Europäische Union

2003/529/GASP: Beschluss DRK/2/2003 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 11. Juli 2003 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo

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Avis juridique important | 32003D0529 2003/529/GASP: Beschluss DRK/2/2003 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 11. Juli 2003 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo Amtsblatt Nr. L 184 vom 23/07/2003 S. 0013 - 0014 Beschluss DRK/2/2003 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 11. Juli 2003 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo (2003/529/GASP) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3, gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2003/423/GASP des Rates vom 5. Juni 2003 über die militärische Operation der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo(1), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Artikel 10 der Gemeinsamen Aktion 2003/423/GASP ermächtigte der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) für den Fall, dass die Drittstaaten nennenswerte militärische Beiträge leisten, die geeigneten Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen. (2) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Nizza und Brüssel) wurden Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an Krisenbewältigungsoperationen und für die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder festgelegt. (3) Der Ausschuss der beitragenden Länder unternimmt bei der laufenden Durchführung der Operation eine Schlüsselrolle. Der Ausschuss ist das vorrangige Forum, in dem die beitragenden Länder gemeinsam die Fragen erörtern, die sich im Zusammenhang mit dem Einsatz ihrer Streitkräfte bei der Operation stellen. Das PSK, das die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Operation innehat, berücksichtigt die Stellungnahmen des Ausschusses der beitragenden Länder. (4) Gemäß Artikel 6 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maß-nahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Finanzierung der Operation - BESCHLIESST: Artikel 1 Einsetzung Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder für die militärische Operation der Europäischen Union in der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden "CoC" genannt) eingesetzt. Artikel 2 Aufgaben Der Zuständigkeitsbereich des CoC ist in den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates in Nizza (7., 8. und 9. Dezember 2000) und in Brüssel (24./25. Oktober 2002) festgelegt. Artikel 3 Zusammensetzung (1) Mitglieder des Ausschusses sind - Vertreter aller EU-Mitgliedstaaten, - Vertreter der Drittstaaten, die an der Operation teilnehmen und nennenswerte militärische Beiträge leisten; diese Drittstaaten sind im Anhang aufgeführt. (2) Der Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union (DGEUMS) und der Operation Commander sind ebenfalls berechtigt, an den Sitzungen des CoC teilzunehmen oder sich dort vertreten zu lassen. Artikel 4 Vorsitz Im Einklang mit den Schlussfolgerungen von Nizza und unbeschadet der Vorrechte des Vorsitzes führen der Generalsekretär/Hohe Vertreter oder sein Stellvertreter in enger Konsultation mit dem Vorsitz und mit Unterstützung des Vorsitzenden des Militärausschusses der EU (CEUMC) oder dessen Stellvertreters den Vorsitz im CoC für diese Operation. Artikel 5 Sitzungen (1) Der CoC wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden. (2) Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweiligen Sitzungen werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Nach jeder Sitzung wird ein Sitzungsprotokoll verteilt. (3) Vertreter der Kommission und weitere Personen können gegebenenfalls zu relevanten Teilen der Erörterungen hinzugezogen werden. Artikel 6 Verfahren (1) Mit Ausnahme von Absatz 3 und unbeschadet der Zuständigkeiten des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees und der Aufgaben des Operation Commanders - ist die Einstimmigkeit der Vertreter der zu der Operation beitragenden Länder erforderlich, wenn der CoC Beschlüsse fasst, die die laufende Durchführung der Operation betreffen; - ist die Einstimmigkeit der Mitglieder des CoC erforderlich, wenn dieser Empfehlungen zu den Anpassungen, die gegebenenfalls in Bezug auf die operative Planung vorgenommen werden müssen, einschließlich zu eventuellen Anpassungen bei Zielen, abgibt. Die Stimmenthaltung eines Mitglieds steht einem einstimmigen Beschluss nicht entgegen. (2) Der Vorsitzende stellt fest, dass die Mehrheit der Vertreter der zur Teilnahme an den Beratungen berechtigten Länder anwesend ist. (3) Über alle Verfahrensfragen wird mit der einfachen Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder beschlossen. (4) Dänemark wirkt an keinem Beschluss des CoC mit. Artikel 7 Vertraulichkeit (1) Die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des CoC unterliegen den Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im CoC mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein. (2) Die Beratungen des CoC unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der CoC nicht einstimmig etwas anderes beschließt. Artikel 8 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 2003. Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees Der Präsident M. Melani (1) ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 50. ANHANG LISTE DER DRITTSTAATEN NACH ARTIKEL 3 - Brasilien, - Kanada, - Südafrika.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.