat […] darstellen würde.“ (21)  Urteil des Gerichtshofs, Procureur de la République/Association de défense des brûleurs d'huiles usagées (ADBHU), C-240/83, Slg. 1985, 531, insbesondere S. 543-544 und Randnummer 18. (22)  Beschluss der Kommission vom 12. Juni 2012 über staatliche Beihilfe SA.21918 (C 17/07) (ex NN 17/07) Frankreichs — Regulierte Stromtarife in Frankreich, ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 10. insbesondere Erwägungsgründe 30-37 und 134-137.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.