Europäische Union

2007/794/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 2007 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zu untersuchende Wirkstoffe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5751) (Text von Bedeutung für den EWR )

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6.12.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 320/35 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. November 2007 zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG zu untersuchende Wirkstoffe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5751) (Text von Bedeutung für den EWR) (2007/794/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission vom 4. November 2003 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG bewertet werden sollen. (2) Für eine Reihe von Stoff-/Produktartkombinationen auf dieser Liste sind entweder alle Teilnehmer zurückgetreten oder haben die für die Bewertung benannten berichterstattenden Mitgliedstaaten innerhalb der in den Anhängen V und VIII der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 festgesetzten Fristen keine Unterlagen erhalten. (3) Die Kommission hat gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 die Mitgliedstaaten informiert. Diese Informationen wurden am 14. Juni 2006 auch in elektronischer Form veröffentlicht. (4) Bestimmte Unternehmen haben gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 innerhalb von drei Monaten nach der elektronischen Veröffentlichung dieser Informationen ihr Interesse bekundet, die Rolle des Teilnehmers hinsichtlich mehrerer der betreffenden Wirkstoffe und Produktarten zu übernehmen. (5) Daher ist für die Einreichung der Unterlagen für diese Wirkstoffe und Produktarten eine neue Frist festzusetzen. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die neue Frist für die Einreichung der Unterlagen für die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe und Produktarten ist der 30. April 2008. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. November 2007 Für die Kommission Stavros DIMAS Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1849/2006 (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 63). ANHANG WIRKSTOFFE UND PRODUKTARTEN, FÜR DIE DIE NEUE FRIST 30. APRIL 2008 FÜR DIE EINREICHUNG DER UNTERLAGEN GILT Name EG-Nummer CAS-Nummer Produktart Linalool 201-134-4 78-70-6 19 Geraniol 203-377-1 106-24-1 18 Geraniol 203-377-1 106-24-1 19 Propoxur 204-043-8 114-26-1 18 Fenitrothion 204-524-2 122-14-5 18 Kohlendioxid 204-696-9 124-38-9 19 Methylanthranilat 205-132-4 134-20-3 19 Diazinon 206-373-8 333-41-5 18 Oct-1-en-3-ol 222-226-0 3391-86-4 19 Pyrethrine und Pyrethroide 232-319-8 8003-34-7 19 S-[(6-Chlor-2-oxooxazolo[4,5-b]pyridin-3(2H)-yl)methyl]-O,O-dimethylthiophosphat/Azamethiphos 252-626-0 35575-96-3 18 5,5-Dimethylperhydropyrimidin-2-on-.alpha.-(4-trifluormethylstyryl)-.alpha.-(4-trifluormethyl)cinnamylidenhydrazon/Hydramethylnon 405-090-9 67485-29-4 18

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