Europäische Union

2007/339/EG: Beschluss des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 25. April 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits

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25.5.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 134/1 BESCHLUSS DES RATES UND DER IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION vom 25. April 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (2007/339/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT DER EUROPÄISCHEN UNION VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Beschluss des Rates, mit dem die Kommission ermächtigt wurde, entsprechende Verhandlungen aufzunehmen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten ein Luftverkehrsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt. (2) Das Abkommen wurde am 2. März 2007 paraphiert. (3) Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten unterzeichnet und vorläufig angewandt werden. (4) Es ist notwendig, Verfahrensregelungen dafür festzulegen, wie gegebenenfalls nach Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens die vorläufige Anwendung des Abkommens beendet und die Rechte ausgesetzt werden sollen. Ferner müssen Verfahrensregelungen für die Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten an dem durch Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss und an dem Schiedsverfahren nach Artikel 19 des Abkommens sowie für die Anwendung bestimmter Vorschriften des Abkommens, auch hinsichtlich Luft- und Flugsicherheit, Gewährung und Widerruf von Verkehrsrechten sowie staatlicher Unterstützung, getroffen werden — BESCHLIESSEN: Artikel 1 Unterzeichnung und vorläufige Anwendung (1)   Die Unterzeichung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) wird hiermit im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. (2)   Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Gemeinschaft vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen. (3)   Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ab dem 30. März 2008 im Einklang mit der Anwendung des nationalen Rechts vorläufig angewandt. Dies wird bei der Unterzeichnung des Abkommens mit den Vereinigten Staaten von Amerika bestätigt. (4)   Ein Beschluss über die Beendigung der vorläufigen Anwendung des Abkommens und über eine entsprechende Mitteilung an die Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 25 Absatz 2 des Abkommens sowie ein Beschluss über die Rücknahme dieser Mitteilung wird vom Rat im Namen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten einstimmig im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags gefasst. Artikel 2 Aussetzung von Verkehrsrechten (1)   Wenn die Vertragsparteien innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Überprüfung nach Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens kein Abkommen der zweiten Stufe erzielt haben, kann jeder Mitgliedstaat innerhalb von 15 Tagen der Kommission mitteilen, welche Verkehrsrechte er in Bezug auf sein Hoheitsgebiet gegebenenfalls aussetzen möchte. Diese Verkehrsrechte dürfen keine der Rechte umfassen, die in den in Anhang I des Abkommens aufgeführten Abkommen niedergelegt sind. (2)   Auf der Grundlage der eingegangenen Mitteilungen der Mitgliedstaaten erstellt die Kommission eine Liste der auszusetzenden Verkehrsrechte und übermittelt sie dem Rat. Der Präsident des Rates notifiziert anschließend den Vereinigten Staaten von Amerika im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten die Aussetzung der in der Liste aufgeführten Verkehrsrechte nach Artikel 21 Absatz 3 des Abkommens. Die betreffenden Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um diese Rechte ab dem ersten Tag der Flugplanperiode der International Air Transport Association (IATA), die frühestens 12 Monate nach dem Tag der Notifizierung der Aussetzung beginnt, auszusetzen. (3)   Ungeachtet des Absatzes 2 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschließen, die Aussetzung nicht zu notifizieren oder sie später zurückzunehmen. Artikel 3 Gemeinsamer Ausschuss (1)   Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten werden in dem mit Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss durch Vertreter der Kommission und der Mitgliedstaaten vertreten. (2)   Der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt in Angelegenheiten, die unter die Artikel 14 oder 20 des Abkommens fallen, oder in Angelegenheiten, bei denen keine Annahme von Beschlüssen mit bindender Rechtswirkung erforderlich ist, wird von der Kommission festgelegt. (3)   In Bezug auf andere Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, wird der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zu vertretende Standpunkt auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. (4)   In Bezug auf andere Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, wird der von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zu vertretende Standpunkt auf Vorschlag der Kommission oder der Mitgliedstaaten vom Rat einstimmig festgelegt. (5)   Der Standpunkt der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Ausschuss wird von der Kommission dargelegt, es sei denn, es liegt eine ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten vor; in letztgenanntem Fall wird der Standpunkt vom Vorsitz des Rates oder, falls der Rat dies beschließt, von der Kommission vertreten. Artikel 4 Schiedsverfahren (1)   Die Kommission vertritt die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei Schiedsverfahren nach Artikel 19 des Abkommens. (2)   Die Aussetzung der Anwendung von Vorteilen nach Artikel 19 Absatz 7 des Abkommens wird auf Vorschlag der Kommission vom Rat beschlossen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. (3)   Alle sonstigen angemessenen Maßnahmen nach Artikel 19 des Abkommens in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, werden von der Kommission beschlossen, die hierbei von einem besonderen Ausschuss aus vom Rat ernannten Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Artikel 5 Unterrichtung der Kommission (1)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jede nach Artikel 4 oder 5 des Abkommens getroffene Entscheidung, eine Genehmigung zugunsten eines Luftfahrtunternehmens der Vereinigten Staaten von Amerika zu verweigern, zu widerrufen, auszusetzen oder zu beschränken. (2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen nach Artikel 8 des Abkommens, die von ihnen ausgegangen oder bei ihnen eingegangen sind. (3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Ersuchen oder Mitteilungen nach Artikel 9 des Abkommens, die von ihnen ausgegangen oder bei ihnen eingegangen sind. Artikel 6 Staatliche Beihilfen und staatliche Unterstützung (1)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine von einer staatlichen Stelle im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika erwogene oder gewährte Beihilfe oder Unterstützung die in Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens genannten nachteiligen Auswirkungen auf den Wettbewerb mit sich bringt, so unterrichtet er darüber die Kommission, die sich an die betreffende Stelle wenden oder eine Sitzung des durch Artikel 18 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses verlangen kann. (2)   Die Mitgliedstaaten unterrichten unverzüglich die Kommission, wenn sich die Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel 14 Absatz 3 des Abkommens an sie wenden. Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2007. Im Namen des Rates Der Präsident W. TIEFENSEE LUFTVERKEHRSABKOMMEN DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA (nachstehend die „Vereinigten Staaten“) einerseits und DIE REPUBLIK ÖSTERREICH, DAS KÖNIGREICH BELGIEN, DIE REPUBLIK BULGARIEN, DIE REPUBLIK ZYPERN, DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK, DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK, DIE REPUBLIK ESTLAND, DIE REPUBLIK FINNLAND, DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK, DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DIE HELLENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK UNGARN, IRLAND, DIE ITALIENISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK LETTLAND, DIE REPUBLIK LITAUEN, DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, MALTA, DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DIE REPUBLIK POLEN, DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK, RUMÄNIEN, DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK, DIE REPUBLIK SLOWENIEN, DAS KÖNIGREICH SPANIEN, DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN, DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend die „Mitgliedstaaten“), und die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, andererseits, IN DEM WUNSCH, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage des am Markt herrschenden Wettbewerbs zwischen Luftfahrtunternehmen mit einem Mindestmaß an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern, IN DEM WUNSCH, mehr Möglichkeiten für den internationalen Luftverkehr zu schaffen, auch durch die Schaffung von Luftverkehrsnetzen, die den Bedürfnissen von Fluggästen und Versendern im Hinblick auf angemessene Luftverkehrsdienste entsprechen, IN DEM WUNSCH, es den Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, Reisenden und Versendern wettbewerbsfähige Preise und Dienstleistungen in offenen Märkten anzubieten, IN DEM WUNSCH, die Vorteile eines liberal gefassten Abkommens allen Bereichen der Luftverkehrsbranche, auch den Beschäftigten der Luftfahrtunternehmen, zugänglich zu machen, IN DEM WUNSCH, im internationalen Luftverkehr ein Höchstmaß an Sicherheit zu gewährleisten, und unter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen richten und die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, den Luftverkehrsbetrieb beeinträchtigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben, UNTER VERWEIS auf das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass staatliche Beihilfen den Wettbewerb zwischen Luftfahrtunternehmen beeinträchtigen können und die grundlegenden Ziele dieses Abkommens in Frage stellen können, UNTER BEKRÄFTIGUNG der Bedeutung des Umweltschutzes bei der Entwicklung und Durchführung einer internationalen Luftverkehrspolitik, UNTER VERWEIS auf die Bedeutung des Verbraucherschutzes, einschließlich der diesbezüglichen Bestimmungen des am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, IN DER ABSICHT, auf dem Rahmen bestehender Vereinbarungen aufzubauen, um den Zugang zu den Märkten zu öffnen und größtmöglichen Nutzen für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen, Arbeitnehmer und Gemeinschaften beiderseits des Atlantiks zu erzielen, IN ANERKENNUNG der Bedeutung eines verbesserten Zugangs der Luftfahrtunternehmen zu globalen Kapitalmärkten für die Stärkung des Wettbewerbs und die Förderung der Ziele dieses Abkommens, IN DER ABSICHT, ein Beispiel von globaler Bedeutung für die Vorteile der Liberalisierung in diesem zentralen Wirtschaftsbereich zu setzen, SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet — soweit nichts anderes bestimmt ist — der Ausdruck 1. „Abkommen“ das vorliegende Abkommen, seine Anhänge und seine Anlage sowie alle diesbezüglichen Änderungen; 2. „Luftverkehr“ die öffentlich angebotene entgeltliche Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post mit Luftfahrzeugen, entweder getrennt oder zusammen; 3. „ICAO-Abkommen“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, einschließlich a) aller diesbezüglichen Änderungen, die gemäß Artikel 94 Buchstabe a des ICAO-Abkommens in Kraft getreten sind und sowohl von den Vereinigten Staaten als auch dem jeweils betroffenen Mitgliedstaat oder den jeweils betroffenen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden, sowie b) aller Anhänge oder diesbezüglichen Änderungen, die gemäß Artikel 90 des ICAO-Abkommens angenommen wurden, soweit diese Anhänge oder Änderungen zu irgendeinem bestimmten Zeitpunkt sowohl für die Vereinigten Staaten als auch den jeweils betroffenen Mitgliedstaat oder die jeweils betroffenen Mitgliedstaaten gelten; 4. „Vollkosten“ die Kosten für die Erbringung einer Dienstleistung zuzüglich einer angemessenen Gebühr für Verwaltungsgemeinkosten; 5. „internationaler Luftverkehr“ den Luftverkehr, der durch den Luftraum über dem Hoheitsgebiet von mehr als einem Staat führt; 6. „Vertragspartei“ entweder die Vereinigten Staaten oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten; 7. „Preis“ alle Tarife, Frachtraten oder Gebühren für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und/oder Fracht (ausgenommen Post) im Luftverkehr, einschließlich — falls zutreffend — der Land- oder Seebeförderung in Verbindung mit der Beförderung im internationalen Luftverkehr, die von den Luftfahrtunternehmen einschließlich ihrer Beauftragten erhoben werden, sowie die Bedingungen für die Gültigkeit solcher Tarife, Frachtraten oder Gebühren; 8. „Landung zu nichtgewerblichen Zwecken“ eine Landung für andere Zwecke als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und/oder Post im Luftverkehr; 9. „Hoheitsgebiet“ im Falle der Vereinigten Staaten die Landgebiete (Festland und Inseln), Binnengewässer und Hoheitsgewässer unter ihrer Souveränität oder Rechtsprechung und im Falle der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten die Landgebiete (Festland und Inseln), Binnengewässer und Hoheitsgewässer, auf die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unter den in diesem Vertrag sowie etwaigen Nachfolgeinstrumenten festgelegten Bedingungen Anwendung findet; die Anwendung dieses Abkommens auf den Flughafen Gibraltar erfolgt unbeschadet der Rechtsstandpunkte des Königreichs Spanien und des Vereinigten Königreichs in der strittigen Frage der Souveränität über das Gebiet, auf dem sich der Flughafen befindet, und des fortdauernden Ausschlusses des Flughafens Gibraltar von den Luftverkehrsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft, wie sie am 18. September 2006 zwischen den Mitgliedstaaten gelten, gemäß der am 18. September 2006 in Cordoba vereinbarten Ministererklärung zum Flughafen von Gibraltar; und 10. „Benutzungsgebühr“ eine Gebühr, die den Luftfahrtunternehmen für die Bereitstellung von Einrichtungen oder Dienstleistungen an Flughäfen, im Flughafenumfeld, im Bereich der Flugnavigation oder der Flugsicherheit, einschließlich damit zusammenhängender Dienste und Einrichtungen, auferlegt wird. Artikel 2 Billige und gleiche Wettbewerbsbedingungen Jede Vertragspartei gibt den Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien in billiger und gleicher Weise Gelegenheit, bei der Durchführung des durch dieses Abkommen geregelten internationalen Luftverkehrs miteinander in Wettbewerb zu treten. Artikel 3 Gewährung von Rechten (1)   Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei für die Durchführung des internationalen Luftverkehrs durch Luftfahrtunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei folgende Rechte: a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen, b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen, c) das Recht, internationalen Luftverkehr zwischen Punkten auf folgenden Strecken durchzuführen: i) im Falle von Luftfahrtunternehmen der Vereinigten Staaten (nachstehend „US-Luftfahrtunternehmen“) von Punkten außerhalb der Vereinigten Staaten über die Vereinigten Staaten und über Zwischenlandepunkte nach einem Punkt oder Punkten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten und darüber hinaus und im Falle von Nurfracht-Diensten zwischen jedwedem Mitgliedstaat nach einem oder mehreren Punkten (einschließlich in anderen Mitgliedstaaten); ii) im Falle von Luftfahrtunternehmen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten (nachstehend „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“) von Punkten außerhalb der Mitgliedstaaten über die Mitgliedstaaten und Zwischenlandepunkte nach einem oder mehreren Punkten in den Vereinigten Staaten und darüber hinaus und im Falle von Nurfracht-Diensten zwischen den Vereinigten Staaten und einem oder mehreren Punkten und im Falle von kombinierten Diensten zwischen einem Punkt oder mehreren Punkten in den Vereinigten Staaten und einem oder mehreren Punkten in allen Mitgliedern des Gemeinsamen Europäischen Luftverkehrsraums (nachstehend: „ECAA“) ab dem Unterzeichnungsdatum dieses Übereinkommens, und d) die in diesem Abkommen anderweitig festgelegten Rechte. (2)   Jedes Luftfahrtunternehmen kann nach seinem Ermessen auf bestimmten oder allen Flügen a) Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen, b) verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren, c) Punkte außerhalb und innerhalb der Gebiete der Vertragsparteien sowie Punkte darüber hinaus in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen, d) auf Landungen an einem bestimmten Punkt oder bestimmten Punkten verzichten, e) an jedem beliebigen Punkt Verkehr von jedem seiner Luftfahrzeuge auf ein anderes seiner Luftfahrzeuge verlagern, f) Punkte jenseits jedes Punktes in seinem Gebiet mit oder ohne Wechsel des Fluggeräts oder der Flugnummer bedienen und diese Dienste öffentlich als durchgehende Dienste anbieten, g) Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Gebietes der Vertragsparteien durchführen, h) Transitverkehr über das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei durchführen und i) Verkehr ungeachtet seines Ursprungs in ein und demselben Luftfahrzeug kombinieren; hierbei gelten keine Richtungsbeschränkungen oder geografischen Beschränkungen, und es entstehen keine Verluste von Rechten zur Durchführung von Verkehr, der ansonsten im Rahmen dieses Abkommens zulässig ist. (3)   Die Bestimmungen nach Absatz 1 gelten unter folgenden Voraussetzungen: a) Im Falle von US-Luftfahrtunternehmen ist die Beförderung — Nurfracht-Dienste ausgenommen — Teil eines Dienstes, mit dem die Vereinigten Staaten bedient werden, und b) im Falle von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist die Beförderung — i) Nurfracht-Dienste und ii) kombinierte Dienste zwischen den Vereinigten Staaten und den Mitgliedern des ECAA ab dem Unterzeichnungsdatum dieses Übereinkommens ausgenommen — Teil eines Dienstes, mit dem ein Mitgliedstaat bedient wird. (4)   Jede Vertragspartei gestattet, dass jedes Luftfahrtunternehmen die Frequenz und Kapazität der von ihm angebotenen internationalen Luftverkehrsdienste aufgrund kommerzieller marktbezogener Überlegungen festlegt. In Übereinstimmung mit diesem Recht begrenzt keine der Vertragsparteien einseitig das Verkehrsvolumen, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des Dienstes oder das oder die Muster der von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge und verlangt keine Vertragspartei die Vorlage von Flugplänen, Charterflugprogrammen oder Betriebsplänen von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei, es sei denn, dies ist aus zollrechtlichen, technischen oder betrieblichen Gründen oder aus Umweltschutzgründen (gemäß Artikel 15) erforderlich, wobei einheitliche Bedingungen in Einklang mit Artikel 15 des ICAO-Abkommens anzuwenden sind. (5)   Jedes Luftfahrtunternehmen kann sich am internationalen Luftverkehr beteiligen, ohne Beschränkungen im Hinblick auf etwaige Veränderungen bei Muster oder Zahl der eingesetzten Luftfahrzeuge, soweit diese Beförderung a) im Falle von US-Luftfahrtunternehmen — Nurfracht-Dienste ausgenommen — Teil eines Dienstes ist, mit dem die Vereinigten Staaten bedient werden, und b) im Falle von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft — i) Nurfracht-Dienste und ii) kombinierte Dienste zwischen den Vereinigten Staaten und den Mitgliedern des ECAA ab dem Tag der Unterzeichnung dieses Übereinkommens ausgenommen — Teil eines Dienstes ist, mit dem ein Mitgliedstaat bedient wird. (6)   Aus diesem Abkommen können nicht abgeleitet werden: a) im Falle von US-Luftfahrtunternehmen das Recht, im Gebiet eines Mitgliedstaates Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaates ist; b) im Falle von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht, im Gebiet der Vereinigten Staaten Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Post an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet der Vereinigten Staaten ist. (7)   Der Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu staatlichen US-Beförderungsaufträgen wird in Anhang 3 geregelt. Artikel 4 Genehmigung Erhält eine Vertragspartei Anträge von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei in der vorgeschriebenen Form und Weise für Betriebsgenehmigungen und technische Erlaubnisse, so gewährt sie die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse mit möglichst geringer verfahrensbedingter Zeitverzögerung, wenn a) im Falle von US-Luftfahrtunternehmen die wesentlichen Eigentumsanteile und die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens bei den Vereinigten Staaten, bei US-Staatsangehörigen oder beiden liegen und wenn das Luftfahrtunternehmen als US-Luftfahrtunternehmen zugelassen ist und seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten hat; b) im Falle von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die wesentlichen Eigentumsanteile und die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, bei ihren Staatsangehörigen oder beiden liegen und wenn das Luftfahrtunternehmen als Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zugelassen ist und seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft hat; c) das Luftfahrtunternehmen in der Lage ist, den Erfordernissen zu entsprechen, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften für den Betrieb des internationalen Luftverkehrs von der Vertragspartei, die den oder die Anträge prüft, üblicherweise angewandt werden, und d) die Bestimmungen in Artikel 8 (Flugsicherheit) und Artikel 9 (Luftsicherheit) eingehalten und angewandt werden. Artikel 5 Widerruf der Genehmigung (1)   Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Betriebserlaubnisse oder technischen Zulassungen zu widerrufen, auszusetzen oder einzuschränken oder den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens der anderen Vertragspartei anderweitig auszusetzen oder einzuschränken, wenn a) im Falle von US-Luftfahrtunternehmen die wesentlichen Eigentumsanteile und die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens nicht bei den Vereinigten Staaten, bei US-Staatsangehörigen oder beiden liegen oder das Luftfahrtunternehmen nicht als US-Luftfahrtunternehmen zugelassen ist oder seinen Hauptgeschäftssitz nicht im Gebiet der Vereinigten Staaten hat, b) im Falle von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft die wesentlichen Eigentumsanteile und die tatsächliche Kontrolle des Luftfahrtunternehmens nicht bei einem oder mehreren Mitgliedstaaten, bei ihrem Staatsangehörigen oder beiden liegen oder das Luftfahrtunternehmen nicht als Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zugelassen ist oder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.