Europäische Union

Beschluss

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1211(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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11.12.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 418/1 BESCHLUSS (2019/C 418/01) DER GENERALSEKRETÄR DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS — — GESTÜTZT AUF die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), geändert insbesondere durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (2), insbesondere auf Artikel 30 des Statuts, — GESTÜTZT AUF den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2014 über die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde (AIPN) und der zum Abschluss von Dienstverträgen befugten Stelle (AHCC), — UNTER HINWEIS AUF den Ablauf der Gültigkeitsdauer der folgenden Reservelisten des Europäischen Parlaments am 31. Dezember 2019: PE/168/S, PE/171/S, PE/185/S, PE/186/S, PE/191/S, AD/1/13, AD/1/16, AD/2/16 (P), AST/4/11 (P), AST/1/13, AST/1/16, AST/2/16 (P), — UNTER HINWEIS AUF die Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses, die dieser in seiner Sitzung vom 16. Oktober 2019 abgegeben hat — BESCHLIEßT: Artikel 1 Die Gültigkeit der Reservelisten PE/168/S, PE/171/S, PE/186/S, AD/1/16, AD/2/16 (P), AST/1/13, AST/1/16, AST/2/16 (P) wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Artikel 2 Die Gültigkeit der Reservelisten AD/1/13, PE/185/S, PE/191/S, AST/4/11 (P) wird nicht verlängert. Luxemburg, 8. November 2019 Klaus WELLE Generalsekretär (1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.